Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.
Text
Begründung
Die Beklagte ist seit 5.September 1975 grundbücherliche Alleineigentümerin der EZ 916 II KG Hötting, bestehend aus dem Grundstück Nr.1248.
In den Jahren 1967 oder 1968 beschlossen die damaligen Eigentümer der Grundstücke 1247, 1248 und 1249, alle KG Hötting, ein Grundzusammenlegungsverfahren durchzuführen, damit jeder der drei Eigentümer seinen Grund für Bauzwecke benützen könne. Dies war beim damaligen Zustand der Parzellen deshalb unmöglich, weil sie riemenförmig waren und nicht die nötigen Abstände zu den Nachbarparzellen aufwiesen. Außerdem war eine Umwidmung der Acker- bzw. Wiesenparzellen in Bauparzellen erforderlich. Weil die Bauparzellen auch erschlossen werden mußten, stellten die Eigentümer der drei genannten Parzellen auch das Einvernehmen mit der Klägerin her. Dabei wurde besprochen, daß jeder der Eigentümer der Grundparzellen kostenlos Grund an die Klägerin abtreten muß, weil zu ihrer Erschließung eine Straße notwendig war. Die Klägerin bot zwei Varianten an, nämlich entweder eine 6 m breite Straße im gesamten Grundstücksverlauf oder eine südlich verlaufende, 3 m breite Straße mit einem entsprechend großen Umkehrplatz von 18 x 16 m. Die Grundeigentümer entschieden sich damals einverständlich für die zweite Variante, also für eine 3 m breite Straße südlich der Grundstücke und den Umkehrplatz von 18 x 16 m. Bei der anschließenden auftragsgemäßen Anfertigung einer maßstabgerechten Skizze unterlief Dipl.Ing.Max D*** insoferne ein Fehler, als die Abtretungsfläche nicht als Gesamtheit mit einer eigenen Nummer versehen war, sondern nur die an die neu gebildeten Bauparzellen angrenzenden Verkehrsflächen im Plan aufschienen. So kam es auch, daß die Abtretung von allen drei Vorbesitzern dem Grundstück 1248 zugeschlagen wurde, dessen Eigentümer der taubstumme Max A*** war. Das Grundstück 1248 ist dann auch "mit dem Umkehrplatz und der Straße ins Grundbuch gekommen", als am 16.März 1971 der notarielle Tauschvertrag vom 17.März 1970 verbüchert wurde. Es war nicht erweislich, ob Dipl.Ing.Max D*** 1968 oder zumindest bis 1970 als Abgrenzung zwischen Straße bzw. Umkehrplatz einerseits und den Grundstücken andererseits Steine und Eisenrohre gesetzt hat. Zwischen den Grundeigentümern war bereits 1968 festgesetzt worden, daß sich die neu geschaffenen Bauparzellen zu den ursprünglichen Ackergrößen so verhalten sollten wie die Gesamtfläche aller drei Ackerflächen zu den gesamten Abtretungsflächen. Auch die in das öffentliche Gut abzutretenden Flächen sollten nicht nach der Anzahl der Anrainer geteilt, sondern nach der zwischen den drei Grundeigentümern getroffenen Vereinbarung im Verhältnis der ursprünglichen Grundstücksgrößen ermittelt werden. Auf dem Teilungsplan des Dipl.Ing.Max D*** scheinen jedoch die Abtretungsflächen als solche in Ziffern de facto nicht auf. Man kann sie aber - wie dies Dipl.Ing.Siegbert H*** gemacht hat, der auf diese Weise für das Grundstück 1248 zu einer Abtretungsfläche von 461,50 m2 gelangte - aus dem Vermessungsplan unter Umständen herausmessen. Ob allerdings allen drei Grundeigentümern die von ihnen konkret abzutretenden Flächen bekannt waren, war nicht feststellbar, ist aber eher unwahrscheinlich. Sicher ist nur die Kenntnis der drei Grundeigentümer darüber, daß sie unentgeltlich an die Klägerin Grundflächen für die Straße abzutreten hatten. Auf ein Inserat der Beklagten in der Tiroler Tageszeitung, mit dem sie im Jahre 1969 ein Baugrundstück im Raume Innsbruck suchte, gab ihr Max A*** schriftlich bekannt, daß er ein schönes Grundstück "Am Grauen Stein" zu verkaufen habe. Bei einem anschließenden Treffen mit Max A*** in der Schneeburggasse in Innsbruck verlangten dieser und seine Gattin zunächst einen Quadratmeterpreis von 600 S, den die Beklagte für den Fall der Barzahlung auf 500 S herunterhandelte und über den schließlich auch Einigung erzielt wurde. Es folgte dann im September 1969 eine Besichtigung des Grundstückes, welches damals nur eine Wiese darstellte. Max A*** nannte der Beklagten auf ihre Frage eine Grundstücksgröße von ca. 950 m2. Er sagte ihr aber auch, daß in ca. zwei Monaten ein Grundzusammenlegungsverfahren stattfinden werde. Bei einem weiteren Gespräch zwischen der Beklagten und der Familie A*** am 24.Jänner 1970 wollte diese wiederum einen Quadratmeterpreis von 600 S haben. Die Beklagte beharrte aber auf dem bereits vereinbarten Quadratmeterpreis von 500 S und wollte eine fixe Vereinbarung haben. Zu diesem Zweck fertigte sie eine als "Vorvertrag" überschriebene handschriftliche Urkunde an, die von Max A*** unterschrieben wurde. Ihr Text lautete:
"Ich, Herr Max A***, Besitzer des Grundstückes Am Grauen Stein, bestätige hiermit, daß ich das Grundstück zum Preis von 500 S pro m2 (ca. 950 m2) einverstanden bin. Die Kanalkosten übernimmt der Verkäufer; die Strom- und Wasserkosten der Käufer. Eine Zufahrt zum Grundstück ist gegeben. Der Betrag wird nach grundbücherlicher Eintragung in bar ausbezahlt. Die Vertragskosten werden zur Hälfte bezahlt. Innsbruck, 24.1.1970".
