OGH 4Ob80/85

OGH4Ob80/859.7.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Gamerith, sowie die Beisitzer Dr.Walter Urbarz und Franz Erwin Niemitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte A, Angestellte, Salzburg, Goethestraße 15, vertreten durch Dr.Ernst Pallauf und Dr.Stöger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei B Textil-Mietservice C GesmbH in Salzburg, Alpenstraße Nr.109, vertreten durch Dr.Wolf-Dieter Jetzelsberger und Dr.Michael Wonisch, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen restl. S 148.399,73 sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 18.Feber 1985, GZ.31 Cg 58/84-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 9.Mai 1984, GZ. Cr 129/84-7, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil, das im Umfang der Abweisung eines Betrages von S 11.077,37 sA sowie der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens als nicht mehr in Beschwerde gezogen in Rechtskraft erwachsen ist, auch in seinem übrigen Umfang wieder hergestellt wird.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.764,35 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (davon S 1.385,85 Umsatzsteuer und S 3.520,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war bei der beklagten Partei seit 18.2.1980 mit einer Teilzeitbeschäftigung von 25 Stunden wöchentlich angestellt und bezog ab 1.9.1982 S 10.520,-- brutto monatlich. Im Jahre 1981 wurde der Klägerin eine zusätzliche Sonderzahlung in Höhe von S 8.152,-- und im Jahre 1982 in Höhe von S 8.500,-- gewährt. Nachdem die Klägerin im Frühjahr 1983 gekündigt hatte, vereinbarten die Streitteile mehrere kurzfristige Verlängerungen ihres Dienstverhältnisses und kamen schließlich überein, daß die Klägerin ab 1.7.1983 in einem geänderten Aufgabenbereich 38 Stunden wöchentlich arbeiten und ein Gehalt von S 20.000,-- brutto monatlich beziehen sollte. Im November 1983 bezahlte die beklagte Partei der Klägerin laut Gehaltszettel nur eine Weihnachtsremuneration von S 13.729,-- (statt S 20.000,--) an. Die Klägerin forderte Nachzahlung und trat am 23.12.1983 vorzeitig aus. An diesem Tag überwies die beklagte Partei weitere S 2.121,-- brutto.

Die Klägerin behauptet, wegen Vorenthaltens eines Teils der

Weihnachtsremuneration berechtigt vorzeitig ausgetreten zu sein, und

begehrt von der beklagten Partei 1./ Abfertigung in Höhe von zwei

Monatsbezügen S 49.623,30

2./ Kündigungsentschädigung einschließlich aliquoter

Sonderzahlungen in Höhe von S

74.435,--

3./ Urlaubsentschädigung S 28.628,80

zusammen S 152.687,10

sowie an laufenden Bezügen 4./ die restliche zusätzliche

Sonderzahlung für 1983 im Betrage von S 4.810,--

und 5./ 3,3 % kollektivvertragliche Istlohnerhöhung für die Monate

Oktober-Dezember 1983 in Höhe von S 1.980,--

insgesamt S 159.477,10

brutto sA.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Klägerin habe sich bei Durchführung der Lohnverrechnung im März 1983 eine zusätzliche Sonderzahlung von 8.500 S selbst zugewiesen, obwohl für dieses Jahr noch gar keine Vereinbarung über die Bezahlung eines 15.Gehaltes getroffen worden sei. Wenn überhaupt wäre dieser Betrag erst zum Jahresende 1983 fällig geworden und hätte der Klägerin infolge Abschlusses eines neuen Dienstvertrages ab 1.7.1983 nur aliquot gebührt. Es sei daher nicht die Weihnachtsremuneration der Klägerin ungebührlich gekürzt, sondern von dem Betrage von S 20.000,-- die von der Klägerin unbefugt vorgenommene Vorauszahlung abgezogen worden. Da eine genaue Abrechnung ergeben habe, daß der Klägerin noch ein Betrag von 2.121,-- zustehe, sei dieser am 23.12.1983 ausbezahlt worden. Die Klägerin sei daher ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten. Die Klägerin erwiderte, die zusätzliche Sonderzahlung habe ihr auch 1983 nach Änderung ihres Dienstvertrages gebührt. Eine bestimmte Fälligkeit sei nicht vereinbart worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Die beklagte Partei übertrug der Klägerin mit Beginn des Jahres 1981 die Agenden der Buchhaltung und der Lohnverrechnung. Zu Jahresende 1981 hatte die Klägerin Vorbereitungsarbeiten für die Bilanz durchzuführen. Dadurch erhöhte sich ihre wöchentliche Arbeitszeit von 25 auf durchschnittlich 34 Wochenstunden.

