OGH 4Ob599/88

OGH4Ob599/8813.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef G***, Kaufmann in Innsbruck, Steinbockweg 34, vertreten durch Dr. Ernst Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck wider die Antragsgegnerin S*** I***,

vertreten durch Senatsrat Dr. Gerhard Loinger, Innsbruck, Rathaus, Fallmerayerstraße 1/II (Rathaus), wegen Enteignungsentschädigung infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 3. August 1988, GZ 1 b R 129/88-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 31. Mai 1988, GZ 1 Nc 608/87-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit Bescheid vom 4.5.1959, Zl. VI-1129/1959, erteilte der M*** DER STADT I*** (Antragsgegnerin) dem nunmehrigen Antragsteller nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am 1. April 1959 gemäß § 15 der Innsbrucker Bauordnung und § 54 der Garagenordnung die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Lagerhalle und angebauter Kleingarage auf seinem Grundstück 1818 KG Hötting nach Maßgabe des genehmigten Planes; in Punkt 2. des Spruches verfügte die Behörde, daß der vor der Straßenfluchtlinie liegende Grund über jederzeitiges Verlangen der S*** I*** unentgeltlich, kostenlos und lastenfrei dem öffentlichen Gut zu übereignen sei. Eine nähere Bezeichnung des "vor der Straßenfluchtlinie" gelegenen Grundes (etwa durch Verweisung auf Planurkunden) erfolgte nicht. Ob anläßlich der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle der Verlauf der Straßenfluchtlinie nach dem damals gültigen Bebauungsplan 51 erörtert wurde oder nicht, ist nicht mehr aufklärbar. Der abzutretende Teil des Grundstücks wurde anläßlich der Bauverhandlung weder quadratmetermäßig bestimmt noch vermessen.

Mit Schreiben vom 23.4.1965 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß sie nunmehr den vor der Straßenfluchtlinie gelegenen Teil seiner Liegenschaft zur Straßen- und Kanalherstellung benötige und deshalb die in Punkt 2. des Baubewilligungsbescheides auferlegte Anliegerverpflichtung zur Durchführung komme; dem Antragsteller werde daher bekanntgegeben, daß die S*** I*** die für die Straßenerrichtung erforderliche Teilfläche des Grundstücks 1818 KG Hötting im Ausmaß von ca. 525 m2 mit sofortiger Wirkung zwecks Straßenherstellung übernehme. Mit Bescheid vom 11. Mai 1965, Zl. VI-1352/1965, drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Zwangsstrafe von S 3.000,-- für den Fall an, daß er die von ihm ohne Bedingung eingegangene Verpflichtung zur Grundabtretung entsprechend dem Baubescheid vom 4. Mai 1959 nicht bis zum 22. Mai 1965 erfülle.

Die Tiroler Landesregierung wies mit Bescheid vom 30.8.1965 die vom Antragsteller gegen den Bescheid der S*** I*** vom 11. Mai 1965 erhobene Berufung als unzulässig zurück, weil die Androhung einer Zwangsstrafe keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs 2 VVG, sondern nur eine - nicht abgesondert anfechtbare - Verfahrensanordnung sei.

