Rechtssatz
Die Nichteinhaltung einer Schlichtungsklausel begründet kein zur Klagszurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiellrechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit des Anspruches.
4 Ob 1/75 | OGH | 18.02.1975 |
Veröff: SZ 48/16 = EvBl 1975/238 S 524 = Arb 9322 = SozM IC,887 = JBl 1975,610 = IndS 1975 H5,958 |
6 Ob 574/87 | OGH | 30.05.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schiedsgutachtervertrag (T1) |
1 Ob 300/00z | OGH | 17.08.2001 |
Beisatz: Die Klage ist daher nicht zurückzuweisen, sondern das Begehren meritorisch zu erledigen. (T2) |
9 ObA 31/04f | OGH | 21.04.2004 |
Vgl; Beisatz: Bejaht man den absolut (zweiseitigen) zwingenden Charakter des allgemeinen Entlassungsschutzes nach § 106 ArbVG, dann vermag auch eine allfällige obligatorische Schlichtungsklausel, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreibt, die "derzeitige Klagbarkeit" des Entlassungsschutzes, also die Einbringung einer Anfechtungsklage gegen den Arbeitgeber vor Ablauf der bloß einwöchigen Frist (§§ 105 Abs 4, 106 Abs 2, 107 ArbVG) nicht zu hindern. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/58 |
6 Ob 32/05g | OGH | 19.05.2005 |
Auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur bei vertraglich vereinbarten, sondern auch bei gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsklauseln, wenn die Folge der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht ausdrücklich angeordnet ist (so schon 6 Ob 11/60). (T4)<br/>Beisatz: Hier: § 94 ÄrzteG 1998. (T5)<br/>Veröff: SZ 2005/76 |
4 Ob 54/06d | OGH | 23.05.2006 |
Auch; Beisatz: Obligatorische Schlichtungsklauseln begründen den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der Klagbarkeit beziehungsweise der Fälligkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schlichtungsklauseln in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen enthalten sind, oder ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt. (T6)<br/>Veröff: SZ 2006/78 |
8 ObA 28/08p | OGH | 02.09.2008 |
Auch; Beisatz: Im Falle einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung kann die Partei den Rechtsweg nur dann beschreiten, wenn sie die Schlichtungsstelle nicht nur angerufen hat, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnimmt. (T7)<br/>Bem: Siehe auch RS0124076. (T8) |
8 Ob 56/19x | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Beisatz: Hier: Vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundener Profifußballer. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0040OB00001_7500000_001
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