Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Richard A und Richard B werden verworfen.
Sämtlichen Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Richard A, Richard B, Siegfried C und Johann D die Kosten des Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (unter anderen) schuldig erkannt:
1. der am 21. Jänner 1939 geborene, zuletzt beschäftigungslose Richard A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 erster Deliktsfall StGB (Punkt A/I-VIII, X), des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 1 StGB (Punkt C/), des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 StGB (Punkt D/I) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (Punkt D/II);
2. der am 31. Juli 1943 geborene, zuletzt beschäftigungslose Richard
B des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1, 130 erster Deliktsfall StGB (Punkt A/II, VII);
3. der am 11. Juni 1956 geborene Zettelverteiler Siegfried C (früher: E) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 erster Deliktsfall StGB (Punkt A/I-V, VI/1, IX), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB (Punkt B/) und des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs. 1 StGB (Punkt C/); sowie 4. der am 3. Mai 1934 geborene, zuletzt beschäftigungslose Johann D des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB.
Die genannten vier Angeklagten haben gegen das Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen; weiters wird das Urteil in Ansehung dieser Angeklagten von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Siegfried C und Johann D wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 15. März 1983, GZ 9 Os 170/82-8, zurückgewiesen; im Gerichtstag war somit nur mehr über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Richard A und Richard B sowie über die Berufungen zu entscheiden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A:
Der Angeklagte Richard A wendet sich mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls (Punkt A/) und wegen Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (Punkt C/); den Schuldspruch wegen Gebrauches fremder Ausweise und wegen Urkundenunterdrückung (Punkte D/I und D/II) läßt er unangefochten, ebenso aber auch hinsichtlich des Diebstahls die Schuldspruchfakten A/I und A/X. In Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wird allerdings keiner der im § 281 Abs. 1 StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe ziffernmäßig angeführt, sondern lediglich einleitend erklärt, daß 'sämtliche denkbaren Nichtigkeitsgründe der StPO' geltend gemacht werden (S 360/Bd II). Inhaltlich der Beschwerdeausführungen kann aber immerhin entnommen werden, daß der Beschwerdeführer der Sache nach eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 5 (in Ansehung der Schuldsprüche wegen Diebstahls und wegen Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen) und der Z 9 lit a (in Ansehung des Schuldspruchs wegen Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen) des § 281 Abs. 1 StPO behauptet.
Als Diebstahl liegt dem Beschwerdeführer zur Last, in der Zeit von 28. Jänner 1981 bis 14. September 1981 in Wien und Niederösterreich in zahlreichen Angriffen gemeinsam mit verschiedenen Mitangeklagten in wechselnder Täterkombination zum Teil durch Einbruch gewerbsmäßig Gegenstände in einem 100.000 S übersteigenden Wert gestohlen zu haben. Das Schöffengericht stützte seine Feststellungen über die Täterschaft des Beschwerdeführers in den bekämpften Schuldspruchfakten (A/II-VIII) im wesentlichen auf das (teilweise durch objektive Indizien, nämlich einen Profilsohleneindruck eines Schuhes des Beschwerdeführers an einem der Tatorte und das Auffinden einer leeren Zigarettenschachtel der vom Beschwerdeführer gerauchten Zigarettenmarke gestützte) Geständnis des Mitangeklagten Johannes C vor der Gendarmerie (S 89 ff in ON 10/Bd I, 547 f/Bd I) und beim Untersuchungsrichter (S 79 ff in ON 10/Bd I), zur Faktengruppe A/IV überdies auf die (belastenden) Angaben des Mitangeklagten Erich C vor der Gendarmerie (S 557 f/Bd I). Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach die Geständnisse der Mittäter unter dem Druck der vernehmenden Gendarmeriebeamten zustandegekommen seien und nicht der Wahrheit entsprächen, erachtete das Schöffengericht auf Grund der Aussagen der betreffenden Beamten als Zeugen für widerlegt, wobei es auch ausführlich begründete, warum es zur überzeugung gelangte, daß der (spätere) Widerruf der belastenden Angaben der genannten Mitangeklagten lediglich deshalb erfolgte, um die übrigen Angeklagten zu schützen (S 307/Bd II).