Die Eigentümer der drei Grundstücke, darunter auch Max A*** unter Beiziehung der Taubstummen-Dolmetscherin Valerie M***, schlossen am 17.März 1970 einen in Notariatsaktform errichteten Tauschvertrag, mit dem die riehmenförmigen Grundstücke 1247, 1248 und 1249, alle KG Hötting, in baufähige Parzellen umgewandelt wurden. Es wurden "Parzellierungen" (gemeint offenbar: Ab- und Zuschreibungen im Tauschwege) durchgeführt, wodurch das Grundstück 1247 ein neues Endausmaß von 1191 m2, das Grundstück 1248 ein solches von 1425 m2 und das Grundstück 1249 ein solches von 976 m2 erhielt. Der an die Klägerin abzutretende Grund ist darin nicht berücksichtigt, aber "bei dem Grundstück 1248 mitenthalten". Laut Punkt V des Vertrages räumten sich die Vertragsparteien für sich und ihre Rechtsnachfolger wechselseitig und im Tauschwert inbegriffen die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Gehund Fahrweges auf einem 3 m breiten Streifen entlang der südlichen Grenze der Grundstücke 1247, 1248 und 1249 ein, desgleichen die Dienstbarkeit der Führung, Benützung und Erhaltung von Versorgungsleitungen aller Art auf einem 2 m breiten Streifen anschließend an die nördliche Grenze des vorhin begründeten Gehund Fahrweges. Den Parteien des Tauschvertrages war damals zwar klar, daß an die Klägerin unentgeltlich Flächen abzutreten sind. Es war aber nicht feststellbar, ob sie wußten, wie groß diese Flächen sind. Die wechselseitige Dienstbarkeitseinräumung war "als Überbrückung" bis zur tatsächlichen unentgeltlichen Abtretung der Flächen an die Klägerin gedacht.
Die Beklagte ist dem Tauschvertrag vom 17.März 1970 nicht beigezogen worden. Zu ihrem Erstaunen fand sie im Annoncenteil der Tiroler Tageszeitung vom 25.April 1970 die ihr bereits mit Vorvertrag vom 24.Jänner 1970 versprochene Liegenschaft - allerdings jetzt mit 1425 m2 - zum Verkauf angeboten, und zwar zu einem "Verhandlungspreis von 620.000 S". Sie ließ daraufhin Max A*** mit Schreiben vom 29.April 1970 durch Rechtsanwalt DDr.Hubert F*** abmahnen. Max A*** kam auch zu einer Besprechung in die Rechtsanwaltskanzlei, wollte aber den Vorvertrag nicht zuhalten. Spätestens am 5.Mai 1970 wurde die Beklagte davon verständigt, daß die Liegenschaft nun 1425 m2 hat und ein Teil davon in unbestimmter Größe an die Klägerin unentgeltlich abzutreten ist. Sie erhob am 8. Mai 1970 zu 1 Cg 262/70 des Landesgerichtes Innsbruck gegen Max A*** eine vor allem auf den Vorvertrag gestützte Klage auf Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes. Sie nahm in der Klagserzählung auf den grundbücherlich noch nicht durchgeführten notariellen Tauschvertrag vom 17.März 1970 Bezug, mit welchem Max A*** eine Grundzusammenlegung vorgenommen habe, die sein Eigentumsrecht am Grundstück 1248 unberührt lasse, wodurch dieses jedoch eine andere Form und ein etwas verändertes Flächenausmaß erhalten habe, so daß das neue Flächenausmaß 1425 m2 (gegenüber früher 1244 m2) betrage. Mit dieser Klage verband die nunmehrige Beklagte einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z 6 EO. Das Landesgericht Innsbruck erließ am 12.Mai 1970 die beantragte einstweilige Verfügung. Das Verbücherungsansuchen langte am folgenden Tag beim Grundbuchsgericht ein (Akt 1 Cg 262/70). Die einstweilige Verfügung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Inzwischen fand am 20.Mai 1970 beim Stadtmagistrat Innsbruck eine Verhandlung statt, deren Termin der Beklagten nicht bekannt war. Verhandlungsgegenstand war der Antrag der Eigentümer der Grundstücke 1247, 1248 und 1249 auf Genehmigung ihres Tauschvertrages vom 17.März 1970 nach dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22.September 1933, DRGBl. I, 659, in der Fassung des Gesetzes vom 27.September 1938, DRGBl. I, 1246 (GBlÖ.Nr.526/1939). Bei der Verhandlung waren die betroffenen Grundeigentümer und als ihr Vertreter der öffentliche Notar Dr.Hieronymus S*** anwesend. Die stenographische Niederschrift, übertragen zur Zl. IV-2920/1970, hat nachstehenden Inhalt:
"Laut Lageplan des Dipl.Ing.Max D*** vom 4.2.1970,
GZl. 26/1970, werden die schmalen, selbständig nicht bebaubaren Gpn. 1247, 1248 und 1249, KG Hötting, in 3 baufähige Parzellen geteilt.
Den anwesenden Parteien wird zur Kenntnis gebracht, daß die Genehmigungsbehörde die Teilung bzw. die Veränderung an den Gpn. 1247, 1248 und 1249, KG Hötting, gemäß vorliegendem Lageplan genehmigt, unter der Auflage, daß die in der Planskizze des Stadtbauamtes Innsbruck vom 22.4.1970 gelb angelegte Fläche im Ausmaß von ca. 838 m2, und zwar ca. 662 m2 aus der neu gebildeten Gp. 1248, ca. 106 m2 aus der neu gebildeten Gp. 1247 und ca. 70 m2 aus der neu gebildeten Gp. 1249, schulden-, lasten- und kostenfrei an die S*** I*** als Rechtsträgerin des öffentlichen Gutes übereignet wird. Die Übereignung hat binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die S*** I*** das Begehren auf
Übereignung stellt, zu erfolgen. Von den anwesenden Parteien werden keine Einwendungen vorgebracht."