Auf Ansuchen der Antragsgegnerin sprach der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck mit Bescheid vom 19.6.1987, Zl. VII-0743/8/1986, die dauernde und lastenfreie Enteignung von Grundflächen des Antragsgegners im Ausmaß von 316 m2 aus dem Grundstück 1818 KG Hötting zum Zweck des Ausbaues des Steinbockweges im Bereich zwischen Fürstenweg und Mitterweg gemäß § 18 Tiroler BauO (TirBO) iVm §§ 54 und 55 Tir StraßenG aus und setzte die für die enteignete Fläche zu leistende Entschädigung mit S 1,-- pro/m2, sohin insgesamt mit S 316,-- fest.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.8.1987, Zl. II b 1-L-1473/1-87 wurde die sowohl gegen die Enteignung als solche als auch gegen die Höhe der Enteignungsentschädigung gerichtete Berufung des Antragstellers abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte ihre Behandlung mit Beschluß vom 27.11.1987 B 957/87 ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 28.4.1988, Zl. 87/06/0135 den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. August 1987, Zl. II b 1-L-1473/1-87, soweit er über die Berufung gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung meritorisch abgesprochen hatte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf; im übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab. Mit dem am 18.9.1987 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller die Feststellung der Entschädigung für die enteigneten Teilflächen im Ausmaß von 316 m2 durch das Gericht mit einem Betrag von S 1.280,--/m2, insgesamt sohin S 404.480,--. Die im Baubewilligungsbescheid vom 4.5.1959 ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers, einen Teil seines Grundstücks 1818 KG Hötting unentgeltlich der Antragsgegnerin abzutreten, sei nicht vollstreckbar, weil aus dem Verwaltungsakt weder die genau Lage noch die Größe der abzutretenden Fläche hervorgehe; der Bescheid sei daher kein Vollstreckungstitel iS des § 1 VVG. Die Antragsgegnerin habe (nach Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom 11.5.1965) auch gar nicht mehr versucht, den nicht vollstreckbaren Bescheid durchzusetzen, sondern auf der Grundlage des § 18 TirBO ein Enteignungsverfahren eingeleitet. Das verpflichte die Antragsgegnerin zur Leistung einer angemessenen Enteignungsentschädigung. Bei der Festsetzung des Wertes des enteigneten Grundstücks sei die nichtvollstreckbare Abtretungsverpflichtung nicht in Anschlag zu bringen. Der Durchschnittspreis für nicht verbaubare Grundstücke betrage nach dem im Enteignungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten S 1.280,--/m2.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Entschädigung für die enteigneten Teilstücke des Grundstücks 1818 KG Hötting wie im Enteignungsbescheid mit S 316,-- festzusetzen. Die im rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 4.5.1959 enthaltene Auflage zur Abtretung des gesamten vor der Straßenfluchtlinie gelegenen Grundes sei wirksam, weil der Bescheid durch die Übergangsbestimmung des § 56 Abs 1 TirBO auch nach dem Inkrafttreten der Innsbrucker Bauordnung aufrechterhalten worden sei. Die Auflage sei auch vollstreckbar; der Umfang der Abtretungsverpflichtung sei durch die rechtskräftige Festsetzung der Straßenfluchtlinie ausreichend konkretisiert. Der Antragsteller sei sich seiner in der Bauverhandlung anstandslos akzeptierten Abtretungsverpflichtung stets bewußt gewesen. Die Aufhebung von Gesetzesbestimmungen über unentgeltliche Abtretungsverpflichtungen durch den Verfassungsgerichtshof nütze dem Antragsteller nichts, weil sich das Erkenntnis des Höchstgerichtes nur auf den Anlaßfall auswirke.

Das Erstgericht wies den Antrag, die Enteignungsentschädigung mit S 404.480,-- zu bemessen, ab. Es war der Ansicht, daß die Aufhebung der Innsbrucker Bauordnung LGBl. 1896/31 durch die Tiroler Bauordnung 1974 an der Verbindlichkeit der Auflage im Baubescheid vom 4.5.1959 nichts ändere, weil § 56 Abs 1 TirBO derartige Bewilligungen ausdrücklich aufrechterhalten habe; ein Rechtssatz, daß durch die Aufhebung eines Gesetzes alle früheren, auf Grund des aufgehobenen Gesetzes erlassenen individuellen Verwaltungsakte außer Kraft träten, sei dem österreichischen Recht fremd. Bei der im Bescheid vom 4.5.1959 enthaltenen Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung handle es sich nicht um einen selbständigen individuellen Verwaltungsakt, sondern um eine Auflage, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt worden sei; sie bilde mit diesem eine untrennbare Einheit. Diese Auflage sei auch vollstreckbar. Es sei daher nur zu prüfen, ob durch die Enteignung der Teilfläche eine Minderung des Vermögens des Antragstellers eingetreten sei; das sei aber wegen der Identität der Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung und der späteren Enteignung zu verneinen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge; es hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem auf, nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden.

Der Rekurswerber wende sich zu Recht gegen die Unterstellung durch das Erstgericht, daß er sein Einverständnis zu der in Form einer Auflage verfügten Abtretungsverpflichtung erklärt habe; den Bauakten sei eine solche Erklärung nicht zu entnehmen. Eine Parteienübereinkunft über eine entschädigungslose Abtretung liege nicht vor.