Mit seinem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer der Sache nach im wesentlichen gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung, wonach er auch an den von ihm geleugneten Fakten als Täter beteiligt war, indem er darzutun versucht, daß der bezügliche Ausspruch mangelhaft begründet sei. Soweit er dabei auf die (mit der Rechtsmittelausführung vorgelegten) Typenscheine zum Nachweis des Datums der polizeilichen Anmeldung zweier Kraftfahrzeuge auf seinen Namen verweist, so handelt es sich hiebei um eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung, sodaß darauf nicht einzugehen ist. Was dagegen den Einwand betrifft, er habe Johannes C erst am Muttertag 1981 kennengelernt und könne schon deshalb (entgegen der Behauptung des C) vor diesem Tag mit dem Genannten nicht Diebstähle begangen haben, was das Schöffengericht unberücksichtigt gelassen habe, so ist es zwar richtig, daß sich der Beschwerdeführer in dieser Richtung verantwortet hat; das Schöffengericht hat aber - wie erwähnt - insgesamt die Angaben des Johannes C vor der Gendarmerie seinen Konstatierungen über die Täterschaft der jeweiligen Angeklagten zugrundegelegt, und Johannes C hatte vor der Gendarmerie ausdrücklich angegeben, den Beschwerdeführer, der der Onkel seines Schwagers Siegfried C (früher: E) ist, seit anfangs 1981 zu kennen (S 89 in ON 10/Bd I = 537/Bd I). Da das Schöffengericht den Angaben des Johannes C vor der Gendarmerie in toto gefolgt ist, hat es damit auch die Darstellung des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt des Kennenlernens implicite als widerlegt angesehen, ohne daß es hiezu detaillierter Erörterungen bedurfte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Unterbleiben der Vernehmung der Zeugen Anna und Karl C rügt - worin inhaltlich die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO erblickt werden könnte -, so übersieht er, daß ein entsprechender Antrag von ihm in der Hauptverhandlung nach dem Inhalt des (ungerügt gebliebenen) Hauptverhandlungsprotokolls nicht gestellt wurde, sodaß es an den formellen Voraussetzungen einer diesbezüglichen Verfahrensrüge fehlt; aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 der zitierten Gesetzesstelle kann aber die Unterlassung von Beweisaufnahmen nicht geltendgemacht werden.
Mit der Behauptung, das Geständnis des Johannes C vor der Gendarmerie entspringe dessen Phantasie oder sei auf eine Einwirkung der vernehmenden Beamten zurückzuführen, wird ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, ebenso mit den in der Beschwerde angestellten Spekulationen über den Abtransport der jeweiligen Diebsbeute, den Rentabilitätserwägungen in Ansehung der Beteiligung eines in Niederösterreich wohnenden Mitangeklagten an einem im 11. Bezirk in Wien verübten Diebstahl und dem Hinweis, daß im Schuldspruchfaktum A/VIII der Geschädigte nicht ausgeforscht werden konnte. Gleiches gilt schließlich auch für den Einwand, es sei 'schwer erklärlich', daß der Beschwerdeführer eine Begutachtungsplakette für einen VW Variant im Mai 'gestohlen' haben soll, wenn er erst im Juni einen solchen ankauft.
Der Beschwerdeführer vermag somit formale Begründungsmängel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO in keiner Richtung hin aufzuzeigen; soweit dieser Nichtigkeitsgrund überhaupt zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird, ist die Beschwerde unbegründet, im übrigen stellt sie sich bloß als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Soweit der Beschwerdeführer in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt C/ in rechtlicher Beziehung meint, die Ablösung der Begutachtungsplakette von einem abgestellten PKW sei 'mit Einwilligung des Berechtigten' erfolgt, womit er offenbar die Rechtsrichtigkeit des Schuldspruchs wegen § 225 Abs. 1 StGB bestreitet, so verkennt er den ihn betreffenden Schuldvorwurf: Der Beschwerdeführer wurde zu Punkt C/ deshalb schuldig erkannt, weil er (gemeinsam mit Siegfried C als Mittäter) entfremdete Begutachtungsplaketten auf dem PKW Marke VW Variant anbrachte und sohin den Beglaubigungszeichen eine andere Sache unterschob (§ 225 Abs. 1 dritter Fall StGB). In dieser Beziehung vermag aber die Beschwerde einen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen. Daß die Beteiligung des Beschwerdeführers am Anbringen der (fremden) Begutachtungsplaketten 'nicht erwiesen sei', entspricht nicht den Urteilskonstatierungen, stellt somit keine gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes dar. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard A versagt somit zur Gänze.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:
Dem Angeklagten Richard B liegt zur Last, im Jahre 1981 in Wien-Erdberg in Gesellschaft der Mitangeklagten Richard A, Johannes C und Siegfried C einem Unbekannten durch Einbruch in ein Geschäft zwei Werkzeugkästen samt Werkzeug in nicht mehr feststellbarem Wert (Punkt A/II des Urteilssatzes) und in Wien-Simmering einem Unbekannten einen PKW-Motor in einem nicht mehr feststellbaren Wert (Punkt A/VII des Urteilssatzes) gestohlen zu haben, wobei er die Diebstähle gewerbsmäßig begangen hat.
Im Urteilsspruch (S 280/Bd II) wird insoweit zwar nur vom 'Vorsatz', sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gesprochen; in den Entscheidungsgründen wird allerdings unmißverständlich klargestellt (S 311, 312/Bd II), daß der Beschwerdeführer 'in der Absicht' gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine Einnahmsquelle zu verschaffen.
In seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Mängelrüge bezeichnet der Angeklagte B die ihn betreffenden Schuldsprüche als unzureichend begründet. Der Mitangeklagte Johannes C habe ihn zwar vor der Gendarmerie, nicht aber - wie das Erstgericht ausführe - auch vor dem Untersuchungsrichter der Mittäterschaft beschuldigt. Das später widerrufene Geständnis des Johannes C enthalte gerade in den beiden ihm zur Last liegenden Schuldspruchfakten keine Details und sei im übrigen nur auf fragwürdige Vernehmungsmethoden durch die Gendarmeriebeamten zurückzuführen. Ein unter solchen Umständen zustandegekommenes, später widerrufenes und mit der Verantwortung der übrigen Mitangeklagten im Widerspruch stehendes Geständnis könne aber nicht zur Grundlage eines Schuldspruches gemacht werden. Demgegenüber hat das Schöffengericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und im Einklang mit der forensischen Erfahrung ausführlich dargelegt, daß es das Geständnis des Angeklagten Johannes C vor der Gendarmerie (vom 17.September 1981, S 89 ff in ON 10/Bd I) und vor dem Untersuchungsrichter (vom 21., 22. und 23. September 1981 sowie vom 21. Dezember 1981, S 79 ff in ON 10/Bd I) - dem es, ohne damit, wie der Beschwerdeführer meint, in einen inneren Widerspruch zu geraten, auch in Ansehung der Freisprüche gefolgt ist - für wahr gehalten hat, weil der Angeklagte Johannes C ohne Druck durch die vernehmenden Beamten überprüfbare Details der Tathandlungen zu schildern vermochte, dessen Angaben zum Teil durch die - vor der Gendarmerie gleichfalls geständige - Verantwortung des Mitangeklagten Erich C, zum Teil durch den - nur in wenigen Punkten geständigen - Mitangeklagten Richard A bestätigt wurden und in Einzelfällen auch objektive Indizien (Sohlenabdruck; Zigarettenschachtel) für die Richtigkeit seiner Angaben sprachen. Mit der Behauptung, der Angeklagte Johannes C habe ihn namentlich vor dem Untersuchungsrichter nicht beschuldigt, setzt sich der Angeklagte in Widerspruch zur Aktenlage (S 79 c in ON 10/Bd I). Im übrigen stellt sein Vorbringen nur einen unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar (§ 258 Abs. 2 StPO), mit dem der angerufene (formelle) Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird.