Die der Niederschrift angeschlossene Planskizze war "nicht unbedingt falsch", es bestand aber ein Widerspruch zwischen ihr und den - falschen - Flächenangaben. Das Verhältnis der abzutretenden und verbleibenden Teilflächen sollte nämlich ungefähr 1 : 1 sein; dies war bei den Flächenangaben nicht der Fall. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist dies auch von den bei der Verhandlung Anwesenden am 20.Mai 1970 nicht erkannt worden. Mit freiem Auge sieht man in dieser Urkunde, daß die schraffierte Fläche nicht ungefähr gleich groß ist wie die Restparzelle 1248. Im Sinne der mündlichen Bekanntmachung erließ der Magistrat der klagenden Stadtgemeinde auf Grund des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, GBlÖ.Nr.526/1939, den Bescheid vom 2.Juni 1970 (Zl. IV-2920/1970). Mit ihm wurden die Veränderungen an den Grundstücken 1247, 1248 und 1249, KG Hötting, gemäß Lageplan des Dipl.Ing.Max D*** vom 4.Februar 1970, GZl. 26/70 und der Tauschvertrag vom 17.März 1970 genehmigt. Gemäß § 7 des genannten Gesetzes wurde die Auflage erteilt, "daß die in der beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Planskizze des Stadtbauamtes Innsbruck vom 22.4.1970 gelb ersichtlich gemachten Teilflächen, und zwar aus Gp. 1247 ca. 106 m2, aus Gp. 1248 ca. 662 m2 und aus Gp. 1249 ca. 70 m2, schulden-, lasten, und kostenfrei an die S*** I*** für das öffentliche Gut zu übereignen sind". Die Übereignung habe binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin das Begehren auf Übereignung stellt, zu erfolgen. Der Bescheid wurde an Dr.Hieronymus S*** als Vertreter sämtlicher beteiligter Grundeigentümer zugestellt. Er erwuchs in Rechtskraft.
Am 11.Jänner 1972 richtete Max A*** nachstehendes Schreiben an den Magistrat der klagenden Stadtgemeinde:
"Als Besitzer der Gp. 1248 Am Grauen Stein übergebe ich mit sofortiger Wirkung den Teil des Grundstückes, der durch den gültigen Bebauungsplan für die geplante Straße vorgesehen ist, an die S*** I***.
Ich begrüße die Erstellung der Straße zur Erschließung meines Grundstückes."
Diese Erklärung des Max A*** sollte nach seiner Vorstellung die in der Planskizze vom 22.April 1970 dargestellten Flächen seines neu gebildeten Grundstückes betreffen, welcher Plan den im wohnsiedlungsbehördlichen Bescheid vom 2.Juni 1970 ausgesprochenen Auflagen zugrundelag.
Die Klägerin antwortete dem Max A*** mit Schreiben vom 28. Juni 1972, Zl. IV-5854/1972, wie folgt:
"Mit Bezugsschreiben haben Sie die S*** I*** als
Rechtsträgerin des öffentlichen Gutes ersucht, es wolle jenes Teilstück Ihrer Gp. 1438 KG Hötting, welches zukünftig den Straßengrund darstellt, in das öffentliche Gut übernommen werden. Hiezu darf Ihnen mitgeteilt werden, daß beim Vermessungsamt der S*** I*** ein Antrag auf Durchführung des Teilungsplanes V.Zl. 6/72, womit ein Teilstück Ihrer Grundparzelle dem öffentlichen Gut einverleibt wird, eingebracht wurde. Ihrem Ersuchen wurde daher voll Rechnung getragen."
Im Teilungsplan des Vermessungsamtes der Klägerin V.Zl. 6/72 wurde vom Grundstück 1248 eine Fläche von 451 m2 in Anspruch genommen. Die sich daraus ergebenden neuen Teilungslinien waren damals in der Natur bereits vermarkt. Die Beklagte und ihr Ehegatte wußten von diesen beiden Schreiben aber nichts. Wann die Beklagte davon erfahren hat, war nicht feststellbar.
Die Beklagte und Max A*** vereinbarten am 26.Juni 1972 im Rechtsstreit 1 Cg 262/70 des Landesgerichtes Innsbruck "ewiges Ruhen des Verfahrens". Das Landesgericht Innsbruck hob am gleichen Tag auf Antrag der nunmehrigen Beklagten und mit Zustimmung ihres Prozeßgegners die einstweilige Verfügung vom 12.Mai 1970 auf. Der Beschluß wurde vom Grundbuchsgericht im Sinne seiner Vollzugsanordnung vom 29.Juni 1972 vollzogen (Akt 1 Cg 262/70). Am 26. Juni 1972 schloß Max A*** mit der Beklagte einen außergerichtlichen Vergleich, in dem er sich zur beglaubigten Unterfertigung und Ausfolgung eines Kaufvertrages mit näher bezeichnetem Inhalt an die Beklagte verpflichtete. Am 27.Juli 1972 unterfertigten die Beklagten und ihr zwischenzeitig verstorbener Ehegatte sowie Max A*** den Kaufvertrag, mit dem Max A*** die in Rede stehende Liegenschaft an das Ehepaar M*** um 600.000 S verkaufte. Der Kaufpreis wurde in dieser Urkunde nicht nach einem Quadratmeterpreis aufgeschlüsselt, die Flächen des Kaufgegenstandes wurden nicht in einem Quadratmetermaß angegeben. Besitz, Genuß, Gefahr und Zufall in Ansehung des Kaufgegenstandes sollten mit der grundbücherlichen Durchführung des Vertrages auf die Käufer übergehen. Die Kaufvertragsurkunde enthält folgenden Satz:
"Es ist den Vertragsparteien bekannt, daß ein Teil der ursprünglichen Grundpazelle 1248 Kat.Gem. Hötting an das öffentliche Gut für Errichtung einer Straße abgetreten werden mußte."
