Rechtssatz
Die mündlichen Erläuterungen gemäß § 323 Abs 2 StPO sind einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt.
12 Os 158/84 | OGH | 13.12.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO kann immer nur die schriftlich erteilte Rechtsbelehrung sein. (T1) |
9 Os 76/85 | OGH | 02.07.1986 |
Beisatz: Der Inhalt der gemäß § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung kann nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde, insbesondere auch nicht aus der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO, gemacht werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0120OS00052_7700000_002
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