OGH 9Os96/81

OGH9Os96/8130.6.1981

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Garai als Schriftführer in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 1981, GZ 2 c Vr 12126/80-37, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16. Mai 1956 geborene, zuletzt beschäftigungslose Leopold A des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1

und 2, 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er in der Zeit zwischen 21. März und 23. Oktober 1980

in Wien insgesamt 16 Wohnungseinbrüche - teilweise auch verbunden mit dem Aufbrechen von Behältnissen - mit einem Gesamtwert der gestohlenen Sachen von rund 800.000 S begangen, wobei er von Anfang an in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von - in jedem einzelnen Fall - schweren Diebstählen bzw Diebstählen durch Einbruch eine für längere, vorweg unbestimmte Zeit fließende Einnahmequelle zu erschließen.

Rechtliche Beurteilung

Der ziffernmäßig auf die Z 9 lit a - der Sache nach auch auf die Z 5 - des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, in der er allein die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 130

zweiter Fall StGB rügt, kommt Berechtigung nicht zu. Ausgehend davon, daß es für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit bedeutungslos ist, ob die Einkünfte aus der wiederkehrenden Tatbegehung die Lebenshaltungskosten des Täters zu einem wesentlichen oder bloß zu einem geringen Teil decken sollen bzw ob der Täter auf die Einnahmen aus dem beabsichtigten deliktischen Verhalten angewiesen ist, um seinen Unterhalt bestreiten zu können, oder ob er diesen auch aus redlich erworbenen Mitteln decken könnte und sich nur zusätzliche Einkünfte verschaffen will (Leukauf-Steininger2, RN 5 zu § 70 StGB), ermangeln diejenigen Beschwerdeausführungen, die die Tätigkeit des Angeklagten im Unternehmen von seiner Schwiegermutter, seine (angeblichen) Einkünfte aus dem Gebrauchtwagenhandel und die Ursachen seiner finanziellen Notlage (aufwendiger Lebenswandel) zum Gegenstand haben, der rechtlichen Relevanz. Es bedarf demnach diesbezüglich keiner Erwiderung.

Soweit er aber behauptet, der Umfang der zu erlösenden Beute sei, weil ausschließlich der Bezahlung seiner Verwaltungsstrafen gewidmet, von vornherein festgestanden, weshalb von einer fortlaufenden erwerbsähnlichen Tätigkeit und damit von einer Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 70

StGB nicht gesprochen werden könne, negligiert er die zu diesem Punkte vom Schöffengericht getroffenen - allein schon durch sein einschlägig belastetes Vorleben, seinen relativ raschen Rückfall, die Anzahl der Diebstähle und den Wert der Beute hinreichend begründeten - Konstatierungen, wonach er im Rahmen seines Gesamtplanes, sich eine möglichst regelmäßig und ergiebig fließende Einkommensquelle zu verschaffen, die Wohnungseinbrüche verübte, um aus dem Erlös der Beute künftighin seinen aufwendigen Lebenswandel zu bestreiten, die bestehenden Schulden abzutragen und die offenen Verwaltungsstrafen zu begleichen (S 471).

Nach dem Gesagten war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mithin teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte