Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des Dienstgebers der Klägerin wurde am 18.3.1996 das Konkursverfahren eröffnet. Das Unternehmen wurde nach der Konkurseröffnung weitergeführt. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 26.3.1996 den Masseverwalter zur Zahlung ihres offenen Gehaltes für Februar 1996 auf und erklärte für den Fall der Nichtzahlung bis 4. April 1996 mit Ablauf dieses Tages ihren Austritt.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Nichtzahlung des ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstandes durch den Masseverwalter verwirkliche den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG nicht, ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Die dargestellte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes stützt sich
auf die Entscheidung 8 ObS 4/96 (SZ 69/106 = ZIK 1996, 131 = WBl
1996, 325 = Konecny, ZIK 1996, 146 = DRdA 1996, 521 = SozArb 1997 H 1
S 15) und 8 ObS 2030/96d (EvBl 1997/22 S 107 = ZIK 1997, 62). Sie
wurde in diesen Entscheidungen mit der Überlegung begründet, daß der Masseverwalter an die Bestimmungen der Konkursordnung gebunden und gar nicht berechtigt sei, die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammende Arbeitnehmerforderung außerhalb der Abwicklung im Kridaverfahren sofort und vollständig auszuzahlen. Es mangle daher an dem nach der Rechtsprechung zu § 26 Z 2 AngG zur Verwirklichung des Austrittsgrundes erforderlichen Bewußtsein des Masseverwalters, den Dienstnehmer in seinen gesetzmäßigen Entgeltansprüchen zu schmälern.
Binder (Austritt vor Konkurseröffnung, ASok 1996, 7) hat dieser Rechtsauffassung zugestimmt, hingegen wurde sie von Konecny (Vorzeitiger Austritt im Konkurs wegen eines Entgeltrückstandes, ZIK 1996, 146) und Grießer (OGH-Partiell unwirksamer Austritt im Konkurs?, ecolex 1997, 515) kritisiert. Der erkennende Senat sieht sich aber durch diese Kritik und die ihr folgenden Ausführungen der Revisionswerberin nicht veranlaßt, von seiner in den zitierten Vorentscheidungen vertretenen Meinung abzugehen. Zwar handelt es sich beim Austrittsgrund des Vorenthaltens des Entgelts um einen Dauerzustand, der grundsätzlich aufgegriffen werden kann, solange er andauert. Da aber der Masseverwalter die vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstände aufgrund der Bestimmungen der Konkursordnung gar nicht bezahlen darf, verliert das Aushaften dieser Rückstände mit der Konkurseröffnung seine Rechtswidrigkeit (so auch Binder aaO; der Auffassung Konecny's [aaO 147], der Masseverwalter dürfe zwar den Rückstand nicht zahlen, handle damit aber trotzdem rechtswidrig, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen). Ist aber das Vorenthalten des rückständigen Entgeltes ab Konkurseröffnung nicht rechtswidrig, besteht der in Rede stehende Austrittsgrund, der nur im Falle der dem Dienstgeber erkennbaren Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verwirklicht ist (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 569; RIS-Justiz RS0028896), ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Eine unzumutbare Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer kann darin im Hinblick auf die Sicherung der betroffenen Lohnrückstände nach dem IESG nicht erblickt werden.
Auch auf den Umstand, daß die Klägerin ihren Austritt vor der Erlassung der Entscheidung SZ 69/106 erklärte, kann sie sich nicht mit Erfolg berufen. Gerade in der von ihr zitierten E JBl 1998, 241 wurde mit ausführlicher Begründung klargestellt, daß für zivilgerichtliche Erkenntnisse kein Rückwirkungsverbot besteht und Änderungen der Judikatur auch davor verwirklichte Sachverhalte erfassen (ebenso JBl 1998, 182); ob eine Entscheidung von einem verstärkten Senat gemäß § 8 Abs 1 OGHG gefaßt wurde, ist dabei für ihre Beachtlichkeit ohne Bedeutung, zumal ein subjektives Recht der Prozeßparteien auf die Entscheidung durch einen verstärkten Senat nicht besteht (JBl 1998, 241 mwN).
Für die von der Klägerin für die hier zu treffende Entscheidung angeregte Verstärkung des Senates iS des § 8 OGHG besteht im Hinblick auf die zitierten übereinstimmenden Vorentscheidungen, denen der erkennende Senat folgt, keine Veranlassung.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision der Klägerin gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.
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