Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. Hat also das Erstgericht das Klagebegehren auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft mit Urteil deshalb abgewiesen, weil bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes rechtskräftig festgestellt wurde, demnach rechtskräftig entschiedene Streitsache vorliegt, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil mit Urteil aus demselben Grunde bestätigt, so liegen in Wirklichkeit zwei übereinstimmende Beschlüsse vor, sodass ein Revisionsrekurs gemäß § 528 ZPO unzulässig ist.
5 Ob 140/73 | OGH | 17.10.1973 |
nur: Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. (T1) |
2 Ob 518/77 | OGH | 17.03.1977 |
nur T1 |
1 Ob 716/81 | OGH | 27.01.1982 |
nur T1 |
6 Ob 590/83 | OGH | 30.06.1983 |
nur T1 |
8 Ob 56/19x | OGH | 27.06.2019 |
nur T1; Beisatz: Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte (zB eine angenommene res iudicata), liegt ein Beschluss, war es hingegen ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte (zB eine angenommene Verjährung), ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete. (T2) |
7 Ob 13/21v | OGH | 24.02.2021 |
nur T1; Beis wie T2 nur: Es ist stets anhand der Begründung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete. (T3) |
1 Ob 63/23f | OGH | 23.05.2023 |
vgl; nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
3 Ob 67/23h | OGH | 19.04.2023 |
vgl; nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
2 Ob 31/24h | OGH | 21.03.2024 |
vgl; nur: Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. (T4); nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19580625_OGH0002_0010OB00263_5800000_001