OGH 4Ob29/75 (RS0029495)

OGH4Ob29/7510.6.1975

Rechtssatz

Erheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Entscheidend ist daher, dass die Dienstleistung in einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird.

Angestellte — Einzelfallbetrachtung — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — wichtiger Grund — Entlassungsgrund — Prüfung — Ausfall — Notstand — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Zuspätkommen — Hilfsarbeiter — Pflichtenvernachlässigung — Arbeiter

 

Normen

AngG §27 Z4 E4d
GewO 1859 §82 litf

4 Ob 29/75OGH10.06.1975

Veröff: SozM IA/d,1135

4 Ob 15/76OGH23.03.1976

Veröff: Arb 9463 = DRdA 1977,153 (Hengstler)

4 Ob 16/76OGH06.04.1976

Veröff: ZAS 1977,104 (zustimmend Schnorr) = DRdA 1977,153 (Hengstler) = JBl 1977,654

4 Ob 99/76OGH09.11.1976

Beisatz: § 82 lit f GewO 1859. (T1) Veröff: IndS 1977 H5,1064 = SozM IA/d,1157

4 Ob 22/77OGH19.04.1977

Veröff: Arb 9578 = ZAS 1978/23 S 180 (Fischer)

4 Ob 127/80OGH23.06.1981

Beisatz: Viereinhalb Stunden sind nicht erheblich, wenn die Fahrprüfung des Arbeitnehmers länger gedauert hat, der Arbeitgeber erklärt hat, er hätte ihm "auch mehr freigegeben", falls dies notwendig gewesen wäre, um die Prüfung abzulegen, und die vorgesehene Arbeit termingerecht und ohne Produktionsausfall bewältigt werden konnte. (T2)

4 Ob 134/82OGH14.09.1982

Auch; Beisatz: Unerheblich, wenn Lehrling zweieinhalb Stunden versäumt. (T3)

4 Ob 33/82OGH26.04.1983

Veröff: RdW 1983,115

4 Ob 58/83OGH31.05.1983

nur: Erheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. (T4) Beisatz: Hier: § 15 Abs 3 lit e BAG. (T5) Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80

4 Ob 81/83OGH24.01.1984

nur T4; Beis wie T1

4 Ob 114/84OGH13.11.1984

nur T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtwidrigkeit ist zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden mangels entsprechender Vereinbarung nur ausnahmsweise auf Grund der Treuepflicht, wie etwa im Falle eines Betriebsnotstandes, nicht aber schon bei jeder dringenden Terminarbeit besteht. (T6) Veröff: RdW 1985,222

4 Ob 105/84OGH15.01.1985

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 81/83

4 Ob 48/85OGH23.04.1985

nur T4

4 Ob 49/85OGH23.04.1985

nur T4; Veröff: Arb 10449

14 Ob 74/86OGH13.05.1986

nur T4; Beisatz: Hier: Dienstversäumnis in der Dauer eines ganzen Tages. (T7) Veröff: RdW 1987,23 = Arb 10521

14 ObA 8/87OGH17.02.1987
9 ObA 61/87OGH02.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erheblichkeit der Arbeitsverweigerung von einer Stunde, wenn die Tätigkeit dringlich war, sich der Arbeitgeber ohne Kontrollmöglichkeit auf die Zusage der Arbeitsleistung verlassen musste und der Arbeitserfolg des Gesamtbetriebes in Frage gestellt wurde. (T8) Veröff: RdW 1988,53

9 ObA 104/87OGH21.10.1987

nur T4; Beisatz: § 48 ASGG (T9)

9 ObA 269/89OGH27.09.1989

nur T4; Beisatz: Es ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Es muss sich nicht um ein einzelnes durchgehendes Unterlassen der Dienstleistung von längerer Dauer handeln. Auch wiederholte kürzere Unterlassungen der Dienstleistung (wie zB ständige Unpünktlichkeiten und Unterbrechungen der Arbeit, die übliche Pausen überschreiten) können den Tatbestand erfüllen. (T10) Veröff: ecolex 1990,171

9 ObA 24/90OGH31.01.1990

nur T4; Beis wie T10 nur: Es ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. (T11)

9 ObA 94/92OGH17.06.1992

nur T4; Beis wie T11

8 ObA 272/95OGH13.07.1995

Vgl auch; Beis wie T9

9 ObA 2163/96wOGH25.09.1996

nur T4; Beis wie T9, Beisatz: Ein Dienstversäumnis durch unbefugtes Verlassen der Arbeit auch nur in der Dauer von einer halben Stunde kann erheblich und tatbestandsmäßig sein. (T12)