Am 10.August 1972 unterfertigten die Kaufvertragsteile noch einen Nachtrag zum Kaufvertrag, demzufolge die im Lastenblatt unter COZl. 17 eingetragenen Lasten - unter anderem die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges, sowie "der Führung, Benützung und Erhaltung von Versorgungsleitungen auf Gp. 1248 gemäß Punkt V des Tauschvertrages vom 17.3.1970" - zugunsten der Grundstücke 1247 und 1249 von den Käufern übernommen werden. Weiters wurde darin festgehalten, daß sich die in COZl. 18 eingetragene Dienstbarkeit auf den 3 m breiten Streifen entlang der südlichen Grenze des Grundstückes 1248 bezieht, der an das öffentliche Gut abzutreten ist. Offensichtlich sollte mit diesem Nachtrag geregelt werden, was die Käufer unentgeltlich abzutreten haben. Genauere Feststellungen darüber waren aber nicht möglich.
Mit Schreiben vom 16.August 1972 beantragten die Beklagte und ihr Ehegatte die Genehmigung des Kaufvertrages nach dem Wohnsiedlungsgesetz GBlÖ.Nr. 526/1939. Diese wurde mit Bescheid der Klägerin vom 18.August 1972, Zl. IV-7647/1972, erteilt. Darin findet sich nachstehender Vermerk:
"Auf die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung gemäß Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 2.6.1970, Zl. IV-2920/1970, wird hingewiesen."
In den Monaten August und September 1972 ließ die Klägerin auf ihre Kosten die im Plan V.Zl. 6/1972 dargestellte und in der Natur bereits vermarkt gewesene Straße samt Umkehrfläche errichten. Im Zuge dieser Arbeiten wurden 506 m3 Material abgetragen und weggeführt. Die Beklagte und ihr Ehegatte bemerkten den Bau der Straße damals noch nicht, sondern erst zu einem späteren, nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt. Ihr Eigentumsrecht am Grundstück 1248 wurde nicht vor Anfang Oktober 1972 im Grundbuch einverleibt. Am 25. September 1974 begannen sie mit dem Bau eines Wohnhauses, dessen Errichtung ihnen mit Baubescheid der Klägerin vom 10.Juni 1974 bewilligt worden war.
Sämtliche Versuche der Klägerin zur Herstellung eines der Natur entsprechenden Grundbuchsstandes sind bisher gescheitert. Ihr Antrag, im Wege der Verbücherung eines Anmeldungsbogens die Zuschreibung der für den Straßenbau verwendeten Grundflächen, darunter auch 451 m2 des Grundstückes 1248, in das öffentliche Gut anzuordnen, führte infolge der aufhebenden Entscheidung der zweiten Instanz (wegen Formverstößen im Wertermittlungsverfahren nach § 17 LiegTeilG) nicht zum Erfolg. Ebenso ergebnislos blieb auch der Versuch der Klägerin, den Wohnsiedlungsbescheid vom 2.Juni 1970 gegen die Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren durchzusetzen. Die beiden wider die Beklagte erlassenen Vollstreckungsverfügungen wurden jeweils infolge deren Berufung von der Verwaltungsbehörde zweiter Instanz mit den Bescheiden vom 30.August 1979 und 7.Februar 1980 aufgehoben, weil die Vollstreckungsverfügung nicht mit dem rechtskräftigen Bescheid übereinstimme bzw. weil mangels Genauigkeit der im Titelbescheid festgelegten Enteignungsleistung dessen Vollstreckung nicht möglich sei.
Am 20.Juli 1978 faßte der Gemeinderat Innsbruck zu
Zl. IV-2668/1978 folgenden Beschluß:
"Für die Erschließung der Liegenschaften Am Knappenweg wird der Stadtmagistrat Innsbruck ermächtigt, ein Grundeinlösungsverfahren hinsichtlich der erforderlichen Fläche aus Gp. 1248 KG Hötting durchzuführen. Die hiefür erforderlichen Mittel von ca. 200.000 S sind aus den bereits bewilligten Freigaben auf Haushaltsstelle Grundstücksverkehrsfonds vorhanden. Zusätzlich wird der Stadtmagistrat Innsbruck ermächtigt, weitere hiezu erforderliche Bewilligungen einzuholen."
Am 11.Jänner 1982 richtete der Magistrat der klagenden Stadtgemeinde an das Amt der Tiroler Landesregierung das Schreiben zu Zl. VI-518/11/1981, in dem es unter anderem heißt:
"Der Bebauungsplan Nr.407, genehmigt von der Tiroler Landesregierung mit Zl. Ve-782/9 vom 11.11.1953, beinhaltet u.a. den Bereich Knappenweg und ist bis zum heutigen Tage rechtskräftig. In diesem Plan ist auch der beanstandete Umkehrplatz enthalten. Diese Festlegung, wie auch die sonstigen noch im Bebauungsplan ersichtlichen öffentlichen Verkehrsflächen, waren Grundlage für die Verkehrserschließung der neu gebildeten Gp. 1247, 1248 und 1249, KG Hötting. Es wurden die den öffentlichen Verkehrsflächen entsprechenden Flächen für Zugänge und Zufahrten in den Lageplänen eingetragen und in die Verträge aufgenommen. Die Übernahme ins öffentliche Gut ist bisher nicht erfolgt, die Flächen werden daher einzulösen sein ......"
