Rechtssatz
Strafbarer Versuch erfordert, dass die auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Absicht des Täters in seinem äußeren Verhalten bereits eine klar erkennbare Darstellung gefunden hat, weiters, dass - objektiv gesehen - das betreffende Verhalten den Beginn der Ausführung des Deliktes bildet oder zumindest im unmittelbaren Vorfeld des Tatbestandes liegt; schließlich noch in subjektiver Beziehung, dass das verbrecherische Vorhaben bereits in ein Stadium getreten ist, aus dem sachlich gesehen anzunehmen ist, dass der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat.
10 Os 39/75 | OGH | 16.05.1975 |
Veröff: EvBl 1976/55 S 104 = JBl 1976,383 = SSt 46/24 |
12 Os 157/75 | OGH | 13.01.1976 |
Vgl |
13 Os 17/76 | OGH | 29.04.1976 |
Vgl; Beisatz: "Ausführungsnah" ist in zeitlicher und örtlicher Beziehung und spezifisch tatbildbezogen zu verstehen. (T1) |
10 Os 148/76 | OGH | 07.12.1976 |
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11 Os 109/80 | OGH | 22.10.1980 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1981/104 S 324 |
11 Os 6/83 | OGH | 23.02.1983 |
nur: Strafbarer Versuch erfordert dass - objektiv gesehen - das betreffende Verhalten den Beginn der Ausführung des Deliktes bildet oder zumindest im unmittelbaren Vorfeld des Tatbestandes liegt; schließlich noch in subjektiver Beziehung, dass das verbrecherische Vorhaben bereits in ein Stadium getreten ist, aus dem sachlich gesehen anzunehmen ist, dass der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat. (T2) Veröff: EvBl 1983/168 S 638 = SSt 54/11 |
15 Os 141/12t | OGH | 27.02.2013 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19750516_OGH0002_0100OS00039_7500000_001
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