OGH 8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 4Ob99/11d; 4Ob203/12z; 5Ob251/15w; 6Ob125/16z; 10Ob67/16z; 6Ob80/17h; 6Ob6/18b; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f; 3Ob128/23d (RS0124983)

OGH8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 4Ob99/11d; 4Ob203/12z; 5Ob251/15w; 6Ob125/16z; 10Ob67/16z; 6Ob80/17h; 6Ob6/18b; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f; 3Ob128/23d19.7.2023

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.

Normen

JN §1 Va
JN §41 Abs2
VerG 2002 §8
KraSchG §7 Abs1

8 Ob 138/08iOGH18.06.2009
5 Ob 130/09tOGH24.11.2009

Vgl

4 Ob 99/11dOGH22.11.2011

Vgl auch

4 Ob 203/12zOGH15.01.2013

nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr herrschender Rechtsprechung (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. (T1)<br/>Beisatz: Für obligatorische Schlichtungsklauseln in Statuten eines Selbstverwaltungskörpers gilt nichts anderes. (T2)<br/>Beisatz: Hat der Kläger vor Einbringung der Klage samt Sicherungsantrag in einer dem Schlichtungsverfahren unterliegenden Streitigkeit keinen Schlichtungsversuch unternommen und steht fest, dass er solches auch künftig nicht beabsichtigt, besteht mangels klagbaren Anspruchs kein Sicherungsbedürfnis. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Schlichtungsklausel des Fachverbands der Immobilien‑ und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich. (T4)

5 Ob 251/15wOGH18.05.2016

Auch

6 Ob 125/16zOGH27.09.2016

Auch; nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. (T5)

10 Ob 67/16zOGH11.10.2016

Auch; nur T1

6 Ob 80/17hOGH29.05.2017

Auch; nur T5

6 Ob 6/18bOGH28.02.2018

Auch; nur T1

4 Ob 240/18zOGH20.12.2018

Auch

8 Ob 56/19xOGH27.06.2019

Auch; Beisatz: Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VereinsG, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, grundsätzlich nicht. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Profifußballer. (T7)

1 Ob 42/20pOGH26.03.2020

Beis wie T6

2 Ob 25/23zOGH16.05.2023

vgl; Beisatz: Auch wenn sich das Vereinsschiedsgericht unter Berufung auf eine nichtige Bestimmung für unzuständig erklärt hat, führte diese Entscheidung dazu, dass das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung iSv § 8 Abs 1 Satz 2 VerG beendet wurde. (T8)

3 Ob 34/23fOGH25.05.2023

vgl; Beisatz wie T8

3 Ob 128/23dOGH19.07.2023

Anm: Hier: Streitigkeiten aus einer Vertriebsbindungsvereinbarung; Nichteinhaltung des Instanzenzuges nach § 7 Abs 1 KraSchG

Dokumentnummer

JJR_20090618_OGH0002_0080OB00138_08I0000_001