Mit der Behauptung, sie sei "außerbücherliche Eigentümerin" der im Lageplan V.Zl. 24/79 mit (2) bezeichneten Teilfläche des Grundstückes 1248 im Ausmaß von 446 m2, begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, "in die lastenfreie Abschreibung einer Teilfläche von 446 m2, in dem einen integrierenden Bestandteil des Urteilsbegehrens bildenden Lageplan V.Zl. 24/79, Teilungsausweis, vom 12.10.1979 mit (2) bezeichnet, der Gp. 1248, KG Hötting, aus der EZ 1916, KG Hötting, und in die Zuschreibung dieser Teilfläche (2) von 446 m2 zur Liegenschaft EZ 1150, KG Hötting, der klagenden Partei, 'öffentliches Gut', unter gleichzeitiger Vereinigung mit der Gp. 3670 zu willigen." Die Klägerin behauptete, sie habe an der strittigen Teilfläche der Gp. 1248 KG Hötting sowohl durch "verwaltungsrechtlichen Titel" (Bescheid nach dem Wohnsiedlungsgesetz, Widmung der Teilfläche als Straßenfläche des Knappenweges) als auch durch "bürgerlich-rechtlichen Titel" (Abtretung der Teilflächen durch den Voreigentümer und deren Annahme durch sie) "außerbücherliches Eigentum erworben". Im Zeitpunkt des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbes der Beklagten und ihres in der Zwischenzeit verstorbenen Ehegatten sei die Straße bereits errichtet gewesen. Die Beklagte habe daher an der strittigen Teilfläche kein Eigentumsrecht erworben und könne sich auch nicht auf ein Vertrauen auf das Grundbuch berufen, weil ihr der Umstand der Abtretung des Straßengrundes mehrfach bekannt gewesen sei.
Die Beklagte hielt dem entgegen, daß die Klägerin auf Grund des nach dem Wohnsiedlungsgesetz ergangenen Bescheides kein Eigentum an der strittigen Teilfläche erworben haben könne. Die Klägerin habe nämlich niemals ein entsprechendes Begehren auf Übereignung gestellt und könne es jetzt auch nicht mehr stellen, weil das Wohnsiedlungsgesetz für "verfassungswidrig erklärt" und durch die "Tiroler Bauordnung 1975" außer Kraft gesetzt worden sei. Der Bescheid vom 2.Juni 1970 sei überdies in bezug auf die darin erteilte Auflage "kraftlos und nichtig", weil er die abzutretende Teilfläche nicht bestimmt umschrieben habe. Jedenfalls sei der Bescheid der Beklagten gegenüber auch deshalb nicht rechtswirksam, weil er ihr nie zugestellt worden sei. Durch einen "verwaltungsrechtlichen Titel" könne die Klägerin daher niemals außerbücherliches Eigentum erworben haben. Auch ein "bürgerlich-rechtlicher Titel" der Klägerin sei nicht gegeben: Max A*** habe der Klägerin die strittige Teilfläche schon deshalb nicht übertragen können, weil dies gegen die von der Beklagten im Rechtsstreit 1 Cg 262/70 des Landesgerichtes Innsbruck erwirkte einstweilige Verfügung verstoßen hätte. Dieses richterliche Veräußerungs- und Belastungsverbot müsse aber auch die Klägerin gegen sich wirken lassen. Im Vertrauen auf die einstweilige Verfügung, die sich auf das gesamte Grundstück 1248 im Ausmaß von 1425 m2 bezogen habe, und auf das Grundbuch sowie den von ihr gegen Max A*** geführten Rechtsstreit, in dem es zu einem Vergleichsabschluß gekommen sei, habe die Beklagte ohne Kenntnis des Bescheides vom 2.Juni 1970 davon ausgehen können, daß sie das Grundstück 1248 so übernehme, wie es im notariellen Tauschvertrag vom 17.März 1970 bezeichnet sei, nämlich mit 1425 m2 und voll ausreichendem Wegerecht. Selbst wenn sie die Verpflichtung des Voreigentümers zur Grundabtretung übernommen hätte, könnte die Klägerin von ihr eine Grundabtretung nur Zug um Zug gegen Bezahlung des Verkehrswertes verlangen, welcher mindestens 3.000 S pro Quadratmeter betrage. Im übrigen habe die Klägerin am 6.Juni 1984 ein Grundeinlösungsverfahren beantragt und damit selbst zugestanden, daß eine Ablösung der Grundflächen abgegolten werden müsse. Schließlich sei das Klagebegehren auch unschlüssig, weil es sich auf einen Lageplan des Stadtbauamtes Innsbruck Nr. 24/79 vom 12.Oktober 1979 stütze. Die darin ausgewiesene Fläche von 446 m2 sei niemals Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Max A*** und der Klägerin gewesen. Sie entspreche auch nicht der asphaltierten bzw. der seit dem Straßenbau benützten Fläche.
