European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00056.19X.0627.000
Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben; dem Berufungsgericht wird die
Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei
unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der Verspätung aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
Der Kläger ist professioneller Fußballspieler. Er spielte zuletzt bis 14. 11. 2013 beim SV *****. Er war nicht Mitglied dieses Vereins oder eines anderen Bundesligavereins, ebenso wenig Mitglied der Beklagten.
Die Beklagte ist ein eingetragener Verein im Sinn des Vereinsgesetzes 2002. Zweck und Aufgabe der Beklagten ist auch die Durchführung von Fußballwettbewerben insbesondere in den beiden höchsten österreichischen Spielklassen. Die einzelnen Fußballvereine sind ihrerseits Mitglieder der Beklagten bzw der neun Fußball-Landesverbände. Der Verein SV ***** ist Mitglied der Beklagten.
Der Österreichische Fußball-Bund (ÖFB) ist die Vereinigung der neun Fußball-Landesverbände und der Beklagten.
Im letzten Spielervertrag des Klägers mit dem SV ***** ist unter Punkt I. „Vertragsgrundlagen“ festgehalten:
„4. Weiters wird die Geltung der Satzung und der Durchführungsbestimmungen der Österreichischen Fußball‑Bundesliga, die Satzungen und besonderen Bestimmungen des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB), die Vorschriften des Regulativs und der Straf- bzw Kontrollausschüsse für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler in der jeweilig gültigen Fassung vereinbart.“
Im „Anmeldeschein-Formular für den Vereinswechsel“ vom 9. 7. 2012 anerkannte der Kläger die Statuten, Bestimmungen, Reglements, Richtlinien, Beschlüsse und Anordnungen der FIFA, der UEFA, des ÖFB und der Verbände sowie die vom International Football Association Board erlassenen Spielregeln.
Der Kläger wurde wegen Spielmanipulationen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. 10. 2014 wegen des Verbrechens des teilweise versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs, des Vergehens der Veruntreuung sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage rechtskräftig zu einer teilweise bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss des Senates 1 der Beklagten vom 19. 2. 2014 war über den Kläger bereits vor der strafgerichtlichen Verurteilung eine Spiel- und Funktionssperre auf Lebenszeit verhängt worden. Diese Sperre wurde nach dem Strafurteil von dem vom Kläger angerufenen Protestkomitee der Beklagten mit Beschluss vom 26. 2. 2015 bestätigt. Im nachfolgenden Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wurde mit Urteil vom 14. 3. 2016 zwischen den Streitteilen die Nichtigkeit der Vereinsbeschlüsse vom 19. 2. 2014 und 26. 2. 2015 festgestellt. Die beiderseitigen Berufungen gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.
Mit danach gefasstem Beschluss des Senates 1 der Beklagten vom 12. 12. 2016 wurde über den Kläger erneut eine Spielsperre, diesmal für fünf Jahre, sowie eine Funktionssperre für zehn Jahre verhängt. Eine Befassung des Protestkomitees der Beklagten im Zusammenhang mit dieser Entscheidung unterblieb.
Der Senat 1 und das Protestkomitee sind gemäß § 22 der Satzungen der Beklagten Gremien der Beklagten. Der Senat 1 ist gemäß § 22 Abs 6 der Satzungen unter anderem für „verbandsinterne Untersuchung und Bestrafung aller Vergehen nach den einschlägigen Regelwerken des ÖFB und der ÖFBL“ zuständig. Gemäß § 22 Abs 10 der Satzungen steht dem Betroffenen gegen Entscheidungen der Senate das Recht des Protests an das Protestkomitee zu, „welches verbandsintern endgültig entscheidet“. Der Protest ist gemäß § 23 Abs 3 der Satzungen der Beklagten innerhalb von drei Tagen anzumelden.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage zwischen den Parteien festzustellen, dass der Beschluss des Senates 1 der Beklagten vom 12. 12. 2016 im Sinne des § 7 VereinsG aufgehoben, in eventu, dass er nichtig sei. Der Kläger brachte unter anderem vor, er sei auch mit dem zweiten Beschluss des Senates 1 der Beklagten länger gesperrt worden als ein anderer Fußballspieler, über den im gerichtlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt worden sei. Der Senat sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen und bei der Entscheidung unzulässigerweise vom Tatbestand der Bestimmung zur Wette ausgegangen. Das Verfahren, in dem ein konkreter Sachverhalt nicht genannt worden sei, habe ohne neuerliche Beweisaufnahme stattgefunden, wodurch dem Kläger die Möglichkeit genommen worden sei, Befangenheitsgründe geltend zu machen. Milderungsgründe seien nicht gewürdigt worden. Vor dem Protestkomitee hätte der Kläger kein faires Verfahren zu erwarten gehabt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie bestritt das Vorbringen des Klägers und brachte unter anderem vor, dass der Kläger gegen die Entscheidung vom 12. 12. 2016 keinen Protest erhoben habe. Der Gang zu den ordentlichen Gerichten sei erst zulässig, wenn der verbandsinterne Rechtszug ausgeschöpft sei. Die Klage sei bereits mangels Klagbarkeit von vornherein abzuweisen.
Das Erstgericht wies die Klage mit der Form nach als Urteil ergangener Entscheidung vom 28. 9. 2018 ab. Der Kläger habe gegen die Entscheidung des Senates 1 der Beklagten vom 12. 6. 2013 [gemeint: 12. 12. 2016; Anm] keinen Protest an das Protestkomitee erhoben. Damit habe der Kläger den vorgesehenen verbandsinternen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Die Nichtausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzugs führe „zwar nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsweges aber zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagbarkeit (RIS-Justiz RS0114603)“.
Die Entscheidung wurde den Parteien am 1. 10. 2018 zugestellt.
Der Kläger erhob gegen die Entscheidung am 25. 10. 2018 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Als Rechtsmittelgrund machte der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Das Rechtsmittel wurde der Beklagten am 31. 10. 2018 zugestellt. Sie beantragte in ihrer am 22. 11. 2018 eingebrachten und als Berufungsbeantwortung bezeichneten Gegenschrift, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen. Das Erstgericht habe nicht inhaltlich über das Klagebegehren abgesprochen, sondern – unabhängig von der gewählten Bezeichnung – tatsächlich über eine Prozessvoraussetzung entschieden. Allgemein gelte, dass die subjektiven, aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Vereinsmitglieds privatrechtlicher Natur seien und im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden könnten. Die Entscheidungen und Verfügungen des Vereins unterlägen der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darüber, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. Gemäß § 8 Abs 1 VereinsG hätten die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen seien. Sofern das Verfahren dort nicht früher beendet sei, stehe für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anruf der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. § 8 Abs 2 VereinsG sehe vor, dass die Statuten die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln hätten; den Streitparteien sei beiderseitiges Gehör zu gewähren. Im Interesse der vereinsinternen Selbstverwaltung gelte, dass bei Verletzung von privatrechtlichen Ansprüchen durch Vereinsorgane nicht nur vor Befassung der ordentlichen Gerichte die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen, sondern auch der in der Vereinssatzung vorgesehene Instanzenzug auszuschöpfen sei. Geschehe dies nicht, stehe der Klage nach herrschender Rechtsprechung (vorläufig/befristet/temporär) das gemäß § 230 Abs 3 ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berücksichtigende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. In diesem Sinne habe das Erstgericht nicht über die Berechtigung des Klagebegehrens („Klagbarkeit“), sondern über das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs befunden und dieses als gegeben erachtet. Der ständigen Rechtsprechung folgend sei die Entscheidung – unabhängig von der gewählten Bezeichnung und Begründung – daher richtig als ein die Klage zurückweisender Beschluss zu qualifizieren. Gegen einen Beschluss stehe das Rechtsmittel des Rekurses zur Verfügung (§ 514 ZPO); die Rekursfrist betrage – soweit hier von Bedeutung – 14 Tage (§ 521 ZPO).
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen erster und zweiter Instanz aufzuheben und in der Sache selbst mittels Urteils zu entscheiden. Hilfsweise wird beantragt, die Entscheidungen erster und zweiter Instanz aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, „in der Sache unter Abstandnahme des Zurückweisungs-/Abweisungsgrundes der verpflichtenden Inanspruchnahme der vereinsinternen Schlichtungsbehörde zu entscheiden“, in eventu den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung unter Abstandnahme des Zurückweisungsgrundes der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig und im Sinne des zweiten Eventualbegehrens auch berechtigt.
I. Zur Zulässigkeit des Rekurses:
Ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist zufolge § 519 Abs 1 Z 1 ZPO immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar (RS0098745 [T3]). Eine meritorische Erledigung des Rechtsmittels setzt somit nicht voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (RS0098745 [T16]). Auch der Wert des Entscheidungsgegenstands ist ohne Bedeutung (RS0098745 [T17]).
Eine Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt vor, wenn sie sich auf § 471 Z 2 oder 3 ZPO stützt (
RS0043893 [T2]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 519 ZPO Rz 7).
Wie noch zu zeigen sein wird (Punkt II.), ist die Entscheidung des Erstgerichts als Urteil und damit das hiergegen erhobene Rechtsmittel als Berufung anzusehen. Das Berufungsgericht wies die Berufung wegen Verfristung im Sinne des § 471 Z 2 ZPO zurück, sodass der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig ist.
Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung ist – jedenfalls seit der ZVN 2009 – zweiseitig (
RS0128487 [T1]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 519 ZPO Rz 7). Auch die – ebenso rechtzeitig eingebrachte – Rekursbeantwortung ist damit zulässig.
II. Zur Berechtigung des Rekurses:
II.1. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (RS0005849 [T6]). Das Rechtsschutzziel eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Rechtsmittels kann damit nicht auf Abänderung oder Aufhebung einer anderen Entscheidung gerichtet sein (Zechner in Fasching/Konecny 2 § 526 ZPO Rz 19 mwN). Ansonsten würde das Rechtsmittelgericht eine Entscheidungskompetenz in Anspruch nehmen, die nach funktionellen Kriterien einer Vorinstanz zukommt (vgl RS0005849; RS0007037; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 503 ZPO Rz 65, Vor §§ 514 ff ZPO Rz 3).
Es ist demnach hier allein die angefochtene, auf Zurückweisung des gegen die erstgerichtliche Entscheidung eingebrachten Rechtsmittels wegen Verspätung lautende Entscheidung auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Die mit dem Hauptantrag des Rekurswerbers angestrebte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst ist anlässlich des vorliegenden Rekurses ausgeschlossen. Ebenso außerhalb des Prüfungsgegenstands, ob das Rechtsmittel gegen die erstgerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen wurde, liegt das erste Eventualbegehren des Klägers, die Entscheidungen erster und zweiter Instanz aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, „in der Sache unter Abstandnahme des Zurückweisungs-/Abweisungsgrundes der verpflichtenden Inanspruchnahme der vereinsinternen Schlichtungsbehörde zu entscheiden“.
II.2. Der Kläger argumentiert in seiner Rechtsrüge, es sei zwar richtig, dass die Anfechtbarkeit einer Entscheidung nicht davon abhänge, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt habe oder wählen habe wollen, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige sei. Es müsse aber ein Vergreifen in der Entscheidungsform vorliegen.
