Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der am 9. Februar 1997 geborene Minderjährige ist ein uneheliches Kind lediger, jeweils 26 Jahre alter Studenten. Er wird im Haushalt der Mutter betreut. Die Vaterschaft wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Enns vom 22. April 1998 festgestellt, jedoch ein Unterhaltsbegehren gegen den Vater von laufend 1.930 S monatlich mit der Begründung abgewiesen, er sei als Medizinstudent noch selbst unterhaltsbedürftig. Seine Eltern finanzierten dessen Wiener Wohnung und leisteten darüber hinaus noch einen Unterhaltsbetrag von 6.000 S monatlich. Solche Leistungen erbrachte der väterliche Großvater bis Ende Februar 1999. Seit 1. März 1999 zahlt er seinem Sohn als Entgelt für eine geringfügige Beschäftigung 2.000 S und weitere 5.000 S jeweils monatlich an Geldunterhalt. Überdies zahlt er weiterhin den Mietzins incl. Betriebskosten von 1.500 S monatlich für die Wiener Wohnung seines Sohnes. Die Mutter des Minderjährigen studiert Rechtswissenschaften. Sie wohnt mit ihrem Sohn kostenlos im Haus ihrer Eltern.
Der Minderjährige beantragte am 3. 3. 2000, seinem Vater einen Unterhaltsbeitrag von 2000 S monatlich rückwirkend ab 1. 3. 1997 aufzuerlegen. Diesem sei eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Er könnte dadurch sein Einkommen erhöhen, um wenigstens den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf Gleichaltriger zu zahlen.
Der Vater wendete sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung und wendete ein, das seine Unterhaltspflicht verneinende Urteil des Bezirksgerichts Enns vom 22. 4. 1998 sei - mangels einer Umstandsänderung - nach wie vor bindend. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren gegen den väterlichen Großvater (1 Ob 337/99m) habe eine Änderung der Umstände nicht bewirkt. Er beziehe Familienbeihilfe, studiere seit 1992 Medizin und benötige für den Studienabschluss voraussichtlich noch 2 bis 3 Semester. Das entspreche der durchschnittlichen Studienzeit. Es sei "völlig undenkbar, neben dem sicherlich schwierigen Studium der Medizin eine Nebenbeschäftigung auszuüben und auch noch in angemessener Zeit das Studium zu beenden". Das Kind erleide keinen Nachteil. Je früher er sein Studium beende, umso eher werde er seine Unterhaltspflicht aufgrund des Einkommens aus einer Berufstätigkeit erfüllen können. Sein eigener Unterhaltsanspruch betrage "höchstens 5200 S" monatlich. Für das Zusatzeinkommen von 2000 S monatlich infolge einer geringfügigen Beschäftigung bei seinem Vater müsse er Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Eine "ausgedehntere Beschäftigung" sei "wirklich nicht mehr zumutbar". Überdies müsse er "im Rahmen seines Studiums eine Vielzahl von Famulaturen" leisten, die einer unbezahlten Nebenbeschäftigung gleichzuhalten seien. Sein Vater wende ihm die Zahlung der Kosten für die Wiener Mietwohnung freiwillig zu. Diese Leistung sei eine "Schenkung", die "nicht mittelbar zum Unterhalt des Antragstellers herangezogen werden" dürfe.
