OGH 4Ob94/72 (RS0029257)

OGH4Ob94/729.1.1973

Rechtssatz

Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, insbesonders also, wenn über das Bestehen des Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines diesbezüglichen Rechtsstreites nicht abzusehen ist, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt.

Arbeitgeber

 

Normen

AngG §26 Z2

4 Ob 94/72OGH09.01.1973

Veröff: Arb 9082

4 Ob 70/78OGH17.10.1978

Beisatz: Es ist aber gleichgültig, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers zurückbehalten wird. (T1)

4 Ob 77/82OGH13.07.1982

Beis wie T1; Veröff: Arb 10147

4 Ob 73/85OGH25.06.1985

Veröff: Arb 10471

4 Ob 80/85OGH09.07.1985

Auch

14 Ob 108/86OGH15.07.1986
14 Ob 131/86OGH30.09.1986

Beis wie T1

9 ObA 115/88OGH15.06.1988

Auch; Veröff: ZAS 1989,87 (Holzer) = WBl 1989,25 = RdW 1989,72

9 ObA 239/89OGH08.11.1989

Veröff: RZ 1992/40 S 98

9 ObA 300/92OGH16.12.1992

Vgl auch; Beisatz: Ein Austrittstatbestand liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwendung eine subjektiv nicht bewusste oder fahrlässig unrichtige Auslegung eines KollV zugrunde gelegt wurde. (T2)

9 ObA 86/93OGH19.05.1993

Veröff: WBl 1993,325

9 ObA 165/94OGH28.09.1994

Vgl; Beisatz: Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber Gespräche über die Einstufung des Arbeitnehmers ablehnt. (T3)

8 ObA 74/97hOGH24.04.1997

Beis wie T1

9 ObA 246/00tOGH22.11.2000

Auch; nur: Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt. (T4)

9 ObA 16/01wOGH11.04.2001

Auch; Beisatz: Hier: Austritt des Arbeitnehmers gemäß § 82a lit d GewO. (T5); Beisatz: Hier: Vorenthalten des gebührenden Lohnes als unzulässiges Druckmittel auf den Arbeitnehmer, bestimmte ihm aufgetragene Arbeiten zu erledigen. (T6)

9 ObA 4/01xOGH11.04.2001

Beisatz: Entscheidend ist, ob die beklagte Partei wusste oder infolge der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass ihre Vorgangsweise unrechtmäßig ist. (T7)

9 ObA 169/02xOGH13.11.2002

Beis wie T7

8 ObA 29/04dOGH15.04.2004

Vgl auch; Beisatz: Es ist unter Berücksichtigung der Höhe der strittigen Gehaltsbestandteile im Einzelfall zu beurteilen, ob durch das Vorenthalten dieser Gehaltsbestandteile bereits ein Austrittsgrund verwirklicht ist. (T8)

9 ObA 7/04aOGH02.02.2005

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die behauptete Entgeltschmälerung betrifft ausschließlich die Vergütung für Diensterfindungen, deren Bemessung unter den hier gegebenen Umständen äußerst schwierig ist. Die lange Dauer der (im übrigen kurze Zeit später abgeschlossenen) Verhandlungen ist daher nicht im Sinn einer Verweigerung der berechtigten Ansprüche und auch nicht im Sinn einer bloßen Verzögerungstaktik zu werten. (T9)

8 ObA 61/06pOGH21.09.2006

Auch; nur T7; Beisatz: Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Rechtsauffassung der beklagten Arbeitgeberin, sie könne die Bezahlung geduldeter, aber nicht angeordneter Überstunden verweigern, unvertretbar sei, ist unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall vertretbar. (T10)

9 ObA 37/08vOGH08.10.2008

Auch; Beis wie T5

9 ObA 111/12gOGH17.12.2012
9 ObA 3/15dOGH20.03.2015

Beis wie T8

8 ObA 28/18bOGH25.06.2018

Auch; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19730109_OGH0002_0040OB00094_7200000_004

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