Gleiches gilt für den Vorwurf unzureichender Begründung der Urteilsannahmen, denen zufolge der Beschwerdeführer gewerbsmäßig (im Sinne der §§ 70, 130 erster Fall StGB) gehandelt hat. Diese Feststellungen leitet das Erstgericht nämlich, den Beschwerdeausführungen zuwider, nicht aus dem Schuldspruch wegen zweier Diebstahlsfakten ab, sondern aus einer öußerung des keiner Beschäftigung nachgehenden (S 302/ Bd II) Angeklagten gegenüber dem Mitangeklagten Johannes C (S 549/Bd I), weiters daraus, daß er (von Richard A) 'gestohlenes Gut verkaufte und Rechnungen mit falschem Namen unterschrieb', sowie aus fehlenden Anhaltspunkten für die Annahme, er hätte von der Begehung weiterer Diebstähle aus Eigenem Abstand genommen (S 312/Bd II). Die Mängelrüge entbehrt sohin zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist auch die ziffernmäßig auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO gestützte, gegen das Schuldspruchfaktum A/VII (Diebstahl eines PKW-Motors) gerichtete Rechtsrüge des Beschwerdeführers, in der er behauptet, der 'nicht mehr zum Verkehr zugelassene' gegenständliche PKW der Marke DAF sei von dessen Eigentümer derelinquiert worden, die Aneignung des Motors aus diesem PKW könne daher rechtlich nicht als Diebstahl beurteilt werden, womit der Beschwerdeführer inhaltlich Nichtigkeit nach der Z 9 lit a der zitierten Verfahrensvorschrift einwendet. Denn mit diesem Vorbringen übergeht die Beschwerde jene Urteilsannahme, derzufolge Richard A, Johannes C und der Beschwerdeführer den gegenständlichen Motor einem Unbekannten gestohlen haben (Urteilsspruch in Verbindung mit den Urteilsgründen S 299/Bd II). Die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber ein Festhalten an allen im Urteil festgestellten Tatsachen und deren Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz. Daß ein Kraftfahrzeug - wie im vorliegenden Fall - ohne Kennzeichentafel auf einer Verkehrsfläche abgestellt ist, läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, der Eigentümer (Halter) habe sich seiner entledigen wollen (vgl Leukauf-Steininger2, RN 9 zu § 127 StGB), zumal selbst im Zweifel Dereliktion nicht vermutet wird (EvBl 1971/13; vgl auch § 388 ABGB). Es bestand daher für das Erstgericht auch kein Anlaß, sich mit der Frage einer möglichen Dereliktion des gegenständlichen PKWs in den Urteilsgründen näher auseinanderzusetzen, zumal von den Angeklagten ein in diese Richtung zielender Tatirrtum nicht behauptet wurde. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO wendet der Angeklagte Richard B gegen die Unterstellung seines Tatverhaltens unter § 130 StGB ein, es sei rechtsirrig, bei zwei Taten, deren Begehung in keinen besonderen zeitlichen Konnex gebracht werden konnten und aus denen 'vermutlich nur ein äußerst geringer Erlös hätte erzielt werden können', die Gewerbsmäßigkeit der Begehung anzunehmen.
Auch diese Rechtsrüge versagt.
Gewerbsmäßig handelt, wer beabsichtigt, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine Einnahmsquelle zu erschließen (Leukauf-Steininger2, RN 3 zu § 70 StGB). Ob die Absicht des Täters auf eine wiederkehrende Begehung der Tat und auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen gerichtet war, ist - wie auch das Erstgericht zutreffend erkannt hat - nach dem Gesamtverhalten des Täters nicht nur zur Tatzeit, sondern auch vor und nach der Tat zu beurteilen. Größere zeitliche Abstände zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen schließen Gewerbsmäßigkeit ebensowenig aus wie der Umstand, daß die einzelnen Angriffe innerhalb relativ kurzer Zeit gesetzt wurden. Dabei spielt auch keine Rolle, welche Bedeutung die erstrebte Einnahmsquelle für den Täter nach der Größe dieser Einnahmen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat und ob die solcherart erschlossenen Einkünfte die Lebenshaltungskosten des Täters zu einem wesentlichen oder bloß zu einem geringen Teil decken sollen, soferne diese Einkünfte nur die Bagatellgrenze übersteigen (Leukauf-Steininger2, RN 4 und 5 zu § 70 StGB), wovon aber das Erstgericht ersichtlich ausgegangen ist (S 313/Bd II). Gewerbsmäßigkeit erfordert auch nicht, daß der Täter derartige strafbare Handlungen schon wiederholt begangen haben muß. Es genügt vielmehr selbst schon eine einzige Tat, soferne nur das inkriminierte Verhalten - wie im vorliegenden Fall nach den Urteilsannahmen - unter Berücksichtigung seiner Begleit- und Nebenumstände die begriffsessentielle Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmißverständlich zum Ausdruck bringt (Leukauf-Steininger2, RN 6 zu § 70 StGB). Dem Erstgericht ist sohin auch insoweit kein Subsumtionsirrtum unterlaufen. Im übrigen erschöpft sich das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO (abermals) in einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.
