Rechtssatz
Die Mutter hat nach Scheidung der Ehe kein Vorrecht auf die Pflege und Erziehung des Kindes, sondern es ist vielmehr das Wohl des Kindes ausschlaggebend.
Die Gleichstellungen ab 1 Ob 546/83 erfolgten ohne Bezug zu § 142 ABGB.
8 Ob 377/65 | OGH | 11.01.1966 |
Veröff: EFSlg 6301 |
6 Ob 711/77 | OGH | 22.09.1977 |
Vgl auch |
7 Ob 508/84 | OGH | 16.02.1984 |
Auch; Beisatz: Bei Gleichverteilung der sonstigen Voraussetzungen ist der Mutter der Vorzug zu geben. (T1) |
6 Ob 537/84 | OGH | 15.03.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Vorzug der ständigen Betreuung des Kindes durch die Mutter gegenüber einer solchen durch eine andere Person gilt regelmäßig nur für Kleinkinder und auch nur, wenn die sonstigen Voraussetzungen gleichwertig sind. (T2) |
1 Ob 586/86 | OGH | 03.09.1986 |
Beis wie T2; Veröff: SZ 59/144 = EvBl 1989/80 S 303 = RZ 1988/40 S 170 |
1 Ob 572/91 | OGH | 26.06.1991 |
Beis wie T2; Veröff: EvBl 1991/168 S 737 |
7 Ob 548/95 | OGH | 28.06.1995 |
Vgl; Beisatz: Bei sonst annähernd gleichartigen Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen ist aber doch der Betreuung von Kleinkindern der Mutter der Vorzug zu geben ist, weil Kleinkinder im allgemeinen der unersetzbaren mütterlichen Zuneigung, Gefühle und Wärme bedürfen und im erhöhten Maß auch noch körperlich betreut werden müssen (hier: zweieinhalb jähriges Kind). (T3) |
6 Ob 35/99m | OGH | 25.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Kleinkindern ist im allgemeinen - sofern beide Elternteile für die Pflege und Erziehung gleich gut geeignet sind - der Betreuung durch die Mutter der Vorzug zu geben, ohne daß diese daraus ein Vorrecht ableiten könnte. (T4) |
6 Ob 190/99f | OGH | 04.08.1999 |
Vgl; Beis wie T3 nur: Bei sonst annähernd gleichartigen Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen ist aber doch der Betreuung von Kleinkindern der Mutter der Vorzug zu geben. (T5) |
1 Ob 50/02p | OGH | 02.04.2002 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein Grundsatz dergestalt, dass Kinder eines bestimmten Alters oder bestimmten Geschlechts dem einen oder anderen Elternteil zuzuteilen wären, kann der Gesetzeslage nicht entnommen werden. (T6) |
5 Ob 207/08i | OGH | 21.10.2008 |
Vgl; Beisatz:Es besteht kein (grundsätzliches) Vorrecht der Mutter auf die Pflege und Erziehung des Kindes, doch mag es bei gleicher Eignung der Eltern bei Kleinkindern häufig dem Kindeswohl entsprechen, der Mutter den Vorzug zu geben. (T7); Bem: Hier: Billigung der gegenteiligen Vorgangsweise. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19640819_OGH0002_0060OB00237_6400000_001
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