Bei der im Baubescheid vom 4.5.1959 enthaltenen, für Zwecke der Errichtung öffentlicher Verkehrswege ausgesprochenen Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung handle es sich nach der Verwaltungsrechtslehre um belastende oder pflichtenbegründende Nebenbestimmungen, mit denen sogenannte Anliegerpflichten einem ansonsten begünstigenden Verwaltungsakt zum Nachteil des Antragstellers beigefügt werden. Der Rekurswerber bezweifle zu Recht, daß diese Verpflichtung rechtmäßig begründet worden und im Zeitpunkt der Enteignung noch wirksam gewesen sei. Ein Bescheid entspreche dem Gesetz nur, wenn er so bestimmt gefaßt sei, daß er einer zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Vollstreckung zugänglich sei. Dieses Bestimmtheitserfordernis gelte auch für Nebenbestimmungen eines Bescheides im allgemeinen und für Auflagen im besonderen. Selbst wenn an eine Abtretungsverpflichtung hinsichtlich der Bezeichnung der abzutretenden Grundfläche nicht die strengen Maßstäbe eines Enteignungsbescheides anzulegen seien, müsse der Spruch der Auflage doch so konkretisiert sein, daß daraus vor allem hervorgehe, welche Teilflächen abzutreten und wo diese gelegen seien. Diesen Erfordernissen entspreche der Bescheid vom 4.5.1959 nicht; er wäre daher - hätte ihn der Antragsteller seinerzeit angefochten - in Ansehung der Auflage spätestens vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben gewesen. Mangels Bekämpfung sei er aber in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht sei an solche Bescheide gebunden, auch wenn sie unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft seien. Ein die Gerichte nicht bindender nichtiger Verwaltungsakt oder Nichtakt liege nicht vor. Die umstrittene Auflage sei daher, solange sie nicht von der erlassenden Behörde aufgehoben worden sei, von den Gerichten als rechtswirksam zu beachten. Ein durch das Abstehen von der Vollstreckung erklärter schlüssiger Verzicht auf die in der Auflage enthaltene Enteignung sei nicht anzunehmen. Die Abtretungsverpflichtung sei auch nicht, wie schon das Erstgericht betont habe, dadurch wirkungslos geworden, daß ihre Rechtsgrundlage (nämlich die Innsbrucker Bauordnung 1896) inzwischen durch die Tiroler Bauordnung 1974 außer Kraft getreten ist; die auf der Grundlage des alten Gesetzes erlassenen individuellen Akte seien nämlich durch § 56 Abs 1 TirBO ausdrücklich aufrecht erhalten worden. Die Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung als verfassungswidrig wirke grundsätzlich nur auf den Anlaßfall, nicht aber auf bereits vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände.

Dennoch sei die Sache noch nicht spruchreif: Die im Baurecht vorgesehene unentgeltliche Grundabtretung zugunsten der Gemeinde sei eine Enteignungsmaßnahme. Bei zweckverfehlender Enteignung habe die Behörde den Enteignungsbescheid (mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung) aufzuheben und damit die Enteignung rückgängig zu machen. Eine zweckverfehlende Enteignung liege auch vor, wenn das Projekt, zu dessen Gunsten Enteignungen vorgenommen worden seien, auch nur teilweise nicht in derselben Art und Weise durchgeführt werde, wie es bei Ausspruch der Abtretungsverpflichtung (Enteignung) geplant gewesen sei; nur bei vollständiger Identität der Abtretungsverpflichtung und der späteren Enteignung trete beim Enteigneten eine Vermögensverminderung nicht ein.

Der erste Anschein spreche hier für eine Projektdifferenz, da ursprünglich 525 m2 abgetreten werden sollten, mit dem Enteignungsbescheid aber nur 316 m2 in Anspruch genommen wurden. Auch wenn das dem Enteignungsbescheid vom 19.6.1987 zugrunde liegende Projekt (nur) in seiner flächenmäßigen Ausdehnung verkleinert, also eingeschränkt worden sei, liege immer noch eine Planänderung und damit ein neuer Sachverhalt vor, der eine neuerliche Enteignungsentschädigung möglich mache, "wenn es sich bei der ersten Maßnahme um einen selbständigen (aber auf alter, mittlerweile geänderter Sachlage beruhenden) Enteignungsbescheid" handle.