Auch der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard B war daher
insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Zu den Berufungen:
Das Erstericht verurteilte den Angeklagten Richard A nach §§ 28, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und den Angeklagten Richard B nach § 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten. Weiters verurteilte es den Angeklagten Siegfried C nach §§ 28, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und den Angeklagten Johann D nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18
(achtzehn) Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend bei A die einschlägigen Vorstrafen, die Tatsache, daß sich die Diebstähle auf mehrfache Art zum Verbrechen eignen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bei B die einschlägigen Vorstrafen, bei Siegfried C die einschlägigen Vorstrafen, die Tatsache, daß sich die Diebstähle auf mehrfache Weise zum Verbrechen eignen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, und bei D die Tatwiederholung; als mildernd wurde angenommen bei A das teilweise Geständnis, bei B kein Umstand, bei Siegfried C das teilweise Geständnis und bei D kein Umstand.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten Richard A, Richard B, Siegfried C und Johann D die Herabsetzung der über sie verhängten Strafen an; der öffentliche Ankläger begehrt hingegen mit seiner Berufung in Ansehung der genannten vier Angeklagten die schuldangemessene Erhöhung der Strafen.
Sämtlichen Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe in Ansehung der eingangs genannten vier Angeklagten im wesentlichen zutreffend festgestellt; lediglich beim Angeklagten Johann D hat, wie die Staatsanwaltschaft richtig aufzeigt, als weiterer Erschwerungsgrund das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen hinzuzukommen. Im übrigen vermögen aber weder die Angeklagten noch der öffentliche Ankläger weitere, sei es zugunsten, sei es zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallende Strafzumessungsgründe aufzuzeigen: Daß sich der Angeklagte A seit seiner letzten Haftentlassung geraume Zeit hindurch wohlverhalten hat, stellt keinen Milderungsgrund dar; die Milderungsgründe der Tatbegehung aus drückender unverschuldeter Notlage sowie aus besonders verlockender Gelegenheit treffen auf ihn nach der Aktenlage nicht zu; ebenso wenig trifft es nach den Urteilskonstatierungen beim Angeklagten D zu, daß er in allen Fällen bloß in ganz untergeordneter Weise an der Verübung der Diebstähle beteiligt war; Sorgepflichten stellen - entgegen der Meinung des Angeklagten D - keinen Milderungsgrund dar;
soweit schließlich die Staatsanwaltschaft meint, beim Angenicht zu, weil seit der letzten Aburteilung (29. April 1980) bis zu den neuerlichen strafbaren Handlungen (Frühjahr 1981) nahezu ein Jahr verstrichen ist.
Ausgehend von den gegebenen besonderen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung sind aber die vom Erstgericht über die Angeklagten A, B, Siegfried C und D verhängten Freiheitsstrafen durchaus tatschuldangemessen; sie stehen zueinander und zu den über die übrigen Verurteilten verhängten Strafen in entsprechender Relation und tragen sowohl den einzelnen Täterpersönlichkeiten als auch dem zahlenmäßig verschiedenen Umfang der Beteiligung der einzelnen Angeklagten an den strafbaren Handlungen Rechnung. Eine Herabsetzung der Strafen kam somit nicht in Betracht. Aber auch eine Erhöhung der Strafen, wie sie die Staatsanwaltschaft begehrt, ist nicht gerechtfertigt. Die vom öffentlichen Ankläger hiefür angeführten, vor allem in der kriminellen Täterpersönlichkeit der einzelnen Angeklagten gelegenen Umstände hat das Schöffengericht bei der Ausmessung der Strafen im Ergebnis hinreichend berücksichtigt.
Daß bei den Angeklagten A und Siegfried C die Strafe nach § 130 erster Strafsatz StGB anstatt richtig nach dem (höheren) Strafsatz des § 128 Abs. 2 StGB bemessen wurde, hat die Staatsanwaltschaft nicht bekämpft, weil dies nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde erfolgen hätte können und eine solche nicht ergriffen wurde. Sämtlichen Berufungen war demnach ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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