Das Erstgericht verwarf mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluß die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte diesen rechtlich dahin, daß zwischen der Klägerin und Max A*** durch dessen Schreiben vom 11.Jänner 1972 und das Antwortschreiben der Klägerin vom 28.Juni 1972 kein gültiger Vertrag zustande gekommen sei, weil es einerseits an der erforderlichen Bestimmtheit der Willenserklärung des Max A*** gefehlt habe und andererseits das Antwortschreiben der Klägerin nicht ohne weiteres als Annahmeerklärung aufgefaßt werden könne. Max A*** habe auf keinen bestimmten gültigen Bebauungsplan verwiesen und auch keine bestimmte Quadratmeteranzahl angeführt. Die Klägerin habe darauf nur geantwortet, daß beim Vermessungsamt ein Antrag auf Durchführung eines Teilungsplanes V.Zl. 6/72 eingebracht worden sei. Sie könne daher ihr Begehren nicht auf einen zivilrechtlichen Titel stützen. Eine Übereignungsverpflichtung der Beklagten auf Grund eines rechtsgültigen Bescheides bestehe gleichfalls nicht. Der Bescheid vom 2.Juni 1970 sei nicht vollstreckbar und überdies der Beklagten nicht zugestellt worden, so daß er ihr gegenüber gar nicht wirksam geworden sei. Sie habe im Hinblick auf das ihr zukommende Vertrauen auf den Grundbuchsstand auch an der hier strittigen Teilfläche bücherliches Eigentum erworben.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil über Berufung der Klägerin unter Rechtskraftvorbehalt auf und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, daß die Klägerin in Ausnahme von dem sonst gemäß § 431 ABGB geltenden Eintragungsgrundsatz bereits Eigentümerin jener Teilflächen des Grundstückes 1248 geworden sei, die ihr Max A*** mit Schreiben vom 11.Jänner 1972 in freiwilliger Erfüllung der im Wohnsiedlungsbescheid vom 2.Juni 1970 enthaltenen Auflage zur Übergabe angeboten habe. Die Klägerin habe nämlich dieses Angebot angenommen, wie nicht nur aus ihrem Antwortschreiben vom 28.Juni 1972 hervorgehe, sondern auch aus der Tatsache, daß sie in den Monaten August und September 1972 die Straße samt Umkehrfläche errichtet habe. Der Wohnsiedlungsbescheid vom 2.Juni 1970 sei allen damals in Betracht kommenden bücherlichen Eigentümern zugestellt worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Bei der darin enthaltenen Auflage nach dem Wohnsiedlungsgesetz handle es sich ihrem Wesen nach um eine Enteignungsmaßnahme. Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt liege nicht vor, so daß die Gerichte an diesen Bescheid auch dann gebunden seien, wenn er unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft sei. Der rechtskräftige Bescheid sei auch trotz Außerkrafttretens des Wohnsiedlungsgesetzes mit 1.Jänner 1975 gemäß § 56 Abs. 1 TirBauO 1974 unberührt aufrecht geblieben. Der Eigentumserwerb der Klägerin durch freiwillige Erfüllung der Leistungsverpflichtung gemäß Bescheid vom 2.Juni 1970 durch den Voreigentümer sei auch nicht durch das im Grundbuch angemerkte Veräußerungs- und Belastungsverbot gehindert worden. Dieses Verbot habe die Übereignungserklärung des Voreigentümers nicht absolut unwirksam machen können, sondern habe deren Wirksamkeit nur bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung am 26.Juni 1972 aufgeschoben. Schon die Annahmeerklärung der Klägerin sei erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Auf die allfällige Gutgläubigkeit der Beklagten komme es daher nicht mehr an, weil die Straße bereits vor Übergabe des Grundstückes 1248 an sie und ihren Ehegatten errichtet worden sei. Dennoch sei die Sache nicht spruchreif im Sinne einer Klagsstattgebung, weil noch geprüft werden müsse, ob die von der Klägerin unter Bezugnahme auf den Lageplan V.Zl. 24/79 mit (2) bezeichneten und in Anspruch genommenen Flächen mit jenen identisch seien, welche ihr der Voreigentümer tatsächlich übereignet habe und die von ihr zum Straßenbau verwendet worden seien.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß und das gesamte bisherige Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen, hilfsweise, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.
Die Klägerin stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Soweit die Beklagte den Anfechtungsgrund des § 477 Abs. 1 Z 6 ZPO geltend macht, übersieht sie, daß die von ihr in erster Instanz erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges bereits mit dem in das Ersturteil aufgenommenen Beschluß verworfen worden ist. Dieser Beschluß ist aber bereits in Rechtskraft erwachsen, weil er weder in der Berufung der Klägerin (§ 261 Abs. 3 ZPO) noch von der Beklagten angefochten wurde, die in diesem Fall trotz Obsiegens in der Hauptsache das Recht gehabt hätte, die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch das Erstgericht für sich allein zu bekämpfen (Fasching, Komm., III, 209 f; 6 Ob 707/84). Da somit die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung des Erstgerichtes verworfen worden ist, kann der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 6 ZPO nicht mehr geltend gemacht und könnte vom Obersten Gerichtshof auch gar nicht mehr wahrgenommen werden (§ 42 Abs. 3 JN; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 735, 1521 und 1905). In der Sache selbst bekämpft die Beklagte die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe bereits an den durch die tatsächliche Ausführung des Straßenbauprojektes in Anspruch genommenen Flächen originäres Eigentum erworben. Die Beklagte meint, dem Schreiben des Voreigentümers vom 11.Jänner 1972 habe - insbesondere wegen des grundbücherlich angemerkten Veräußerungs- und Belastungsverbotes - keineswegs die Bedeutung eines Angebotes zur sofortigen körperlichen Übernahme einer entsprechenden Teilfläche des Grundstückes 1248 zukommen können. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt noch gar kein Übereignungsbegehren gemäß Bescheid vom 2.Juni 1970 gestellt gehabt. Der Bescheid sei überdies im Verwaltungswege mangels Bestimmtheit der abzutretenden Grundfläche gar nicht vollstreckbar gewesen. Es habe daher überhaupt keine Verpflichtung zu einer Grundabtretung bestanden. Daß die Klägerin die Errichtung der Straße selbst nicht als einen für den originären Eigentumserwerb erforderlichen Besitzergreifungsakt verstanden habe, ergebe sich einerseits aus dem Beschluß ihres Gemeinderates vom 20.Juli 1978 und andererseits aus dem Schreiben ihres Magistrates vom 11.Jänner 1982. Diese Argumente der Beklagten erweisen sich aber aus folgenden Gründen als nicht stichhältig:
