OGH 8ObA272/95

OGH8ObA272/9513.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Paul Binder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harald G*****, Angestellter, ***** vertreten durch Prettenhofer & Jandl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Ottilie G*****, Hotelier, ***** vertreten durch Dr.Peter Fichtenbauer und Dr.Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 145.698,50 netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Februar 1995, GZ 7 Ra 7/95-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.September 1994, GZ 29 Cga 54/93-k-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 8.370,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.395,-- USt) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, weshalb das Verhalten des Klägers am 27.10.1992 (vereinbarungswidriges früheres Verlassen des Hotels) den Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG erster Tatbestand nicht erfüllt, sodaß es genügt, auf die zutreffenden Entscheidungsgründe zu verweisen (§ 48 ASGG).

Der Revision ist zu erwidern, daß die vom Kläger geltend gemachten Entschuldigungsgründe (besonders intensive Arbeitsleistung am Vortag, Verschieben des freien Tages über Ersuchen des Arbeitgebers, geringe Frequenz, wodurch die Anwesenheit des Klägers nach 16:30 Uhr nicht erforderlich war) seinem Verhalten das Gewicht eines Entlassungsgrundes jedenfalls nehmen, sodaß - wenn überhaupt - nur ein Kündigungsgrund verbliebe (zur Wertung des wichtigen Grundes vgl Arb 9431 = EvBl 1976/128, 241 = ZAS 1978/7, 50).

Bei der Unterlassung der Dienstleistung kommt es unter anderem auf konkrete betriebliche Nachteile an (Kuderna, Entlassungsrecht2, 102). Inwiefern die Ausbildung von Lehrlingen und die möglicherweise erfolgende Kontrolle durch die Arbeitsinspektion die Anwesenheit des Klägers nach 16:30 Uhr erforderlich machte, ist nicht ersichtlich und wird im Rechtsmittel auch nicht konkret begründet. Die Obsorge durch den "Dienstherrn" (?) macht auch nicht die ständige Anwesenheit eines Hotelmanagers erforderlich. Der Entlassungsgrund setzt einen erheblichen Nachteil voraus, wie aus der Formulierung ".....während einer den Umständen nach erheblichen Zeit...." hervorgeht. Gerade daraus folgt, daß die Abwesenheit nicht nur als "Ungehorsam" sanktioniert wird, sondern eine entsprechende Wertung der betrieblichen Nachteile voraussetzt. Die Einhaltung der (vereinbarten) Arbeitszeit steht zwar nicht im Belieben des Arbeitnehmers, im konkreten Fall ist aber zu berücksichtigen, daß dem Kläger auch eine freie Diensteinteilung zugestanden worden war. Zwar hat er eine Zusage gebrochen, im konkreten Fall ist aber dadurch doch kein betrieblicher Nachteil eingetreten.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Stichworte