Sollte das Projekt im Zeitpunkt des Enteignungsbescheides tatsächlich auf einem geänderten (neuen) Sachverhalt im Sinne einer planlichen Veränderung beruht haben, dann stünde dem Antragsteller in den Grenzen des § 18 Abs 4 bis 6 TirBO eine Enteignungsentschädigung zu, weil er nicht dazu verhalten werden könnte, seine Liegenschaft entschädigungslos für ein anderes als das ursprünglich in Aussicht genommene Projekt abzutreten. Bei einer solchen Projektdifferenz wäre die nur formell noch aufrechte und eigentlich durch die erlassende Behörde sofort zu behebende Abtretungsverpflichtung bei der Bewertung des nunmehr enteigneten Teilstücks nicht in Anschlag zu bringen. Nach welcher Methode diese Enteignungsentschädigung zu bemessen sein werde, könne auf Grund des bisher ermittelten Sachverhaltes noch nicht abschließend beurteilt werden.

Auch vollständige Projektidentität ließe aber unter den konkreten Umständen dieses Einzelfalles noch nicht darauf schließen, daß durch die nunmehrige Enteignungsentschädigung keine Verminderung des Vermögens des Enteigneten eintreten werde; es bleibe immer noch zu prüfen, ob bzw. für welchen Zeitraum ein hypothetischer Erwerber im Zeitpunkt der Enteignung und bei deren fiktivem Nichteintritt mit der vorläufigen Nichtinanspruchnahme dieses Rechtes durch die Gemeinde habe rechnen dürfen.

Der Antragsteller erhebt gegen den Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß die Entschädigung für das enteignete Teilstück des Grundstücks 1818 KG Hötting mit S 404.480,-- festgesetzt werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig. Nach stRsp (JB 203; zuletzt etwa EFSlg 47.126; 52.675) ist im Verfahren außer Streitsachen ein Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes unabhängig von der Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes durch die zweite Instanz anfechtbar. Das gilt auch in Enteignungsfällen, in denen kraft besonderer

Anordnung oder gemäß Art. 13 VEG (vgl. SZ 56/87 = JBl 1984, 34;

SZ 56/167 = EvBl 1985/50) nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz zu

verfahren ist (SZ 30/47; SZ 31/18; SZ 33/73; SZ 50/158;

SZ 51/175 uva), und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde nicht gegen die Aufhebung als solche, sondern nur gegen die dem Erstgericht erteilten Aufträge richtet (SZ 48/54; JBl 1983, 432) oder nur eine bindende Rechtsansicht bekämpft wird (SZ 33/73). Der Revisionsrekurswerber macht zwar zu Recht geltend, daß bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung nach § 18 Abs 3 TirBO darauf Rücksicht genommen werden muß, daß die im Jahre 1959 auferlegte Abtretungsverpflichtung nicht vollstreckbar ist. Trotz dieses Erfolges bei der Bekämpfung einer bindenden Rechtsansicht hat es jedoch bei der Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes zu bleiben, weil Feststellungen über den Wert der abzutretenden Grundflächen fehlen. Im spruchmäßigen Ergebnis ist daher der Revisionsrekurs nicht berechtigt.