Der Senat hat hierzu erwogen:
II.3. Nach der – dabei der sogenannten objektiven Theorie folgenden (G. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 §§ 84, 85 ZPO Rz 63; Fasching in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 Einleitung IV/1 Rz 33 mwN) – ständigen Rechtsprechung ist für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend (RS0040727 [T1]; RS0036324 [T7]). Demgemäß bestimmt sich auch die Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach der gesetzlich vorgesehenen – also objektiv richtigen – Entscheidungsform. Der tatsächlich oder vermeintliche Wille des Gerichts, in einer bestimmten Form seine Entscheidung zu treffen, ist ohne Bedeutung (
vgl RS0041859 [T3]), soweit das Gericht nicht bewusst die Rechtsfrage anders qualifiziert und die seiner Rechtsauffassung entsprechende richtige Entscheidungsform wählt (vgl 8 Ob 33/19i).
Vergreift sich das Gericht in der Entscheidungsform, wählt es also fälschlich jene des Urteils statt jene des Beschlusses oder umgekehrt, so ändert dies nichts an der Zulässigkeit des Rechtsmittels und dessen Behandlung (
RS0041859 [T1]; RS0036324 [T1]). Die Umdeutung einer Entscheidung durch das Gericht zweiter Instanz beim Vergreifen in der Entscheidungsform durch das Gericht erster Instanz ist grundsätzlich möglich (
RS0041859 [T5]; RS0036324 [T15]; jüngst 8 Ob 169/18p [in Punkt 2.3.]). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erstgericht sich dahingehend in der Entscheidungsform vergriff, dass es ein Urteil fällte statt richtigerweise einen Beschluss zu erlassen (7 Ob 64/18i; 8 Ob 169/18p uva). Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]). Hat das Erstgericht die Klage – zB wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs – unrichtigerweise in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der Rekurs offen (RS0040285; 4 Ob 233/16t; 8 Ob 169/18p).
II.4. Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte (zB eine angenommene res iudicata), liegt ein Beschluss, war es ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte (zB eine angenommene Verjährung), ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete. Wird in einem Urteil die Zurückweisung einer Klagsausdehnung begründet, so liegt daher insofern ein Beschluss vor, weil die Entscheidung über die Zurückweisung der Klagsausdehnung richtigerweise in Beschlussform zu ergehen hat (2 Ob 138/12a). Wird in Urteilsform das Klagebegehren „abgewiesen“, weil bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Zahlungsverpflichtung des Klägers vorlägen, weshalb die Einmaligkeitswirkung einer neuerlichen Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage entgegenstehe, so handelt es sich objektiv betrachtet um einen Beschluss, weil res iudicata richtigerweise zur beschlussmäßigen Zurückweisung der Klage führt (9 Ob 22/16z). Im zuletzt genanten Fall (so wie auch in 3 Ob 52/15s) drückte dies der Oberste Gerichtshof mit den Worten aus, aus der Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung ergebe sich unmissverständlich, dass der Erstrichter die Klage „tatsächlich“ zurück- und nicht abweisen habe wollen.
Der vom Erstgericht als entscheidend erachtete tatsächliche Umstand war hier jener, dass der Kläger das Protestkomitee nicht anrief. Die herangezogene Rechtssatzkette RIS‑Justiz RS0114603 erfasst sowohl Entscheidungen, die von einer materiellen mangelnden Klagbarkeit als auch solche, die von einem formellen Prozesshindernis ausgehen.
II.5. Gemäß § 3 Abs 2 Z 10 VereinsG muss in den Statuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis geregelt sein. Gemäß § 8 Abs 1 VereinsG haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.
Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VereinsG vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr – außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung – nach der neuen, bereits gefestigten und hier vom Berufungsgericht für sich ins Treffen geführten Rechtsprechung das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (RS0122426). Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach dieser Rechtsprechung (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden (RS0124983). Dagegen war nach der aus RIS‑Justiz RS0114603 ersichtlichen und hier vom Erstgericht herangezogenen vormaligen Rechtsprechung im Fall, dass ein Vereinsgericht besteht und ein Anspruch aus dem Vereinsverhältnis geltend gemacht, jedoch der vereinsinterne Instanzenzug vor dem Vereinsgericht nicht ausgeschöpft wird, dies mit dem Antrag auf Abweisung der Klage geltend zu machen. Nach der alten Rechtsprechung fand bei Nichtausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges keine Zurückweisung der vor den ordentlichen Gerichten eingebrachten Klage, sondern eine Abweisung statt.