Das Erstgericht erkannte dem Minderjährigen einen Unterhaltsbeitrag von 2000 S monatlich rückwirkend ab 1. 3. 1999 zu und wies das Mehrbegehren sowie den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 6. 3. 2000 auf Gewährung eines vorläufigen Unterhalts von 1450 S monatlich gemäß § 382a EO ab. Nach seiner Ansicht entfaltet das Urteil des Bezirksgerichts Enns vom 22. 4. 1998 bis zum Zeitpunkt einer wesentlichen Umstandsänderung Bindungswirkung. Der Unterhalt könne auch für die Vergangenheit neu festgesetzt werden. Eine solche Rückwirkung erfasse jedoch nur den Zeitraum ab einer wesentlichen Umstandsänderung. Nach der Rechtsprechung liege eine wesentliche Umstandsänderung schon bei einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10 % vor. Als Bemessungsgrundlage diene das tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners an Geld und geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen könne. Somit sei auch Geldunterhalt an den Unterhaltsschuldner als Einkommen zu qualifizieren. Der Wert von Sachleistungen sei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit dem Geldunterhalt zusammenzurechnen. Der Unterhaltsschuldner habe bis Ende Februar 1999 selbst Unterhalt im Geldwert von insgesamt 7500 S monatlich bezogen. Seit 1. 3. 1999 verfüge er aufgrund der Unterhaltsleistungen seines Vaters und einer gerinfügigen Beschäftigung über ein Einkommen von insgesamt 8500 S monatlich. Dadurch sei eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch des Minderjährigen um 13,3 % eingetreten. Diese Umstandsänderung ermögliche eine Unterhaltsfestsetzung ab 1. 3. 1999. Der Vater sei auf das Zusatzeinkommen aus einer ihm zumutbaren Teilzeitbeschäftigung anzuspannen, um wenigstens einen Unterhaltsbeitrag von rund 2000 S monatlich entsprechend dem Durchschnittsbedarf gleichaltriger Kinder leisten zu können. Dass eine solche Anspannung der Leistungsfähigkeit im Anlassfall aus besonderen Gründen nicht erfolgen könne, sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Bei der Unterhaltsfestsetzung bloß auf Grundlage eines Unterhaltseinkommens dürfe der Schuldner zur Deckung des Bedarfs seines Kindes wenigstens in Höhe des Durchschnitts an Aufwendungen für Gleichaltrige bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung in Anspruch genommen werden. Zufolge dieses Gesichtspunkts könne auch ein höherer als der üblicherweise in Betracht kommende Prozentsatz des Einkommens als Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es billigte im Grundsätzlichen die Rechtsansicht des Erstgerichts und erblickte eine wesentliche Umstandänderung in der Vermehrung der Bedürfnisse des Kindes "durch den Wechsel vom Säuglings- ins Kleinkindalter". Die durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 337/99m bewirkte Änderung der Rechtsprechung könne "die Rechtskraft des Urteiles des Bezirksgerichtes Enns nicht beseitigen". Somit sei eine Unterhaltsfestsetzung erst ab 1. 3. 1999 möglich. Der Vater könnte durch eine Nebenbeschäftigung zweifellos rund 5500 S monatlich netto "dazuverdienen". Dann könne er den mit 2000 S monatlich festgesetzten Unterhaltsbetrag nach wirtschaftlichen Kriterien auch leisten. Er könne den Minderjährigen mit der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht bis zum Studienabschluss "vertrösten", sondern sei auf das Einkommen aus einer umfangreicheren Nebenbeschäftigung als der bei seinem Vater ausgeübten anzuspannen. Ein Student als Unterhaltsschuldner könne sich nicht mit einem Studenten ohne Unterhaltspflichten vergleichen. Der Antragsgegner habe bereits ab Kenntnis von der Zeugung wissen müssen, mit der Geburt des Kindes unterhaltspflichtig zu werden. Staatliche Leistungen für das Kind kämen jener Person zugute, die die Last der Pflege und Erziehung des Kindes trage. Sie könnten daher nicht "den nicht haushaltszugehörigen Vater entlasten". Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Eine Änderung der Rechtsprechung erlaube eine Neufestsetzung des Unterhalts gewöhnlich nicht. Sei sie jedoch so tiefgreifend, dass "sie in ihren Auswirkungen praktisch einer Gesetzesänderung" gleichkomme, so durchbreche sie die materielle Rechtskraft einer Vorentscheidung. Danach sei der Standpunkt vertretbar, dass "durch den Wegfall der subsidiären Unterhaltspflicht des väterlichen Großvaters und die Bejahung der primären Unterhaltspflicht des Vaters ... eine tiefgreifende Änderung der bisherigen Rechtsprechung betreffend den Unterhalt dieses Kindes" vorliege, die "eine Neufestsetzung durch Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Enns rechtfertige". Vor diesem Hintergrund sei das Rekursgericht aber von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgegangen. Somit bedürfe es einer Stellungnahme des Oberste Gerichtshofs zur Frage, ob durch die Entscheidung 1 Ob 337/99m eine wesentliche Änderung der Umstände, die eine rückwirkende Unterhaltsfestsetzung gegen den Vater ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes erlauben würde, eingetreten sei.