Bei der in Punkt 2. des Baubewilligungsbescheides der Antragsgegnerin vom 4.5.1959, Zl. VI-1129/1959, ausgesprochenen Verpflichtung, daß der Antragsteller den "vor der Straßenfluchtlinie liegenden Grund .... über jederzeitiges Verlangen (der Antragsgegnerin) unentgeltlich, kostenlos und lastenfrei dem öffentlichen Gut zu übereignen" habe, handelt es sich, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nicht um einen selbständigen, individuellen Verwaltungsakt, sondern um eine Auflage, die dem damals nach der (später durch § 57 Abs 2 Z 2 TirBO aufgehobenen) Innsbrucker Bauordnung LGBl. 1896/31 erlassenen Baubewilligungsbescheid beigesetzt wurde. Unter "Auflagen" werden nach der Verwaltungsrechtslehre belastende (= pflichtbegründende) Nebenbestimmungen verstanden, die einem (an sich) begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden. Sie können auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein und bilden mit dem begünstigenden Verwaltungsakt eine untrennbare Einheit (Krzizek, System des Baurechts I 11; Antoniolli, Verwaltungsrecht 207; Adamovich, Verwaltungsrecht5 I 112 f; ausf Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 512 f; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 273, 403; Mell-Schwimann, Grundriß des Baurechts 255; auch Hauer, Tiroler Baurecht 140 mit tw. abw. Ansicht zur abgesonderten Bekämpfbarkeit solcher Auflagen; VfSlg. 8.986; 9.225; 9.440; VwSlg. 9.043 A; 9.895 A; 1 Ob 723/83). Werden solche Auflagen auferlegt, so steht es im Belieben des Einschreiters, ob er von den ihm durch den begünstigenden Verwaltungsakt eingeräumten Rechten Gebrauch macht. Tut er dies aber, dann hat er die Auflage zu erfüllen (Krzizek aaO I 409; Antoniolli aaO 207; Wilhem, Privatrechtliche Probleme der Subvention, in Wenger, Förderungsverwaltung 195 ff, 203 f; Antoniolli-Koja aaO 513; 1 Ob 723/83). Der Verwaltungsakt wird ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Auflage rechtswirksam; das durch den Spruch gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen, doch kann die Auflage, wenn sie nicht erfüllt wird, vollstreckt werden (Antoniolli aaO 207; Antoniolli-Koja aaO 513; VwSlg. 9.895).

Mit einer Auflage zu einem begünstigenden Verwaltungsakt auferlegte Grundabtretungsverpflichtungen sind ihrem Wesen nach Enteignungsmaßnahmen (ausf Mell-Schwimann aaO 189 ff; 6 Ob 665/87; VfSlg. 3.666; 8.981); hiebei bildet allerdings die auferlegte Verpflichtung, auf Verlangen der Behörde zu einem späteren Zeitpunkt Grund in das öffentliche Gut abzutreten, nur den Titel für den späteren Eigentumsübergang, der erst durch die freiwillige Erfüllung oder die zwangsweise Vollziehung bewirkt wird und sich damit von einem die Enteignung aussprechenden Verwaltungsakt, mit dessen Rechtskraft der Eigentumsübergang unmittelbar bewirkt wird, unterscheidet. Der Antragsteller hat den Bescheid vom 4.5.1959, Zl. VI-1129/1959, nicht angefochten, so daß dieser Bescheid mit der verpflichtenden Auflage in Rechtskraft erwachsen ist und die Frage, ob der Antragsteller auch die Auflage als Beschränkung (= teilweise Abweisung seines Antrages) gesondert hätte anfechten können (so Hauer aaO 140 gegen die hL und Rsp), auf sich beruhen kann. Die im rechtskräftigen Bescheid enthaltene Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung wurde auch durch die spätere Änderung der Gesetzeslage nicht berührt. Nach § 18 Abs 1 der am 1.1.1975 in Kraft getretenen Tiroler Bauordnung 1974 LGBl. Nr. 42 sind nämlich Grundflächen, die für die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde benötigt werden, an die Gemeinde gegen Entschädigung abzutreten. Nach § 18 Abs 3 TirBO gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten Nachteile eine Entschädigung. Ein Rechtssatz, daß durch die Aufhebung eines Gesetzes alle früheren, auf Grund des aufgehobenen Gesetzes erlassenen behördlichen Individualakte (seien es gerichtliche Entscheidungen oder Bescheide der Verwaltungsbehörden) außer Kraft treten, ist dem österreichischen Recht fremd (VfSlg. 3.003; 1 Ob 723/83); vielmehr ist in jedem Einzelfall das rechtliche Schicksal der auf einem aufgehobenen Gesetz beruhenden individuellen Verwaltungsakte auf Grund der neuen Rechtslage zu überprüfen und hiebei inbesondere zu klären, ob das neue Gesetz (im Rahmen seiner Übergangsbestimmungen) Vorschriften für die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der auf das aufgehobene Gesetz gegründeten individuellen Verwaltungsakte enthält (VwSlg. 6.043 = JBl 1964, 219; 1 Ob 723/83). Eine solche Bestimmung enthält hier § 56 Abs 1 TirBO, wonach Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig waren, unberührt geblieben sind. Mit der erteilten Baubewilligung blieb daher auch die untrennbar damit verbundene Auflage, die den Antragsteller zur Grundabtretung verpflichtete, aufrecht. Aus dem Umstand (allein), daß nach § 18 TirBO eine entschädigungslose Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen nicht mehr vorgesehen ist, kann daher der Antragsteller nichts für sich ableiten. An den damit aufrecht gebliebenen Bescheid der Verwaltungsbehörde sind die Gerichte auch dann gebunden, wenn er unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft gewesen sein sollte (SZ 45/17 und 56; SZ 51/64; JBl 1980, 320; MietSlg 32.659; SZ 57/23; auch RZ 1986/1; Fasching II 907 ff; vgl. auch Fasching LB Rz 95 f). Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt, der nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes nur dann angenommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war oder ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt hat (Fasching II 912; SZ 23/176 mwN; SZ 45/17; SZ 57/23), liegt hier nicht vor. Die Auferlegung einer im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehenden Verpflichtung zur Grundabtretung fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden; auch wenn aus der Auflage des Baubewilligungsbescheides vom 4.5.1959 nicht einmal ausdrücklich hervorgeht, daß die Grundabtretungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen ausgesprochen wurde, ergibt sich doch aus dem Zusammenhang des genannten Bescheides, daß damit der zur geplanten Verlängerung des Fürstenweges erforderliche, vor der Straßenfluchtlinie gelegene Grund gemeint war. Der damalige Abtretungs(Enteignungs-)zweck ist daher nicht zweifelhaft, auch wenn, wie noch auszuführen sein wird, das von der Abtretungspflicht betroffene Grundstück völlig unzureichend beschrieben wurde. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers sind daher die Gerichte an den Baubewilligungsbescheid vom 4.5.1959 (samt Auflage) gebunden.