Bei der im Bescheid der Klägerin vom 2.Juni 1970, Zl. IV-2920/1970, enthaltenen, für die Zwecke der Neuanlage einer öffentlichen Straße ausgesprochenen schulden-, lasten- und kostenfreien Abtretungsverpflichtung der Antragsteller dieses Verwaltungsverfahrens (das waren die damaligen Eigentümer der Grundstücke 1247, 1248 und 1249, je KG Hötting) handelt es sich, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, nicht um einen selbständigen, individuellen Verwaltungsakt, sondern um eine Auflage, die im Bewilligungsbescheid nach dem Wohnsiedlungsgesetz über die Teilung von Grundstücken enthalten war. Unter "Auflagen" werden nach der Verwaltungsrechtslehre belastende
(= pflichtbegründende) Nebenbestimmungen verstanden, die einem (an sich) begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden. Sie können auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein und bilden mit dem begünstigenden Verwaltungsakt eine untrennbare Einheit (Krzizek, System des Baurechts, I, 11; Antoniolli, Verwaltungsrecht, 207; ich, Verwaltungsrecht5, I, 112 f; ausführlich Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 512 f; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 273, 403; Mell-Schwimann, Grundriß des Baurechts, 255; auch Hauer, Tiroler Baurecht, 140 mit teilweise abweichernder Ansicht zur abgesonderten Bekämpfbarkeit solcher Auflagen; VfSlg. 8986, 9225, 9440; VwSlg. 9041 A, 9895 A; 1 Ob 723/83, 4 Ob 599/88). Werden solche Auflagen auferlegt, so steht es im Belieben des Einschreiters, ob er von den ihm durch den begünstigenden Verwaltungsakt eingeräumten Rechten Gebrauch macht. Tut er dies aber, dann hat er die Auflage zu erfüllen (Krzizek, aaO, I, 409; Antoniolli, aaO, 207; Wilhelm, Privatrechtliche Probleme der Subvention, in Wenger, Förderungsverwaltung, 195 ff, 203 f; Antoniolli-Koja, aaO, 513; 1 Ob 723/83, 4 Ob 599/88). Der Verwaltungsakt wird ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Auflage rechtswirksam. Das durch den Spruch gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen, doch kann die Auflage, wenn sie nicht erfüllt wird, vollstreckt werden (Antoniolli, aaO, 207; Antoniolli-Koja, aaO, 513; VwSlg. 9895; 4 Ob 599/88).
Mit einer Auflage zu einem begünstigenden Verwaltungsakt auferlegte Grundabtretungsverpflichtungen sind ihrem Wesen nach Enteignungsmaßnahmen (ausführlich Mell-Schwimann, aaO, 189 ff; VfSlg. 3666; 8981; 6 Ob 665/87; 4 Ob 599/88). Hiebei bildet allerdings die auferlegte Verpflichtung, auf Verlangen der Behörde zu einem späteren Zeitpunkt Grund in das öffentliche Gut abzutreten, nur den Titel für den späteren Eigentumsübergang, der erst durch die freiwillige Erfüllung oder die zwangsweise Vollstreckung bewirkt wird und sich damit von einem die Enteignung aussprechenden Verwaltungsakt, mit dessen Rechtskraft der Eigentumsübergang unmittelbar bewirkt wird, unterscheidet (4 Ob 599/88). Sämtliche damaligen Eigentümer der Grundstücke 1247, 1248 und 1249 als Antragsteller haben den Bescheid vom 2.Juni 1979 nicht angefochten, so daß dieser Bescheid mit der verpflichtenden Auflage entgegen der Meinung der Beklagten in Rechtskraft erwachsen ist. In allen Enteignungsfällen liegt aber eine Durchbrechnung des Eintragungsgrundsatzes vor, so daß es für den Eigentumserwerb des Enteigners nicht auf die grundbücherliche Einverleibung ankommt. Auch wird das Eigentum des Enteigners nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär (Koziol-Welser, Grundriß8, II,84; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 5 und 6 zu § 365;
Schwimann/Pimmer, ABGB, II, Rz 7 zu § 365; EvBl. 1976/141; SZ 57/23;
MietSlg. 38.030/29 ua). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, daß die Klägerin an dem abzutretenden Grund jedenfalls bereits dann Eigentum erlangt hätte, wenn ihr entweder vom jeweiligen mit der Auflage der Grundabtretung belasteten Grundeigentümer freiwillig der Besitz daran übertragen worden wäre oder eine zwangsweise Besitzeinweisung stattgefunden hätte. Letzteres scheidet aus, weil die im Bescheid vom 2.Juni 1970 enthaltene Auflage wegen ihrer Unbestimmtheit kein tauglicher Exekutionstitel war. Das ändert aber nichts daran, daß die Auflage dennoch freiwillig erfüllt werden konnte und der Bescheid, wenngleich insoweit fehlerhaft und nicht vollstreckbar, dennoch wirksam geblieben ist und die Gerichte daran gebunden sind (Fasching, Komm., II, 907 ff; vgl. auch Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 95 und 96; SZ 45/17 und 56; SZ 51/64; JBl. 1980, 320;