Die Revisionsrekurse sind unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Rechtsmittel des Minderjährigen:
1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 337/99m (= EvBl 2000/14) aus, dass nach ständiger Rechtsprechung als Grundlage der Unterhaltsbemessung alle tatsächlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners in Geld bzw in geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann, heranzuziehen sind, soweit solche Einkommen nicht bloß der Abgeltung effektiver Auslagen dienen. Danach sind in die Bemessungsgrundlage selbst Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner, ferner aber auch unpfändbare Leistungen einzubeziehen.
Die Ansicht, dass Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner Teil der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs eines Dritten sind, wurde unter anderem auf die Entscheidungen 5 Ob 3/97w vom 28. 1. 1997 und 6 Ob 2126/96g (= JBl 1997, 35) vom 11. 7. 1996 gestützt. Die gegen diese Praxis von Schwimann (NZ 1998, 289) erhobenen Einwendungen wurden erörtert. Die Kritik wurde für nicht stichhältig gehalten. Schließlich wurde der durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon vorher geprägte Grundsatz, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch durch Naturalbezüge als Einkommensbestandteil erhöht wird, auf das Verhältnis zwischen Geld- und Naturalunterhalt übertragen, wofür sich der erkennende Senat unter anderem auf die Entscheidungen 3 Ob 351/97g vom 17. 12. 1997 und 1 Ob 552/93 vom 20. 4. 1993, deren letztere bereits Naturalunterhalt zum Gegenstand hat, berief. Ferner wurde noch verdeutlicht, dass Unterhaltsschuldner innerhalb der durch die Exekutionsordnung definierten Grenzen der Leistungsfähigkeit auch zum Teilen ihrer eigenen Unterhaltsempfänge gezwungen werden können.
1. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Enns, mit dem der gegen den Vater erhobene Unterhaltsanspruch abgewiesen wurde, datiert vom 22. 4. 1998. Nach der soeben referierten schon damals bekannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann allein der Umstand, dass der Vater als Medizinstudent selbst noch unterhaltsbedürftig, die Abweisung des erhobenen Unterhaltsanspruchs nicht tragen, zahlte doch dessen Vater schon seinerzeit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 6000 S und weitere 1500 S monatlich für eine Mietwohnung. Jenes Urteil, das nicht über einen Teilanspruch, sondern über den gesamten Unterhaltsanspruch des Minderjährigen erging, erwuchs jedoch in Rechtskraft.
1. 3. Nach der - unter Berufung auf Reischauer (Unterhalt für die Vergangenheit und materielle Rechtskraft, JBl 2000, 421, 426) formulierten - Ansicht des Minderjährigen ist das materiell rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Enns vom 22. 4. 1998 kein Hindernis für die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags ab 1. 3. 1997, weil "Verhältnisänderungen, die erst nach dem Eintritt der materiellen Rechtskraft einer (Vor-)Entscheidung" einträten, "jenen Verhältnissen gleich zu stellen" seien, "die zwar im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt schon gegeben" gewesen, "jedoch anders als gegeben angenommen" worden seien. Falls solche Verhältnisse "auch in der Zukunft" fortwirken sollten, so wirkten "sie gleichsam immer aufs neue" und seien "in einer späteren Entscheidung zu berücksichtigen".