Es geht jedoch im vorliegenden Fall gar nicht um die Bindung des Gerichtes an den im Zeitpunkt der Enteignung aufrechten Baubewilligunesbescheid und die darin enthaltene Verpflichtung zur Grundabtretung, sondern um eine bloße Tatbestandswirkung (vgl. dazu Fasching III 744 f; derselbe in LB Rz 1565; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2, 296 f): Zu fragen ist, in welcher Höhe dem Antragsteller Enteignungsentschädigung für jene Flächen gebührt, die von der seinerzeitigen Abtretungsverpflichtung betroffen sind. Bei der Beurteilung dieser Frage ist die Vermögenslage des Antragstellers, die sich auf Grund der ausgesprochenen Enteignung ergibt, mit jener zu vergleichen, die ohne den Ausspruch der Enteignung eingetreten wäre. Bei diesem Vermögensvergleich ist zwar vom aufrechten Bestehen des Baubewilligungsbescheides vom 4.5.1959 auszugehen, aber auch zugrunde zu legen, daß dieser Bescheid in seiner Wirkung mangels Vollstreckbarkeit gemindert ist (vgl. Fasching III 561, 565 f; derselbe LB Rz 1584; Holzhammer aaO 299).

Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, entspricht ein Bescheid dem Gesetz (§ 59 Abs 1 AVG) nur dann, wenn er so bestimmt gefaßt ist, daß er im Wege der Vollstreckung zwangsweise durchgesetzt werden kann (VwSlg. 9.414 A; 10.463 A; 11.518 A; ZfVB 1984/3/1299 und 1984/4/1485). Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muß daher entsprechend bestimmt sein. Eine allgemeine Verweisung auf die Verhandlungsschrift genügt nicht (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4, 150 Rz 412; ZfVB 1984/4/1485). Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens setzt einen Exekutionstitel, also einen Leistungsbescheid voraus, dem die Rechtswirkung der Vollstreckbarkeit zukommt. Nur ein inhaltlich bestimmter Leistungsbescheid ist ein tauglicher Exekutionstitel. Im Vollstreckungsverfahren kommt die Durchführung eines formellen Ermittlungsverfahrens (in dem der Leistungsinhalt des Bescheides erst präzisiert wird) grundsätzlich nicht in Betracht (Walter-Mayer aaO 352 f; Rz 988, 989 VwSlg. 9.414 A). Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Nebenbestimmungen eines Bescheides, insbesondere für Auflagen (Adamovich-Funk aaO 273;

Hauer-Leukauf, HB des Verwaltungsverfahrensrechts3, 364 E 64;

ZfVB 1984/4/1485).

