OGH 6Ob77/74; 1Ob23/75; 5Ob701/76; 6Ob823/83; 1Ob638/87; 8Ob655/87; 7Ob551/88; 5Ob121/92; 10ObS259/97d; 5Ob2001/96t; 5Ob149/98t; 8Ob233/99v; 7Ob287/00g; 10ObS9/01y; 1Ob159/02t; 3Ob120/03y; 3Ob162/07f; 4Ob99/15k; 8Ob44/17d; 8Ob64/19y; 8Ob56/19x; 8Ob33/23w (RS0005849)

OGH6Ob77/74; 1Ob23/75; 5Ob701/76; 6Ob823/83; 1Ob638/87; 8Ob655/87; 7Ob551/88; 5Ob121/92; 10ObS259/97d; 5Ob2001/96t; 5Ob149/98t; 8Ob233/99v; 7Ob287/00g; 10ObS9/01y; 1Ob159/02t; 3Ob120/03y; 3Ob162/07f; 4Ob99/15k; 8Ob44/17d; 8Ob64/19y; 8Ob56/19x; 8Ob33/23w24.5.2023

Rechtssatz

Aus Anlass eines Rekurses kann zwar von Amts wegen eine Nichtigkeit wahrgenommen werden, doch kann ohne Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit nicht die Entscheidung einer anderen Frage an sich gezogen werden.

Normen

AußStrG §2 B
AußStrG §16 BII1c
ZPO §477 C

6 Ob 77/74OGH25.04.1974
1 Ob 23/75OGH19.02.1975

nur: Aus Anlass eines Rekurses kann zwar von Amts wegen eine Nichtigkeit wahrgenommen werden. (T1) <br/>Beisatz: Nicht aber, wenn eine Entscheidung in einem Zwischenverfahren (hier Bewilligung der Verfahrenshilfe) angefochten wird, die Nichtigkeit des Hauptverfahrens auf das Zwischenverfahren aber keinen Einfluss hat. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1975/297 S 660

5 Ob 701/76OGH02.11.1976

nur T1

6 Ob 823/83OGH19.01.1984

Beisatz hier: Amtswegige Zurückweisung der Klage aus Anlass eines Beschlusses im Sicherungsverfahren. (T3) <br/>Veröff: SZ 57/13

1 Ob 638/87OGH21.10.1987

nur T1; Veröff: NZ 1988,137 = RZ 1988/40,168

8 Ob 655/87OGH05.11.1987

Auch

7 Ob 551/88OGH19.05.1988

nur T1

5 Ob 121/92OGH09.03.1993

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 259/97dOGH19.08.1997

Vgl auch

5 Ob 2001/96tOGH25.11.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 149/98tOGH09.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Hat das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung als nichtig aufgehoben, ist es ihm verwehrt, zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache in irgend einer Weise Stellung zu beziehen, weil mit der Beseitigung der nichtigen Entscheidung die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes erschöpft ist und das Gericht unterer Instanz seine - nun neuerdings erstmalige - Sachentscheidung frei von Rechtsweisungen zu treffen hat. (T4)

8 Ob 233/99vOGH21.12.2000

Auch; nur T1

7 Ob 287/00gOGH20.12.2000

Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/206

10 ObS 9/01yOGH20.02.2001

Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht, über Rekurs des Klägers Sachentscheidung durch das Gericht zweiter Instanz als Berufungsgericht (Bestätigung mit der Maßgabe, dass der Beschluss "als Urteil zu lauten habe", die Klage werde abgewiesen). (T5) <br/>Beisatz: Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet. (T6)

1 Ob 159/02tOGH13.08.2002

Vgl; Beisatz: Das Rekursgericht kann zur meritorischen Entscheidung über einen Sicherungsantrag funktionell auch dann zuständig werden, wenn ihn das Erstgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies. (T7)

3 Ob 120/03yOGH17.07.2003

Auch

3 Ob 162/07fOGH19.12.2007

Auch; Beisatz: Eine Nichtigerklärung aus Anlass eines Rechtsmittels kann immer nur in Ansehung des Entscheidungsgegenstands im Rechtsmittelverfahren erfolgen. (T8)

4 Ob 99/15kOGH16.06.2015

Vgl

8 Ob 44/17dOGH30.05.2017

Auch

8 Ob 64/19yOGH27.06.2019

Auch; Beis wie T6

8 Ob 56/19xOGH27.06.2019

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Das Rechtsschutzziel eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Rechtsmittels kann nicht auf Abänderung oder Aufhebung einer anderen Entscheidung gerichtet sein. Ansonsten würde das Rechtsmittelgericht eine Entscheidungskompetenz in Anspruch nehmen, die nach funktionellen Kriterien einer Vorinstanz zukommt. (T9)

8 Ob 33/23wOGH24.05.2023

vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19740425_OGH0002_0060OB00077_7400000_001

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