II.6. Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VereinsG, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsinstanz anzurufen ist, grundsätzlich nicht (Höhne, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen – einige Anmerkungen, in FS Melnizky [2013] 57 [65 FN 31]; Fuhrmann in Schopper/Weilinger, VereinsG § 7 Rz 53). Ein Nichtmitglied kann sich aber – unter bestimmten Voraussetzungen, auf die hier nicht einzugehen ist – vertraglich einem Verbandsregelwerk unterwerfen (eingehend Reissner/Salcher in Schopper/Weilinger, VereinsG Nach § 1 Rz 25 ff; siehe auch Nunner-Krautgasser in Reissner/Neumayr, ZellHB AV‑Klauseln Rz 76.18; für Deutschland zB Lukes, Erstreckung der Vereinsgewalt auf Nichtmitglieder durch Rechtsgeschäft, in FS Westermann [1974] 325 ff). Dazu wird – was auch der vorliegende Sachverhalt und andere bereits vom Obersten Gerichtshof entschiedene Fälle (insb 8 ObA 2128/96s; 8 ObA 28/08p) zeigen – im österreichischen Profifußball regelmäßig in den Spielerverträgen die Geltung der Reglements und Satzungen verschiedener Organisationen – unter diesen die hier Beklagte – vereinbart (Fuchs, Gerichtliche Kontrolle bei Sperren von Fußballspielern, Zak 2008, 188 [189]; Kadlec, Ausgewählte Fragen zur Verbandsstrafgewalt – am Beispiel des Fußballsports, in Grundei/Karollus, Berufssportrecht II [2008] 67 [71 f]; Grundei, Außergerichtliche Streitbeilegung im Sport, in Marhold/Schneider, Österreichisches Sportrecht [2017] 237 [244]; vgl auch Schrammel, Disziplinargerichtsbarkeit im Fußballsport, in Büchele/Ganner/Khakzadeh-Leiler/Mayr/ Reissner/Schopper, Aktuelle Rechtsfragen im Fußballsport [2015] 35 ff). Bei Streitigkeiten mit bloß vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundenen Personen – wie dem hier klagenden Sportler – besteht aber weiterhin keine gesetzliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle im Sinne des § 8 VereinsG. Die Verpflichtung zur Anrufung ergibt sich in diesen Fällen einzig und allein aus der vertraglichen Vereinbarung (Druml, Sportgerichtsbarkeit – Vereinsstrafe, Vereinsgerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit im organisierten Sport [2017] 74 mwH; Pondorfer in Schopper/Weilinger, VereinsG § 8 Rz 63). Die Klage ist, sofern sie vor der Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhoben wird, nicht gesetzlich unzulässig (Prozesshindernis), sondern aufgrund der vorweg bestehenden materiell‑rechtlichen Unklagbarkeit bloß abzuweisen (Druml, Sportgerichtsbarkeit 76 mwH). Es liegt letztlich nichts anderes als die Nichteinhaltung einer Schlichtungsklausel vor, die nach ständiger Rechtsprechung kein zur Zurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiell-rechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit des Anspruchs begründet (vgl RS0033687; 8 ObA 2128/96s; 8 ObA 28/08p; 9 ObA 131/09v).
II.7. Dass das Erstgericht die Entscheidungsform des Urteils wählte, war daher im Ergebnis auch richtig.
Gegen das Urteil stand dem Kläger somit das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung. Da der Kläger seine Berufung innerhalb der dafür in § 464 Abs 1 ZPO vorgesehenen Frist von vier Wochen und damit rechtzeitig erhob, erweist sich die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung als korrekturbedürftig. Dem im Sinne des zweiten Eventualbegehrens berechtigten Rekurs des Klägers ist Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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