OGH 1Ob11/72 (RS0022782)

OGH1Ob11/722.2.1972

Rechtssatz

Die Schadenersatzhaftung des Beklagten darf nur als gegeben angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des in Anspruch Genommenen herbeigeführt wurde, und er einen anderen Tatsachenzusammenhang nicht noch wahrscheinlicher macht. Die Frage, ob solche überwiegende Gründe vorliegen, gehört in der Regel in das Gebiet der Beweiswürdigung. Diese Regel gilt aber nur insoweit, als es sich auch hiebei nur um Tatsachenfeststellungen handelt. Die Wertung dieser Tatsachenfeststellungen hingegen, ob damit der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, gehört zum Gebiet der Beweislastverteilung und somit zur rechtlichen Beurteilung.

Normen

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1295 Ia3b
ZPO §503 E4c21

1 Ob 11/72OGH02.02.1972

Veröff: JBl 1972,426 = AnwBl 1973,74 = MietSlg 24194

1 Ob 18/72OGH16.02.1972

Veröff: JBl 1972,569

5 Ob 169/72OGH10.10.1972

Veröff: MietSlg 24186

1 Ob 87/73OGH23.05.1973
1 Ob 65/73OGH09.05.1973

Veröff: SZ 46/47 = JBl 1974,318

1 Ob 142/74OGH11.09.1974
2 Ob 147/75OGH04.09.1975
2 Ob 66/76OGH08.04.1976

Ähnlich

6 Ob 547/76OGH24.06.1976

nur: Die Schadenersatzhaftung des Beklagten darf nur als gegeben angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des in Anspruch Genommenen herbeigeführt wurde, und er einen anderen Tatsachenzusammenhang nicht noch wahrscheinlicher macht. (T1)

7 Ob 59/77OGH03.11.1977

nur T1; Beisatz: Auch außerhalb des Schadenersatzrechtes. (T2) <br/>Veröff: SZ 50/136 = JBl 1978,600

8 Ob 46/78OGH29.03.1978

Vgl; nur T1

8 Ob 252/79OGH31.01.1980

Beisatz: Das Erfordernis der Wahrscheinlichkeit der Verursachung darf allerdings nicht leicht genommen werden. (hier: Alkoholkonsum und epileptischer Anfall). (T3)

8 Ob 193/80OGH04.12.1980

nur: Die Frage, ob solche überwiegende Gründe vorliegen, gehört in der Regel in das Gebiet der Beweiswürdigung. Diese Regel gilt aber nur insoweit, als es sich auch hiebei nur um Tatsachenfeststellungen handelt. Die Wertung dieser Tatsachenfeststellungen hingegen, ob damit der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, gehört zum Gebiet der Beweislastverteilung und somit zur rechtlichen Beurteilung. (T4) <br/>Beis wie T3 nur: Das Erfordernis der Wahrscheinlichkeit der Verursachung darf allerdings nicht leicht genommen werden. (T5) <br/>Beisatz: Hier: Folgeunfall (T6)

4 Ob 527/80OGH24.03.1981

Vgl

8 Ob 38/81OGH07.05.1981

nur T4; Beis wie T5

2 Ob 22/82OGH23.03.1982

nur T1; Veröff: RZ 1983/14 S 66

1 Ob 738/83OGH14.12.1983

nur T1

2 Ob 41/84OGH28.08.1984
3 Ob 623/86OGH11.11.1987

nur: Die Schadenersatzhaftung des Beklagten darf nur als gegeben angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des in Anspruch Genommenen herbeigeführt wurde, und er einen anderen Tatsachenzusammenhang nicht noch wahrscheinlicher macht. Die Frage, ob solche überwiegende Gründe vorliegen, gehört in der Regel in das Gebiet der Beweiswürdigung. (T7) <br/>Veröff: JBl 1988,243

2 Ob 596/89OGH19.12.1989
7 Ob 160/01gOGH31.07.2001

Vgl auch

7 Ob 255/07mOGH12.12.2007

Auch; Beisatz: Hier: Klärung der Kausalität eines ärztlichen Kunstfehlers. (T8)

4 Ob 145/10tOGH05.10.2010

Vgl auch

8 Ob 30/11mOGH22.03.2011

Auch; nur T1; Beis wie T8

2 Ob 97/11wOGH22.06.2011

Vgl; nur T1

1 Ob 172/12vOGH11.10.2012

Vgl

2 Ob 227/12iOGH14.03.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Dies betrifft bereits die Frage, ob der (zulässige) Anscheinsbeweis erbracht worden ist. (T9)

3 Ob 212/13tOGH22.01.2014
3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Auch; nur T1

7 Ob 88/17tOGH27.09.2017

Vgl

4 Ob 176/19iOGH24.10.2019

Vgl; Beisatz: Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19720202_OGH0002_0010OB00011_7200000_002

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