OGH 4Ob94/72 (RS0028896)

OGH4Ob94/729.1.1973

Rechtssatz

Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist.

Lohn — Gehalt — Bezüge — Zahlung — Nichtzahlung — Verzug — Rückstand — Beendigung — Auflösung — Ende — Austrittsgrund — Unmöglichkeit — Zahlungsunfähigkeit — Angestellte

 

Normen

ABGB §1155
AngG §26 Z2 III2a

4 Ob 94/72OGH09.01.1973

Veröff: Arb 9082

4 Ob 70/78OGH17.10.1978

Beisatz: Es ist aber gleichgültig, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers zurückgehalten wird. (T1)

4 Ob 124/79OGH18.12.1979

Beisatz: § 39 Z4 SchSpG (T2) Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky)

4 Ob 139/80OGH17.03.1981

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 54/32 = EvBl 1981/98 S 319 = DRdA 1981,387 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = Arb 9956 = ZAS 1982,175

4 Ob 140/81OGH16.02.1982

Beis wie T1

4 Ob 77/82OGH13.07.1982

Beis wie T1; Veröff: Arb 10147

4 Ob 55/85OGH14.05.1985

Auch

4 Ob 73/85OGH25.06.1985

Beisatz: Unter "Schmälerung" versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts, wobei es gleichgültig ist, ob dies durch Verletzung eines Gesetzes, eines Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung geschieht. (T3) Veröff: Arb 10471

4 Ob 127/85OGH26.11.1985
14 Ob 15/86OGH04.03.1986

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 59/45 = JBl 1986,740 = DRdA 1988,137 (Holzer)

14 Ob 108/86OGH15.07.1986
14 Ob 143/86OGH30.09.1986

Vgl auch; Beis wie T1

14 Ob 131/86OGH30.09.1986

Beis wie T3; Beis wie T1

14 Ob 6/86OGH02.12.1986
14 ObA 49/87OGH17.06.1987
9 ObA 186/87OGH16.12.1987

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 152/88OGH31.08.1988

Auch

9 ObA 239/89OGH08.11.1989

Veröff: RZ 1992/40 S 98

9 ObA 97/90OGH23.05.1990

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T4)

9 ObA 73/91OGH08.05.1991

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: WBl 1991,295 = ecolex 1991,638

9 ObA 86/93OGH19.05.1993

Auch; Beis wie T3; Veröff: WBl 1993,325

9 ObA 2/95OGH12.04.1995

Vgl auch; Beis wie T1

8 ObS 4/96OGH25.04.1996

Auch; Veröff: SZ 69/106

8 ObS 2030/96dOGH29.08.1996

Auch

8 ObA 2285/96dOGH13.02.1997

Auch; Beis wie T1

8 ObA 74/97hOGH24.04.1997

Beis wie T1

8 ObS 208/98sOGH24.08.1998

Auch; Beisatz: Da der Masseverwalter die vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstände aufgrund der Bestimmungen der Konkursordnung nicht bezahlen darf, verliert das Aushaften dieser Rückstände mit der Konkurseröffnung seine Rechtswidrigkeit. (T5)

9 ObA 189/99fOGH03.11.1999

Beis wie T5; Beisatz: Im Ausgleich ist das Vorenthalten des Entgeltrückstandes dem Ausgleichsschuldner, an dessen Arbeitgebereigenschaft sich durch die Ausgleichseröffnung nichts ändert, unmittelbar zuzurechnen. Hat aber der Ausgleichsverwalter dem Ausgleichsschuldner, gesetzlich gedeckt, die Auszahlung der Entgeltrückstände vor Ausgleichseröffnung untersagt, war der Arbeitgeber und Ausgleichsschuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt des Austrittes an die Bestimmungen der Ausgleichsordnung und die Weisungen des Ausgleichsverwalters gebunden und nicht berechtigt, die Ausgleichsforderung des Klägers außerhalb der Abwicklung des Ausgleichsverfahrens sofort und vollständig auszuzahlen. (T6)

9 ObA 246/00tOGH22.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Ein ungebührliches Schmälern und Vorenthalten des Entgelts in der Intensität eines Austrittstatbestandes liegt nicht vor, wenn nur eine objektive Rechtswidrigkeit vorliegt. (T7)

9 ObA 169/02xOGH13.11.2002

Beis wie T3

9 ObA 6/03bOGH07.05.2003

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Unter "Schmälerung" versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts. (T8)<br/>Beisatz: Von einem ungebührlichen Vorenthalten spricht man dann, wenn der Anspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird. (T9)

9 ObA 7/04aOGH02.02.2005

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die behauptete Entgeltschmälerung betrifft ausschließlich die Vergütung für Diensterfindungen, deren Bemessung unter den hier gegebenen Umständen äußerst schwierig ist. Die lange Dauer der (im übrigen kurze Zeit später abgeschlossenen) Verhandlungen ist daher nicht im Sinn einer Verweigerung der berechtigten Ansprüche und auch nicht im Sinn einer bloßen Verzögerungstaktik zu werten. (T10)

9 ObA 37/08vOGH08.10.2008

Beisatz: Hier: Zu § 82a lit d GewO. (T11)

9 ObA 87/08xOGH26.08.2009

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn der § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, hängt nicht allein vom Wissen bzw Wissen müssen des Arbeitgebers um die Unrechtmäßigkeit seines Verzugs, sondern auch davon ab, ob dem Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses trotz Verzugs zumutbar ist, ist doch das Vorenthalten des gebührenden Entgelts - ungeachtet der Frage, welche in der Sphäre des Arbeitgebers liegende Gründe den Arbeitgeber an der Zahlung hindern - jedenfalls rechtswidrig und einer der gravierendsten Störfaktoren im Arbeitsverhältnis überhaupt. (T12)<br/>Beisatz: Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen. (T13)<br/>Veröff: SZ 2009/108

9 ObA 3/15dOGH20.03.2015
8 ObA 28/18bOGH25.06.2018

Auch; Beis wie T9

8 ObA 51/18kOGH24.09.2018

Auch; Beis wie T9

8 ObA 26/22iOGH25.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Bestimmung des § 1155 Abs 3 ABGB (= aufrechter Entgeltanspruch von Arbeitnehmern, deren Dienstleistungen aufgrund von Verboten oder Einschränkungen des Betretens von Betrieben nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I 12/2020 nicht zustande kommen) hätte dem Arbeitgeber infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht bekannt sein müssen; das Vorenthalten von Entgelt ist daher ungebührlich und berechtigt zum vorzeitigen Austritt. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19730109_OGH0002_0040OB00094_7200000_002

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