OGH 1Ob419/56 (RS0037078)

OGH1Ob419/5617.10.1956

Rechtssatz

Verfügungen von Verwaltungsbehörden müssen aber nur dann zur Grundlage eines gerichtlichen Erkenntnisses genommen werden, soferne außer der Zuständigkeit der Behörde feststeht, dass sie sich in den Grenzen ihrer Amtsbefugnis gehalten und die Entscheidung auch nicht offenkundig und zweifellos unzulässig ist. Ist der Verwaltungsbescheid absolut nichtig, so ist das Gericht nicht daran gebunden.

Normen

AVG §56
AVG §58
AVG §68
ZPO §190 C2

1 Ob 419/56OGH17.10.1956

Gegenteilig VwGH vom 12.02.1952, Zl 1993/51, Zl 1994/51nur: Ist der Verwaltungsbescheid absolut nichtig, so ist das Gericht nicht daran gebunden. (T1)

7 Ob 387/55OGH05.10.1955

Gegenteilig; nur T1

3 Ob 15/66OGH09.02.1966

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 419/56; nur T1

1 Ob 320/71OGH16.02.1972

Dritter Rechtsgang zu 1 Ob 419/56; nur T1; Veröff: SZ 45/17

1 Ob 87/75OGH11.06.1975

nur T1; Beisatz: Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt läge dann vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrte. (T2)

3 Ob 532/83OGH25.01.1984

Auch; Veröff: SZ 57/23

11 Os 195/85OGH28.01.1986

Gegenteilig; Beisatz: Der Begriff des absolut nichtigen Verwaltungsbescheides hat für die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Bedeutung, denn die bestehende Gesetzeslage ermöglicht - von Fällen, in denen anderes ausdrücklich bestimmt ist, abgesehen - nur die Vernichtung von Bescheiden, die an bestimmten, besonders schweren Mängeln leiden, durch ausdrückliche Nichtigerklärung. Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihn knüpfen, in voller Wirksamkeit. (T3) Veröff: RZ 1986/33 S 93 = SSt 57/6

4 Ob 599/88OGH13.12.1988

Vgl auch

6 Ob 584/89OGH07.09.1989

Auch; Veröff: JBl 1990,513 (Holzner)

8 Ob 632/92OGH22.10.1992

nur T1

2 Ob 2024/96bOGH19.09.1996

nur T1

4 Ob 261/05vOGH20.04.2006
5 Ob 220/08aOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Nach dem in der Rechtsprechung (überwiegend) geprägten allgemeinen Grundsatz ist ein Verwaltungsakt dann absolut nichtig, wenn die Verwaltungsbehörde offenkundig unzuständig gewesen ist, ihren Wirkungskreis überschritten oder einen offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt hat. (T4); Beisatz: In praxi wird allerdings sehr selten eine solche „absolute Nichtigkeit" angenommen und bei der dahin gehenden Prüfung recht restriktiv vorgegangen. (T5); Bem: Mit Beispielen aus der Rechtsprechung. (T6); Beisatz: Hier: Verneinung einer zur „absoluten Nichtigkeit" führenden „offenkundigen Unzuständigkeit" der Verwaltungsbehörde (Schlichtungsstelle) aufgrund der Existenz einer generellen gesetzlichen Kompetenzgrundlage und des divergenten Meinungsstandes zur Zuständigkeitsfrage in (zweitinstanzlicher) Judikatur und Lehre. (T7)

10 Ob 15/08sOGH17.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Ein absolut nichtiger, die Gerichte nicht bindender Verwaltungsakt liegt vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat. (T8)

5 Ob 226/10mOGH29.03.2011

Vgl auch

5 Ob 228/10fOGH29.03.2011

Vgl auch

5 Ob 229/10bOGH29.03.2011

Vgl auch

5 Ob 60/11aOGH26.05.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19561017_OGH0002_0010OB00419_5600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)