Rechtssatz
Die Schadenersatzhaftung des Beklagten darf nur als gegeben angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des in Anspruch Genommenen herbeigeführt wurde, und er einen anderen Tatsachenzusammenhang nicht noch wahrscheinlicher macht. Die Frage, ob solche überwiegende Gründe vorliegen, gehört in der Regel in das Gebiet der Beweiswürdigung. Diese Regel gilt aber nur insoweit, als es sich auch hiebei nur um Tatsachenfeststellungen handelt. Die Wertung dieser Tatsachenfeststellungen hingegen, ob damit der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, gehört zum Gebiet der Beweislastverteilung und somit zur rechtlichen Beurteilung.
1 Ob 11/72 | OGH | 02.02.1972 |
Veröff: JBl 1972,426 = AnwBl 1973,74 = MietSlg 24194 |
1 Ob 18/72 | OGH | 16.02.1972 |
Veröff: JBl 1972,569 |
5 Ob 169/72 | OGH | 10.10.1972 |
Veröff: MietSlg 24186 |
2 Ob 66/76 | OGH | 08.04.1976 |
Ähnlich |
6 Ob 547/76 | OGH | 24.06.1976 |
nur: Die Schadenersatzhaftung des Beklagten darf nur als gegeben angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des in Anspruch Genommenen herbeigeführt wurde, und er einen anderen Tatsachenzusammenhang nicht noch wahrscheinlicher macht. (T1) |
7 Ob 59/77 | OGH | 03.11.1977 |
nur T1; Beisatz: Auch außerhalb des Schadenersatzrechtes. (T2) <br/>Veröff: SZ 50/136 = JBl 1978,600 |
8 Ob 46/78 | OGH | 29.03.1978 |
Vgl; nur T1 |
8 Ob 252/79 | OGH | 31.01.1980 |
Beisatz: Das Erfordernis der Wahrscheinlichkeit der Verursachung darf allerdings nicht leicht genommen werden. (hier: Alkoholkonsum und epileptischer Anfall). (T3) |
8 Ob 193/80 | OGH | 04.12.1980 |
nur: Die Frage, ob solche überwiegende Gründe vorliegen, gehört in der Regel in das Gebiet der Beweiswürdigung. Diese Regel gilt aber nur insoweit, als es sich auch hiebei nur um Tatsachenfeststellungen handelt. Die Wertung dieser Tatsachenfeststellungen hingegen, ob damit der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, gehört zum Gebiet der Beweislastverteilung und somit zur rechtlichen Beurteilung. (T4) <br/>Beis wie T3 nur: Das Erfordernis der Wahrscheinlichkeit der Verursachung darf allerdings nicht leicht genommen werden. (T5) <br/>Beisatz: Hier: Folgeunfall (T6) |
4 Ob 527/80 | OGH | 24.03.1981 |
Vgl |
8 Ob 38/81 | OGH | 07.05.1981 |
nur T4; Beis wie T5 |
2 Ob 22/82 | OGH | 23.03.1982 |
nur T1; Veröff: RZ 1983/14 S 66 |
1 Ob 738/83 | OGH | 14.12.1983 |
nur T1 |
3 Ob 623/86 | OGH | 11.11.1987 |
nur: Die Schadenersatzhaftung des Beklagten darf nur als gegeben angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des in Anspruch Genommenen herbeigeführt wurde, und er einen anderen Tatsachenzusammenhang nicht noch wahrscheinlicher macht. Die Frage, ob solche überwiegende Gründe vorliegen, gehört in der Regel in das Gebiet der Beweiswürdigung. (T7) <br/>Veröff: JBl 1988,243 |
7 Ob 255/07m | OGH | 12.12.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Klärung der Kausalität eines ärztlichen Kunstfehlers. (T8) |
2 Ob 227/12i | OGH | 14.03.2013 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dies betrifft bereits die Frage, ob der (zulässige) Anscheinsbeweis erbracht worden ist. (T9) |
4 Ob 176/19i | OGH | 24.10.2019 |
Vgl; Beisatz: Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19720202_OGH0002_0010OB00011_7200000_002
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