MietSlg. 32.659; SZ 57/23). Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt, der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann angenommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war oder ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt hat (Fasching, Komm., II, 912; SZ 23/176 mwN; SZ 45/17; SZ 57/23), liegt hier jedenfalls nicht vor.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Beklagten auch zutreffen erkannt, daß die Klägerin bereits spätestens mit der Errichtung der Straße und des Umkehrplatzes in den Monaten August und September 1972 das Eigentum an den hiefür verwendeten Teilflächen des Grundstückes 1248 erlangt hat. Zum damaligen Zeitpunkt stand dieses Grundstück noch im Eigentum des Max A***. Es war an die Beklagte (und an ihren Ehegatten als Käufer) auch noch nicht körperlich übergeben. Max A*** hatte zuvor der Klägerin gegenüber unter Bezugnahme "auf den gültigen Bebauungsplan" nicht nur zum Ausdruck gebracht, er begrüße die Errichtung der Straße zur Erschließung seines Grundes, sondern ausdrücklich schriftlich erklärt, als Besitzer des Grundstückes übergebe er mit sofortiger Wirkung den für die geplante Straße vorgesehenen Grundstücksteil der Klägerin. Wie der Oberste Gerichthof bereits in seiner - dieselben Parteien und denselben Sachverhalt betreffenden - Entscheidung vom 29.März 1984, 6 Ob 643/83, ausgeführt hat, durfte die Klägerin bei objektiver Betrachtung im Hinblick auf den Bescheid vom 2.Juni 1970 die schriftliche Erklärung des Max A*** als Anbot und Aufforderung zur sofortigen körperlichen Übergabe der nach dem Bebauungsplan für den Straßenbau vorgesehenen Grundflächen auffassen, wobei diesem sicherlich kein Schenkungswille, sondern vielmehr die - hier auch festgestellte - Absicht zu unterstellen war, einerseits den Zustand herzustellen, der in tatsächlicher Hinsicht der bescheidmäßigen Auflage entsprach, und damit andererseits gleichzeitig die tatsächliche Herstellung einer öffentlichen Straße auf Kosten der öffentlichen Hand zu erwirken, die eine günstigere Aufschließung des Restgrundstückes als eines Bauplatzes durch Einbindung in das öffentliche Straßennetz über einen (zur Hälfte auf eigene Kosten zu erhaltenden) Dienstbarkeitsweg erwarten ließ. Es lag daher ein Anbot des Voreigentümers zur freiwilligen Erfüllung der bescheidmäßig ausgesprochenen Auflage zur entsprechenden Grundabtretung vor. Die Klägerin hat danach die strittigen Grundflächen in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Übertragungswillen des bisherigen Grundeigentümers durch die Errichtung der Straße und des Umkehrplatzes in ihren körperlichen Besitz genommen und dadurch im Rahmen der Enteignungsmaßnahme des Bescheides vom 2.Juni 1970 als Begünstigte daran originäres Eigentum erworben.
Daran ändert es auch nichts, daß der Klägerin als Behörde noch vor Abschluß der Straßenbauarbeiten durch die Vorlage der Kaufvertragsurkunde vom 27.Juli 1972 samt Nachtrag vom 10.August 1972 mit Schreiben der Beklagten und ihres Ehegatten vom 16.August 1972 deren Liegenschaftskauf bekannt geworden ist. Die Klägerin durfte nämlich in objektiver Auslegung der Kaufvertragsurkunde der Ansicht sein, daß auch die Käufer in Ansehung der für den Straßenbau in Anspruch genommenen Teilflächen die straßenbaulichen Grundveränderungen anerkennen (6 Ob 643/83). Ebensowenig konnte die seinerzeitige grundbücherliche Anmerkung des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes den Eigentumserwerb der Klägerin hindern. Dieses Verbot war zwar zum Zeitpunkt des Anbotschreibens des Max A*** vom 11.Jänner 1972 noch wirksam, aber nicht mehr zu jenem Zeitpunkt, als letzterer das Antwortschreiben der Klägerin vom 28.Juni 1972 frühestens erhalten haben kann und keinesfalls mehr bei der späteren Straßenerrichtung. Abgesehen davon, daß im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes mit dem Wegfall des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes das Anbot des Max A*** jedenfalls unbeschränkt wirksam werden konnte, hat sich dieser auch in keiner Weise gegen die Straßenerrichtung zur Wehr gesetzt und damit gleichermaßen seine Zustimmung dokumentiert.
An der Tatsache des Eigentumserwerbes der Klägerin an den für den Straßenbau im August und September 1972 tatsächlich in Anspruch genommenen Teilflächen des Grundstückes 1248 vermögen entgegen der Meinung der Beklagten auch der spätere Beschluß des Gemeinderates vom 20.Juli 1978 und das an die Tiroler Landesregierung gerichtete Schreiben der Klägerin vom 11.Jänner 1982 nichts zu ändern. Daraus kann nämlich keinesfalls rückwirkend der Schluß gezogen werden, die Klägerin hätte etwa die strittigen Grundflächen im Herbst 1972 für die Straßenerrichtung gar nicht in ihren Besitz nehmen wollen. Diese Maßnahmen sind vielmehr offensichtlich nur Ausdruck des Bestrebens der Klägerin, gerade wegen der bisherigen Weigerung der Beklagten, freiwillig an einer der Sachund Rechtslage entsprechenden Bereinigung des Grundbuches mitzuwirken, eine solche auf andere Weise herbeizuführen. Daraus kann aber die Beklagte für sich noch keinerlei Rechte ableiten.
Da die Klägerin somit bereits im Herbst 1972 originäres Eigentum an den für die Errichtung der Straße und des Umkehrplatzes von dem Grundstück 1248 in Anspruch genommenen Teilflächen erworben hat, brauchte auf die gemäß ihrem § 57 Abs. 1 mit 1.Jänner 1975 in Kraft getretene Tiroler Bauordnung 1974, LGBl. Nr.42, die gemäß § 57 Abs. 2 Z 3 gleichzeitig die Außerkraftsetzung des Wohnsiedlungsgesetzes angeordnet hat, und auf die vorherige Aufhebung des § 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Wohnsiedlungsgesetz, das Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden war (VfSlg. 3739/1960), für den Bereich des Landes Tirol als verfassungswidrig durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 7234/1973) nicht mehr näher eingegangen zu werden. Die Aufhebung des Ersturteiles durch das Berufungsgericht erweist sich vielmehr nach dem bisher Gesagten schon deshalb als berechtigt, weil noch geprüft werden muß, ob jene Teilflächen des Grundstückes 1248, an denen die Klägerin durch die Errichtung von Straße und Umkehrplatz im Herbst 1972 originäres Eigentum erworben hat, identisch sind mit jenen Flächen, die sie in ihrem Urteilsbegehren unter Bezugnahme auf den Lageplan V.Zl. 24/29 mit (2) bezeichnete. Dem Rekurs mußte somit aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.
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