9 ObA 309/97zOGH26.11.1997

Auch; nur T4; Beis wie T6

9 ObA 2/99fOGH24.02.1999

Beis wie T11; Beisatz: Arbeitspausen sind im allgemeinen nur dann tatbestandsmäßig, wenn sie eine zumindest nicht unerhebliche Zeit andauern und Auswirkungen auf die übliche Arbeitsleistung hervorrufen, wofür der Arbeitgeber behauptungs- und beweispflichtig ist. (T13) Beisatz: Hier: Bei zweimaliger Arbeitsunterbrechung von nur 10 Minuten verneint. (T14)

9 ObA 245/01xOGH10.10.2001

Auch; nur T4; Beis wie T11; Beisatz: Die Erheblichkeit des Arbeitsversäumnisses ist vom Arbeitgeber nachzuweisen. (T15)

8 ObA 264/01hOGH15.11.2001

Auch; nur: Entscheidend ist, dass die Dienstleistung in einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird. (T16); Beis wie T15

8 ObA 21/02zOGH21.02.2002

Beisatz: Hier: Erhebliches Dienstversäumnis eines Lehrlings verneint. (T17)

9 ObA 71/02kOGH17.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Selbst bei fortgesetztem Zuspätkommen muss der für den Ausspruch der Entlassung herangezogene Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweisen, die den vorangegangenen Unpünktlichkeiten in etwa entspricht; eine Verspätung von wenigen Minuten reicht auch bei vorangegangenen erheblichen Unpünktlichkeiten nicht aus, um den Entlassungstatbestand herzustellen. (T18)

8 ObA 268/01xOGH16.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines Betriebsnotstandes iS des § 20 AZG lässt die grundlose Weigerung des Dienstnehmers, die zuvor zugesagte Nachtarbeit zu erbringen, seine Entlassung gerechtfertigt erscheinen. (T19)

8 ObA 220/02iOGH23.01.2003

Auch; Beis wie T10 nur: Es ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. (T20); Beisatz: Nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumnis ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade während dieser Zeit. (T21); Beisatz: Ein eintägiges Dienstversäumnis wird aber im allgemeinen, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, immer tatbestandsmäßig sein. (T22)

9 ObA 92/03zOGH27.08.2003

Auch; Beisatz: Der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit (§ 82 lit f 1.Fall GewO 1859) kann auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer sich zwar nur für jeweils kürzere Zeiträume von seiner Arbeitsstelle entfernt, aber daraus auf einen Hang zu diesen Unregelmäßigkeiten zu schließen ist. Für die Annahme der Erheblichkeit dieser Versäumnisse bedarf es aber der Voraussetzung, dass auch der Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweist, um die Verbindung mit früheren Verstößen herstellen zu können. (T23)

9 ObA 121/03iOGH05.11.2003

Beis wie T21

8 ObA 37/04fOGH20.10.2004

Beis wie T11; Beis wie T21; Beisatz: Ein eintägiges Dienstversäumnis ist dann als nicht tatbestandsmäßig anzusehen, wenn durch das Fernbleiben des Klägers im die Entlassung auslösenden Fall relevante betriebliche Nachteile nicht entstanden sind, selbst wenn der Arbeitnehmer dem Dienstgeber eine falsche Information über den Grund des Fernbleibens gegeben hat. (T24)

9 ObA 169/05aOGH25.01.2006

Beis wie T21

8 ObA 84/05vOGH26.01.2006

Auch; Beis wie T21; Beisatz: Es ist aber auch auf die für das Versäumnis maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. (T25)

9 ObA 12/06iOGH22.02.2006

Beis wie T24

9 ObA 50/05aOGH22.02.2006

Auch; Beis wie T23; Beisatz: Der Anlassfall weist die erforderliche Mindestintensität auf, um mit den früheren - für sich allein genommen verfristeten - Verfehlungen, die unschwer unter die Entlassungsgründe des § 41 lit b, c oder d der VBO zu subsumieren sind, in Verbindung gebracht und in die Beurteilung des Gesamtverhaltens einbezogen werden zu können. Die Entlassung erweist sich daher als berechtigt. (T26)

9 ObA 126/06dOGH20.12.2006

Beis wie T21

9 ObA 2/07wOGH01.02.2007

Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Um die früheren Dienstversäumnisse des Klägers einzubeziehen und daraus auf einen erheblichen Hang des Klägers zu Unregelmäßigkeiten schließen zu können, hätte auch der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen müssen, die aber hier vertretbar verneint wurde. (T27)

9 ObA 89/10vOGH29.09.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T20

8 ObA 7/18iOGH29.05.2018

Beis wie T15

8 ObA 52/18gOGH24.10.2018

Auch; Beis wie T22

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0040OB00029_7500000_003

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