European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00106.14Y.1001.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, wurde Walter D***** der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 11. Mai 2013 in N***** versucht,
1.) den sich mit seiner Körperkraft von innen gegen die Wohnzimmertür stemmenden Walter B***** vorsätzlich zu töten, „nämlich durch das gezielte Abfeuern von sieben Schüssen mit einer Faustfeuerwaffe Type Walther TPH, Kaliber.22, durch die Tür hindurch, wobei ihn zwei Projektile im Oberschenkel‑ und Rückenbereich trafen und ein Projektil den linken Kieferbereich durchdrang und im Bereich des rechten Ohrs steckenblieb, es jedoch nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Verletzungen dem Zufall verdankend nicht den Tod des Walter B***** herbeiführten;“
2.) die sich hinter der Küchentür verbarrikadierende Renate B***** vorsätzlich zu töten, „indem er die Küchentür gewaltsam mit einer Hand aufdrückte, ihr die Faustfeuerwaffe Type Walther TPH, Kaliber.22, an den Hals setzte, äußerte: 'Und jetzt bis Du dran!', wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Tatwaffe keinen Schuss abgab und der schwer verletzte Walter B***** in Todesangst Walter D***** zu Boden riss, weshalb Walter D***** nicht mehr zum Nachladen kam.“
Die Geschworenen haben die an sie gerichteten, anklagekonform gestellten Hauptfragen jeweils bejaht, die zu 2.) gestellte Eventualfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 2 StGB) blieb demgemäß unbeantwortet.
Rechtliche Beurteilung
Lediglich gegen den Schuldspruch zu 2.) wendet sich die auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Das Rechtsmittel geht nämlich - anders als nach dem Verfahrensrecht erforderlich - nicht von den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen aus (RIS‑Justiz RS0099810; Fabrizy, StPO11 § 345 Rz 20).
Denn angesichts der Annahmen zur Tathandlung im Wahrspruch, wonach der Angeklagte Renate B***** eine Faustfeuerwaffe an den Hals setzte und äußerte: „Und jetzt bis Du dran!“, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil „die Tatwaffe keinen Schuss“ abgab und der Angeklagte von Walter B***** zu Boden gerissen wurde, weshalb jener nicht mehr zum Nachladen kam, leitet die Rüge (der Sache nach Z 11 lit a) nicht argumentativ aus dem Gesetz ab, weshalb dies „keinen Mordversuch“ darstellen (vgl hiezu RIS-Justiz RS0089887) bzw ein „von vornherein vollkommen untauglicher Versuch“ (§ 15 Abs 3 StGB; zur Behandlung der Versuchsuntauglichkeit im Rahmen der Schuldfrage s RIS‑Justiz RS0090470) vorliegen sollte (vgl dazu Hager/Massauer, WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 70 ff). Gleiches gilt für die Ausführungen der Beschwerde, die auf den Umstand rekurrieren, dass die Geschworenen bei Beantwortung der Hauptfrage 2.) die Wortfolge „den Abzug betätigte“ gestrichen haben.
Die daran anknüpfende Schlussfolgerung der Rüge, es läge „allenfalls“ der Tatbestand der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) vor, übergeht die unmissverständliche Annahme im Wahrspruch, dass der Angeklagte versuchte, Renate B***** vorsätzlich zu töten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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