OGH 4Ob1/75 (RS0033687)

OGH4Ob1/7518.2.1975

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung einer Schlichtungsklausel begründet kein zur Klagszurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiellrechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit des Anspruches.

Normen

ABGB §1432
ZPO §240 B
ZPO §577 Abs2

4 Ob 1/75OGH18.02.1975

Veröff: SZ 48/16 = EvBl 1975/238 S 524 = Arb 9322 = SozM IC,887 = JBl 1975,610 = IndS 1975 H5,958

6 Ob 574/87OGH30.05.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schiedsgutachtervertrag (T1)

3 Ob 507/91OGH13.02.1991

Auch; Beis wie T1

8 ObA 2128/96sOGH17.04.1997
1 Ob 300/00zOGH17.08.2001

Beisatz: Die Klage ist daher nicht zurückzuweisen, sondern das Begehren meritorisch zu erledigen. (T2)

9 ObA 31/04fOGH21.04.2004

Vgl; Beisatz: Bejaht man den absolut (zweiseitigen) zwingenden Charakter des allgemeinen Entlassungsschutzes nach § 106 ArbVG, dann vermag auch eine allfällige obligatorische Schlichtungsklausel, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreibt, die "derzeitige Klagbarkeit" des Entlassungsschutzes, also die Einbringung einer Anfechtungsklage gegen den Arbeitgeber vor Ablauf der bloß einwöchigen Frist (§§ 105 Abs 4, 106 Abs 2, 107 ArbVG) nicht zu hindern. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/58

6 Ob 32/05gOGH19.05.2005

Auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur bei vertraglich vereinbarten, sondern auch bei gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsklauseln, wenn die Folge der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht ausdrücklich angeordnet ist (so schon 6 Ob 11/60). (T4)<br/>Beisatz: Hier: § 94 ÄrzteG 1998. (T5)<br/>Veröff: SZ 2005/76

4 Ob 54/06dOGH23.05.2006

Auch; Beisatz: Obligatorische Schlichtungsklauseln begründen den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der Klagbarkeit beziehungsweise der Fälligkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schlichtungsklauseln in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen enthalten sind, oder ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt. (T6)<br/>Veröff: SZ 2006/78

8 ObA 28/08pOGH02.09.2008

Auch; Beisatz: Im Falle einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung kann die Partei den Rechtsweg nur dann beschreiten, wenn sie die Schlichtungsstelle nicht nur angerufen hat, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnimmt. (T7)<br/>Bem: Siehe auch RS0124076. (T8)

6 Ob 39/10vOGH01.09.2010
3 Ob 108/11wOGH24.08.2011

Vgl aber

9 ObA 88/11yOGH25.11.2011

Beis wie T7

9 ObA 113/16gOGH20.04.2017
8 Ob 56/19xOGH27.06.2019

Auch; Beisatz: Hier: Vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundener Profifußballer. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00001_7500000_001

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