überstundenzahlungen erhielt sie aber nur für Samstags- und Sonntagsarbeit. Sie bat daher den Geschäftsführer der beklagten Partei, Walter D, ihre Mehrleistungen durch eine einmalige Sonderzahlung (ein sogenanntes Bilanzgeld) abzugelten, womit dieser einverstanden war. Für das Jahr 1982 wurde der Klägerin die Bezahlung von 8.500 S als 15.Monatsgehalt (Bilanzgeld) in Aussicht gestellt, eine bestimmte Fälligkeit aber nicht vereinbart. über eine Bezahlung dieses Sonderbezuges im Jahre 1983 wurden keine Vereinbarungen getroffen.

Der Klägerin oblag auch die Berechnung ihres eigenen Gehaltes. Da sie als engste Vertraute des Geschäftsführers der beklagten Partei galt, unterzeichnete dieser sämtliche von der Klägerin vorgelegte Gehalts- und Lohnberechnungen für die Arbeiter und Angestellten, ohne sich um konkrete Einzelheiten dieser Verrechnung zu kümmern. Im Jahre 1982 berücksichtigte die Klägerin das ihr 1981 in Aussicht gestellte Bilanzgeld bei der Berechnung des Septemberbezuges. Mitte März 1983 berechnete die Klägerin ohne weitere Absprache mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei eine zusätzliche Sonderzahlung von 8.500 S, die ihr nach ihrer Meinung auch für das Jahr 1983 zustand, und wies sich diesen Betrag an, da sie das Geld brauchte. Nach der Gehaltsauszahlung für März teilte die Klägerin der beklagten Partei schriftlich mit, daß sie das Dienstverhältnis per 30.4.1983 kündige. Nach mehreren einvernehmlichen Verschiebungen des Endtermins ihres Dienstverhältnisses schlug der Geschäftsführer der beklagten Partei der Klägerin vor, ihr Dienstverhältnis als Büroleiterin in Vollbeschäftigung fortzusetzen; es sollte ihr eine Buchhalterin und eine Lohnverrechnerin unterstellt werden. Die Klägerin willigte ein. über alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsvertrag (insbesondere die Weiterzahlung eines 15.Gehaltes) wurde nicht gesprochen. Ohne dies gegenüber dem anderen Verhandlungspartner zum Ausdruck zu bringen, war die Klägerin der Ansicht, die bisher erworbenen Rechte hätten auch im neuen Arbeitsvertrag Berücksichtigung zu finden, während der Geschäftsführer der beklagten Partei der Ansicht war, am 1.7.1983 sei ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden, so daß der Klägerin über das vereinbarte monatliche Gehalt von S 20.000,-- hinaus keine weitere Zahlung zustehen sollte.

Ab 1.7.1983 hatte die Klägerin die Leitung des Büros; nur im August 1983 führte sie auch die Lohnverrechnung durch, errechnete hiebei ihr Urlaubsgeld mit S 20.000,-- und wies es sich an. Zwischen der neu angestellten Lohnverrechnerin und der Klägerin kam es zu Spannungen. Jene überprüfte ohne Auftrag des Geschäftsführers der beklagten Partei im November 1983 die Gehaltsabrechnung der Klägerin. Hiebei fiel ihr die Berechnung des Urlaubszuschusses durch die Klägerin sowie die Anweisung einer Sonderzahlung auf. Sie teilte dies dem Geschäftsführer der Beklagten mit, der darüber mit der Klägerin am 14.11.1983 eine Aussprache herbeiführte. Der Geschäftsführer der beklagten Partei war mit der Auszahlung des Urlaubszuschusses einverstanden. Uneinigkeit bestand jedoch über die Auszahlung der zusätzlichen Sonderzahlung für das Jahr 1983, von der der Geschäftsführer der beklagten Partei erstmals durch den Hinweis der neuen Lohnverrechnerin erfahren hatte. Walter D äußerte die Ansicht, daß eine solche Sonderzahlung für das Jahr 1983 nicht vereinbart und nicht Bestandteil des neuen Arbeitsvertrages der Klägerin geworden sei. Wenn überhaupt habe sie daraus nur einen anteiligen Anspruch für die erste Jahreshälfte. Der Geschäftsführer der beklagten Partei bat die Klägerin, zu seinen Einwänden schriftlich Stellung zu nehmen, was sie mit Schreiben vom selben Tag tat. Mit Punkt 3./ dieses Schreibens (Beharren auf dem Standpunkt, daß auch für 1983 eine zusätzliche Sonderzahlung von 8.500 S brutto vereinbart worden sei) war der Geschäftsführer der beklagten Partei nicht einverstanden.