Bei diesen Ausführungen wird übersehen, dass sich Reischauer (aaO) an der zitierten Stelle auf eine im Anlassfall nicht verwirklichte Prämisse - nämlich auf eine Änderung des für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Sachverhalts - stützt.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Bezirksgericht Enns stellte sich nicht etwa heraus, dass dem Urteil vom 22. 4. 1998 ein unzutreffendes monatliches Unterhaltseinkommen des Beklagten zugrundegelegt worden sei. Soweit änderte sich der Sachverhalt erst ab dem 1. 3. 1999 durch die Erhöhung der für den Vater verfügbaren Mittel. Die eingangs wiedergegebene Vorentscheidung 1 Ob 337/99m bewirkte aber - entgegen der Ansicht des Minderjährigen - auch keine so tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung zu den für die Unterhaltsbemessung bedeutsamen Grundsätzen, die - im Einklang mit den Entscheidungen 8 Ob 663/92 (= EFSlg 68.461) und 8 Ob 596/93 (= EFSlg 71.470) - allenfalls einer Umstandsänderung durch Gesetzesänderung (RZ 1998/8) gleichzuhalten wäre, wurde sie doch nur auf Grundsätze gestützt, die die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon lange vor dem Urteil des Bezirksgerichts Enns vom 22. 4. 1998 charakterisierten. Für den rückwirkend geltend gemachten Unterhaltsanspruch fehlt es daher sowohl für den Zeitraum vor als auch für jenen nach dem 1. 3. 1999 an einer bedeutsamen Änderung der Rechtslage. An diesem Tag änderte sich durch die Erhöhung der für den Vater verfügbaren Mittel allerdings die Sachlage, worauf im Rahmen der Behandlung des Revisionsrekurses des Vaters zurückzukommen sein wird.
1. 4. Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden. Der für den Zulassungsausspruch maßgebenden Begründung ist zu erwidern, dass eine subsidiäre Unterhaltspflicht des väterlichen Großvaters nicht weggefallen sein kann, weil eine solche nicht bestand. Überdies ist durch die Entscheidung 1 Ob 337/99m - wie zuvor erläutert - auch keine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung zu den für die Unterhaltsfestsetzung maßgebenden Grundsätzen eingetreten. Für den Zeitraum bis zum 1. 3. 1999 mangelt es daher an einer Änderung der für die Unterhaltsfestsetzung bedeutsamen Umstände als Voraussetzung für die Durchbrechung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Enns vom 22. 4. 1998. Somit haftet aber dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Abweisung (richtig wohl: Zurückweisung) des für den Zeitraum vor dem 1. 3. 1999 geltend gemachten Unterhaltsanspruchs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestätigt wurde, kein Rechtsirrtum an. Das führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses des Minderjährigen, weil die Entscheidung soweit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt.
2. Zum Rechtsmittel des Vaters:
2. 1. Nach Ansicht des Vaters wurde durch das Urteil vom 22. 4. 1998 seine Unterhaltspflicht als Student endgültig verneint. Eine solche dürfe nun nicht "über die Hintertür der Neubemessung wegen (angeblich) gestiegener Bedürfnisse des Kindes und eines um 1500 S höheren Einkommens" bejaht werden.
Dementgegen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass jede wesentliche Änderung der für die Unterhaltsfestsetzung bedeutsamen Umstände eine neue Klage bzw einen neuen Antrag ermöglicht (RIS-Justiz RS0047202). Dass eine Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10 % sowie vermehrte Bedürfnisse des Kindes - entsprechend der Ansicht der Vorinstanzen - an sich als wesentliche Umstandsänderung zu werten sind, wird im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen.
2. 2. Der Vater wendet sich ferner gegen die Anwendung der Anspannungstheorie. Er wirft den Vorinstanzen vor, sich mit seinen Einwendungen nicht auseinandergesetzt und sie nicht als Feststellungsgrundlage herangezogen zu haben. In diesem Streitpunkt beschränkte er sich im Verfahren erster Instanz auf allgemein gehaltene Behauptungen ohne jedes Beweisanbot (ON 54). Ob der Vater sein Medizinstudium - angesichts des behaupteten durchschnittlichen Zeitbedarfs von 9 bis 10 Jahren - gewissenhaft und zielstrebig betreibt, ist allerdings gar nicht von Belang, weil seine Unterhaltspflicht auch dann nicht zu verneinen wäre, wenn das Vorbringen über die durchschnittliche Studienzeit zuträfe.
