OGH 1Ob217/75 (RS0047202)

OGH1Ob217/7529.10.1975

Rechtssatz

Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus überall dort, wo nicht deren Ausschluss erwiesen wurde, jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, zulässiger Anlass für eine neue Klage.

Normen

ABGB §91 C8
ABGB §94 Abs2
ABGB §141 IA
ABGB §936 VIIc
ZPO §411 Cc

1 Ob 217/75OGH29.10.1975

Veröff: SZ 48/113

1 Ob 781/79OGH14.12.1979

Veröff: ÖA 1981,96

6 Ob 675/81OGH29.07.1981

Auch; Beisatz: Sollte ein Teil bei der Vereinbarung Teile seines Einkommens oder Vermögens verborgen gehalten haben, müsste er sich nun gefallen lassen, dass nur die von ihm offengelegten oder sonst bekanntgewordenen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse als Ausgangsbasis herangezogen würden. Dazu bedürfte es keiner formellen Anfechtung der Vereinbarung. (T1)

1 Ob 636/81OGH26.08.1981

Auch

1 Ob 538/83OGH09.03.1983

Auch

7 Ob 616/84OGH13.12.1984

Auch; Beis wie T1

8 Ob 529/84OGH14.02.1985

Auch; Beisatz: Diese Klage ist keine "gewöhnliche" Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in Bezug auf die Sonderregelung des § 406 Abs 2 ZPO. (T2)

2 Ob 503/86OGH18.02.1986

Auch; Veröff: SZ 59/30 = EvBl 1987/10 S 54

7 Ob 503/90OGH08.03.1990

Beisatz: Eine nicht bloß unbedeutende Änderung in den für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der einverständlichen Regelung ist daher zu berücksichtigen. (T3)

4 Ob 528/91OGH18.06.1991

Auch; Veröff: ÖA 1992,64

4 Ob 565/91OGH19.11.1991

Auch

4 Ob 507/92OGH14.01.1992

Auch; Veröff: ÖA 1992,57

8 Ob 663/92OGH12.11.1992

Vgl auch

6 Ob 653/93OGH22.02.1994
1 Ob 550/94OGH03.05.1994

Vgl; Beisatz: Ist in einem Verfahren der Unterhalt neu festzusetzen gewesen und treten Umstände ein, die eine Neufestsetzung abermals erfordern, ist diese Neufestsetzung unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien durchzuführen, wobei dies durchaus andere Ergebnisse zeitigen kann als die ursprüngliche Unterhaltsbemessung. (T4)

7 Ob 2353/96xOGH04.12.1996

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 218/00sOGH06.10.2000

Beisatz: Eine Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10 % sowie vermehrte Bedürfnisse des Kindes sind an sich als wesentliche Umstandsänderung zu werten. (T5)

5 Ob 289/01pOGH11.12.2001

Vgl auch

8 Ob 63/02aOGH18.04.2002
6 Ob 159/02dOGH20.03.2003

Auch

1 Ob 135/02pOGH29.04.2003

Beisatz: Eine Änderung der Gesetzeslage ist - ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten. (T6)

8 Ob 119/03pOGH18.12.2003

Vgl; Beisatz: In Ansehung eines Unterhaltsverzichtes ist die für eine neuerliche Beurteilung notwendige nachträgliche Änderung der Verhältnisse nicht denkbar. (T7); Beisatz: Einer inhaltlichen Prüfung der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichtes steht die Bindungswirkung einer Vorentscheidung - die auch die Abweisung eines Unterhaltsbegehrens für die Zukunft umfasste - entgegen. (T8)

8 Ob 82/04yOGH11.11.2004

Auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen, die ein Dauerschuldverhältnis regeln, unterliegen der Umstandsklausel, sodass die der Entscheidung nachfolgenden Ereignisse berücksichtigt werden können. (T9)

4 Ob 51/06pOGH23.05.2006

Auch; Beisatz: Hier: Wegfall einer Unterhaltspflicht seitens des Beklagten. (T10)

2 Ob 122/06iOGH31.01.2007

Auch

4 Ob 29/08fOGH20.05.2008

Beis wie T6; Beisatz: Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T11)

4 Ob 51/11wOGH21.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T12)

3 Ob 151/14yOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T11

3 Ob 256/16tOGH26.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0010OB00217_7500000_009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)