Etwa um diese Zeit vereinbarte die Klägerin mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei auch, die am 1.10.1983 in Kraft getretene kollektivvertragliche Erhöhung der Istlöhne um 3,3 % dadurch abzugelten, daß ihre Arbeitszeit anstelle von 38 Stunden (bei gleichbleibendem Gehalt) mit 35 Wochenstunden festgesetzt werde. Als in der Novemberabrechnung der Klägerin eine Weihnachtsremuneration von S 13.729,-- aufschien, begab sie sich sofort zum Geschäftsführer der beklagten Partei, der ihr eine überprüfung zusagte. Diese ergab, daß 'die Lohnverrechnerin den Urlaubszuschuß im August 1983 aliquot berechnet hatte' (gemeint wohl: den von der Klägerin voll berechneten Urlaubszuschuß bei der Weihnachtsremuneration auf die aliquote Höhe rückverrechnet hatte), obwohl sich die Streitteile diesbezüglich bereits geeinigt hatten. Der Geschäftsführer der beklagten Partei teilte der Klägerin mit, daß ungefähr ein Restbetrag von S 2.100,-- umgehend zur Anweisung gebracht würde. Die (weitere) Abrechnungsdifferenz auf S 20.000,-- brutto ergebe sich aber daher, daß der Klägerin für das Jahr 1983 ein 15.Gehalt nicht gebühre; selbst wenn man von einer Kulanzregelung ausginge, stünde der Klägerin nur die anteilige Sonderzahlung des 15.Gehaltes bis 30.6.1983 zu. Die Klägerin widersprach dieser Auffassung und teilte dem Geschäftsführer der beklagten Partei mit Schreiben vom 10.12.1983 mit, sie erwarte die volle Auszahlung der Weihnachtsremuneration in Höhe von S 20.000,-- brutto bis 23.12.1983, widrigenfalls sie gemäß § 26 Z 2 AngG vorzeitig austreten werde. Am 23.12.1983 erhielt die Klägerin eine Gehaltsabrechnung über die Anweisung von restlich S 2.121,-- für die Urlaubssonderzahlung. Der Geschäftsführer der beklagten Partei beharrte auf seinem Standpunkt, daß die von der Klägerin im März bezogene Sonderzahlung aliquot zu berechnen gewesen wäre und daß daher der Abzug von der Weihnachtsremuneration zu Recht erfolgt sei. Daraufhin erklärte die Klägerin ihren Austritt.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Austrittsgrund des ungebührlichen Schmälerns oder Vorenthaltens des Entgelts nicht erfüllt sei, wenn nur eine objektive Rechtswidrigkeit vorliege. Das sei insbesondere der Fall, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches verschiedene rechtliche Meinungen vertreten würden und daher der Ausgang des hierüber zu führenden Rechtsstreites nicht abgesehen werden könne. Bezahle in einem solchen Fall der Arbeitgeber das von einem Angestellten in Anspruch genommene Entgelt ganz oder teilweise nicht, bestehe mangels Unrechtsbewußtseins oder Fahrlässigkeit des Arbeitgebers ein Austrittsrecht des Angestellten nicht.