Dass der Rechtsmittelwerber keiner umfangreicheren Nebenbeschäftigung als der bei seinem Vater nachgehen könne, ohne sein Studium "zwangsweise" zu vernachlässigen, ist nicht verifiziert. Der Vater klammert bei seiner Betrachtungsweise etwa die Ferienzeiten eines Studenten vollständig aus. Nach seinen Erörterungen zur Pflichtfamulatur soll deren Dauer insgesamt nur 16 Wochen betragen. Sie soll als Block oder in Teilen, die nicht kürzer als zwei Wochen sein dürfen, absolviert werden können. Demnach könnte diese Lehrveranstaltung - gleichviel, ob sie im Block oder in Teilen in Anspruch genommen wird bzw wurde - für die Frage nach der Anspannungsfähigkeit des Vaters auf ein höheres Einkommen überhaupt nur für einen sehr kurzen Zeitraum von Bedeutung sein. Die Anspannung auf ein höheres Nebenbeschäftigungseinkommen ist jedoch gleichfalls nicht entscheidungsrelevant, weil der Vater, worauf noch einzugehen sein wird, auch sein derzeit verfügbares Einkommen mit seinem Sohn zu teilen hat. Es bedarf daher keiner Erörterung, wie weit das Gericht die Anspannungsfähigkeit des Vaters durch die Aufnahme einer anderen Nebenbeschäftigung zufolge des nach § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen zu erheben gehabt hätte (s zu dessen Grenzen ÖA 1999, 262; EFSlg 79.415; 1 Ob 552/93).
2. 3. Soweit der Vater im Revisionsrekurs einen Betrag von 4439 S monatlich errechnet, der ihm nach Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 2000 S verbliebe, und es als "absurd" und "völlig lebensfremd" bezeichnet, mit einem solchen Betrag seine existenznotwendigen Bedürfnisse decken zu können, ist er auf den schon in der Entscheidung 1 Ob 337/99m erläuterten Teilungsgrundsatz in Verbindung mit der von ihm zugestandenen Tatsache zu verweisen, dass er offenkundig neben den Unterhalts- und Entgeltzahlungen seines Vaters auch noch die "Familienbeihilfe" erhält (ON 54 S. 2; ON 70 S. 5), die er bei seiner Berechnung - ungeachtet der Richtigkeit deren Prämissen - unberücksichtigt ließ.
Wo die Teilungslinie genau verläuft, kann nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Unter Berufung auf die in der Entscheidung 1 Ob 337/99m dargelegten Grundsätze hielt es schon das Erstgericht für zumutbar, den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage seines tatsächlichen Einkommens mit 2000 S monatlich festzusetzen. Die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Vaters wurde also auf dem Boden der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Rahmen des durch sie eröffneten Ermessensspielraums gelöst. Darin ist - vor dem Hintergrund der voranstehenden Ausführungen - zumindest keine krasse Fehlbeurteilung zu erblicken, die vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
2. 4. Dass die Familienbeihilfe gemäß § 12a FLAG nach dem Willen des Gesetzgebers zur Gänze dem Haushalt zukommen soll, in dem das Kind betreut wird, um die Betreuungslast wenigstens teilweise abzudecken, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EFSlg 86.070; EFSlg 76.878). Sie soll also nicht einen Unterhaltspflichtigen entlasten, der den Haushalt mit dem Kind nicht teilt (EFSlg 86.068; EFSlg 76.878). Sie ist daher auf dessen Unterhaltspflicht nicht anrechenbar. Der Rechtsmittelwerber hält dieses Ergebnis für verfassungswidrig. Der erkennende Senat sieht sich jedoch nicht veranlasst, seiner Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu folgen.
2.5. Da ein Unterhaltsanspruch des Minderjährigen besteht, konnte auch der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399a Abs 2 Z 1 EO nicht erfolgreich sein.
2. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Festsetzung einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2000 S im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufwirft. Demzufolge ist auch der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.
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