Seit Unterhalt für die Vergangenheit zugesprochen wird, stellt sich auch die Frage entgegenstehender rechtskräftiger Entscheidungen, wenn Nachforderungen gestellt werden. Zum Teil spiegelbildlich existiert das Problem der Unterhaltsherabsetzung und Einstellung für die Vergangenheit. Die nachstehende Abhandlung setzt sich vor allem mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander. Diese differenziert nicht immer zwischen der Geltendmachung von bestehenden Restansprüchen und einer Unterhaltserhöhung wegen geänderter Umstände. Nicht nur Vorentscheidungen, auch (gerichtliche und außergerichtliche) Vergleiche können Nachforderungen im Wege stehen. Mit dem Problem des Unterhalts für die Vergangenheit steht überdies § 1042 ABGB in untrennbarem Zusammenhang.