Der Geschäftsführer der beklagten Partei sei der Ansicht gewesen, die Vereinbarung aus dem Jahre 1981 habe sich nur auf die Jahre 1981 und 1982 beschränkt, zumal der Arbeitsvertrag zwischen den Streitteilen ab 1.7.1983 geändert worden sei. Es fehle daher an einem Unrechtsbewußtsein oder einem fahrlässigen Verhalten des Geschäftsführers der beklagten Partei. Ob die Klägerin durch die zweimalige Gewährung einer zusätzlichen Sonderzahlung bereits einen Anspruch auf Bezahlung des 15.Monatsgehaltes erworben habe, sei nicht zu prüfen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es der Klägerin S 143.589,73 brutto sA zusprach. Das Mehrbegehren von S 15.887,37 brutto sA sowie ein Zinsenmehrbegehren (3,5 %) blieben abgewiesen. Die zweite Instanz verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht mit folgenden Abänderungen und Ergänzungen: Am 23.12.1983 erhielt die Klägerin die Gehaltsabrechnung für Dezember 1983, in der S 2.121,-- brutto an Remuneration nachverrechnet wurden. Die Klägerin wußte vom Geschäftsführer und auf Grund eigener Erfahrung, daß dieser Urlaubszuschuß vom Geschäftsführer angewiesen werden würde. Diese Zahlung wurde dem Konto der Klägerin bei der Oberbank am 27.12.1983 mit Wert vom selben Tag gutgebucht. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der von den Streitteilen mit 1.7.1983 geänderte Dienstvertrag könne nach der Absicht der Parteien und der übung des redlichen Verkehrs nur dahin verstanden werden, daß die seinerzeitige Vereinbarung über die Abgeltung von Mehrarbeitsleistungen über 25 Stunden durch die neue Vereinbarung ersetzt worden sei. Damit sei der Klägerin diese Sonderzahlung jedenfalls ab 1.7.1983 nicht mehr zugestanden. Ob sie der Klägerin für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.1983 aliquot zugestanden wäre, könne dahingestellt bleiben, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei der Aliquotierung zugestimmt habe. Die Klägerin mache aber auch geltend, daß die anerkannten Beträge trotz Fristsetzung mit 23.12.1983 nicht rechtzeitig überwiesen worden seien. Sie habe am 10.12.1983 verlangt, bis 23.12.1983 'über den Betrag verfügen zu können'. Dies bedeute, daß der Arbeitnehmer keine weitere Stundung gewähren würde, und begründe den Verzug der beklagten Partei mit dem Betrag von S 2.121,--. Damit sei aber der Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG gegeben, weil dieses nicht strittige Entgelt bei Fälligkeit ohne Rechtfertigungsgrund nicht zur Gänze geleistet gewesen sei. Daß die Klägerin mit dem Eintreffen des Betrages auf ihrem Konto habe rechnen können, sei nicht entscheidend.

Der Klägerin stehe daher gemäß § 29 Abs.1 und 2 AngG

Kündigungsentschädigung in Höhe von S 69.999,99

gemäß § 9 Abs 1 Z 1 UrlG Urlaubsentschädigung in Höhe von

S 26.923,08

und gemäß § 23 Abs 1, 4 und 7 AngG Abfertigung in Höhe von

S 46.666,66

zusammen sohin S 143.589,73 zu.

Auf die Nachzahlung der 3,3 %igen kollektivvertraglichen Istlohnerhöhung und auf die Restsonderzahlung für 1983 habe die Klägerin hingegen keinen Anspruch.

Rechtliche Beurteilung

Nur die auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei, mit der sie Wiederherstellung des Ersturteiles beantragt, nicht aber die Revision der Klägerin, die den weiteren Zuspruch von S 4.810,-- (restliche Sonderzahlung 1983) begehrt, ist berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung (Arb.7.534; Arb.8.049 ua) verliert

eine regelmäßig in gleicher Höhe gewährte Zuwendung, mit der der

Dienstnehmer rechnen kann, den Charakter einer freiwilligen Zahlung,

wenn ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart angenommen

werden kann. Eine solche stillschweigende Vereinbarung setzt aber

nach § 863 ABGB solche Handlungen oder Unterlassungen des

Dienstgebers voraus, die mit überlegung aller Umstände keinen

vernünftigen Grund an dem Verpflichtungswillen des Dienstgebers zu

zweifeln, übrig lassen. Daraus ist für die strittige Verpflichtung

der beklagten Partei zur Weitergewährung der in den Jahren 1981 und

1982 bezahlten zusätzlichen Sonderzahlung folgendes abzuleiten: Die

Sonderzahlung 1981 wurde der Klägerin Ende Dezember über ihr

ausdrückliches Ersuchen für die Mehrarbeit gewährt, die sie infolge

der Vorbereitungen für die Erstellung der Bilanz 1981 zu leisten

hatte ('Bilanzgeld'). Ein (etwas höheres) 'Bilanzgeld' wurde der

Klägerin bereits damals für das kommende Jahr in Aussicht gestellt.

Die Klägerin konnte daher - freilich nur unter der nach der

Vertragsänderung nicht mehr zutreffenden Voraussetzung, daß sie auch

in den kommenden Jahren die mit der Vorbereitung der Jahresbilanz

verbundenen Mehrbelastungen ohne andere Abgeltung zu tragen hatte -

mit der Gewährung dieser zweckgebundenen, von einer besonderen

Gegenleistung abhängigen, zum Jahresende fälligen Zulage rechnen,

was die beklagte Partei auch gar nicht in Abrede stellt, brachte sie

doch vor, der Klägerin sei zur Zeit des ersten Dienstvertrages bei

einer Teilzeitbeschäftigung von nur 25 Wochenstunden ein jährliches

Zusatzgehalt von S 8.500,--

zugestanden worden (S.7). Aus dem Umstand, daß sich die Klägerin

diese Sonderzahlung in ihrer Eigenschaft als Lohnverrechnerin im

Jahre 1982 bereits im September anwies - wobei nicht einmal

feststeht, daß dies dem Geschäftsführer der beklagten Partei auffiel

und er es dennoch duldete - ist aber nicht der Schluß zu ziehen, daß

ihr diese Zulage in der Zukunft unabhängig von der Leistung von

Bilanzarbeiten und schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem

Jahresende zu gewähren war. Die Klägerin hatte somit, als sie sich

diese zusätzliche Sonderzahlung bereits im März 1983 neuerlich

eigenmächtig anwies, (noch) keinen Anspruch auf ihre Gewährung. Der

Geschäftsführer der beklagten Partei erfuhr von dieser Vorgangsweise

erst im November 1983, nachdem die Streitteile bereits im Juli

geänderte Vereinbarungen über die Neugestaltung des

Dienstverhältnisses der Klägerin getroffen hatten. Der Standpunkt

des Geschäftsführers der beklagten Partei, die Klägerin sei

verpflichtet, die eigenmächtig bezogene zusätzliche Sonderzahlung

als rechtsgrundlose Leistung zurückzuerstatten, weil zwischen den

Streitteilen inzwischen neue Vereinbarungen über das

Dienstverhältnis der Klägerin getroffen worden waren, durch die ihr

Aufgabenbereich geändert und ihre Arbeitszeit und dementsprechend

auch ihr Entgelt beträchtlich erhöht worden waren, sodaß ihr ein

'Bilanzgeld' nicht gebühre, war somit nicht nur aus guten Gründen

vertretbar (was im Sinne der zutreffenden Rechtsausführung des

Erstgerichtes allein schon genügte, daß der beklagten Partei eine

ungebührliche Schmälerung des Entgeltes der Klägerin insoweit nicht

zur Last fiel); vielmehr stand die Meinung des Geschäftsführers mit

der Rechtslage im Einklang. Er durfte daher die Forderung der

Klägerin auf Bezahlung der restlichen Weihnachtsremuneration mit den

Ansprüchen der beklagten Partei auf Rückleistung des von der

Klägerin rechtsgrundlos bezogenen 15.Gehaltes (Bilanzgeldes)

verrechnen. Die Bestimmung des § 7 DHG stand dem nicht entgegen, da

es sich nicht um eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den

Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz (also um

Schadenersatzansprüche), sondern um die Aufrechnung von Ansprüchen

aus rechtsgrundlosen Leistungen handelte. Die sohin zulässige

Aufrechnung des von der Klägerin rechtsgrundlos bezogenen 15.Gehalts

('Bilanzgeldes') führte allerdings nicht zur vollständigen Tilgung

der noch offenen Weihnachtsremuneration; es blieb vielmehr eine

Restforderung der Klägerin in Höhe von S 2.121,--, deren umgehende

Bezahlung der Geschäftsführer der beklagten Partei zusagte. Zu

dieser Restforderung der Klägerin konnte es aber nur kommen, weil

der Geschäftsführer der beklagten Partei aus Kulanzgründen mit einer

aliquoten Bezahlung des 15.Gehaltes ('Bilanzgeldes') einverstanden

war. Es war daher der Klägerin zumutbar, sich mit der Anweisung

dieses Betrages mit dem Dezembergehalt 1983 zufrieden zu geben,

zumal sie noch vor ihrem Austritt die Gehaltsabrechnung für Dezember

1983, in der auch dieser Betrag enthalten war, bekam und mit der

unverzüglichen Gutschrift, die bereits am 27.12.1983

erfolgte, rechnen konnte. Hätte die Klägerin bei der übergabe dieser

Gehaltsabrechnung darauf bestehen wollen, daß ihr der Betrag von S

2.121,-- am 23.12.1983 zur Verfügung stehen müsse, wäre sie

verpflichtet gewesen, vom Geschäftsführer der beklagten Partei eine

sofortige Barzahlung zu verlangen. Sie kann daher ihren Austritt

nicht auf eine ungebührliche Schmälerung des Entgelts stützen.

Die Klägerin ist daher ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten. Sie hat somit keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung (§ 29 Abs.1 AngG), Abfertigung (§ 23 Abs.7 AngG) und Urlaubsentschädigung (§ 9 Abs.1 Z 2 UrlG) oder zumindst Urlaubsabfindung (§ 10 Abs.2 UrlG). Auch die zweite Hälfte der zusätzlichen Sonderzahlung ('Bilanzgeld') 1983 gebührt ihr aus den dargelegten Gründen nicht. Damit ist der Revision der beklagten Partei Folge zu geben, der Revision der Klägerin aber ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 der ZPO.

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