Aus dem Baubewilligungsbescheid vom 4.5.1959 geht weder das Flächenmaß noch die genau Lage der abzutretenden Grundstücksteile hervor. Die bloße Bezugnahme auf die Lage vor der Straßenfluchtlinie reicht auch nicht annähernd zur Bestimmung der abzutretenden Grundflächen aus; diese wurden auch nicht durch Verweisung auf Planurkunden bezeichnet. Der abzutretende Teil wurde anläßlich der Bauverhandlung weder quadratmetermäßig bestimmt noch vermessen. Es ist nicht einmal aufklärbar, ob anläßlich der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle der Verlauf der Straßenfluchtlinie laut damals gültigem Teilungsplan erörtert wurde. Selbst wenn dies geschehen wäre, würde es aber an der Unbestimmtheit des Exekutionstitels nichts mehr ändern, weil im Exekutionsverfahren die fehlende Bestimmtheit des Leistungsauspruches in aller Regel nicht mehr mit Hilfe eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens beseitigt werden kann (vgl. Fasching LB Rz 1554). Eine solche Entscheidung bleibt fehlerhaft; sie ist wirkungsgemindert und nicht vollstreckbar. Davon sind auch die Verwaltungsbehörden ausgegangen. Nach der Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom 11.5.1965, Zl. VI-1352/1965 ist es zu keinen Versuchen mehr gekommen, die seinerzeitige Abtretungsverpflichtung zu vollstrecken. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat in dem Bescheid vom 4.8.1987, mit dem die Berufung des Antragstellers gegen den Enteignungsbescheid vom 19.6.1987 abgewiesen wurde, ebenfalls die Ansicht vertreten, daß der Bescheid vom 4.5.1959 nicht mehr vollstreckbar ist und eben aus diesem Grund das Enteignungsverfahren durchgeführt werden mußte. Der Verwaltungsgerichtshof ließ zwar in seinem Erkenntnis vom 28.4.1988, Zl. 87/06/0135-9, die Frage der Vollstreckbarkeit letztlich offen, führte aber (hypothetisch) aus, daß es der S*** I*** auch dann freigestanden wäre, einen Enteignungsantrag iS des § 18 TirBO zu stellen ("und damit auf die unentgeltliche Abtretung zu verzichten!"), wenn man annähme, daß der Bescheid vom 4.5.1959 noch eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Eigentumsübertragung enthielte.

Ist aber die seinerzeitige Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung nicht mehr vollstreckbar, so liegt - anders als im Fall 1 Ob 723/83 - "Identität der Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung und der späteren Enteignung", die eine Verminderung des Vermögens des Enteigneten ausschließt, nicht vor. Bei der Ermittlung der Entschädigung durch Vergleich des Vermögens vor und nach der Enteignung (JBl 1983, 46; JBl 1983, 432; 1 Ob 723/83) spielt die seinerzeit auferlegte Abtretungsverpflichtung wirtschaftlich keine Rolle, weil der Antragsteller aus diesem Rechtsgrund nicht mehr wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die formell zwar aufrechte öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung mindert daher den Wert der enteigneten Teilflächen nicht mehr, zumal spätestens durch die Entscheidung der Berufungsbehörde im Enteignungsverfahren klargestellt wurde, daß ein Zurückgreifen auf den Bescheid vom 4.5.1959 nicht mehr in Betracht gekommen wäre, ein hypothetischer Erwerber also im Zeitpunkt der Enteignung (Zustellung des Berufungserkenntnisses über diesen Bescheid an den Antragsteller) und bei deren fiktivem Nichteintritt bei objektiver Betrachtungsweise mit der dauernden Nichtinanspruchnahme dieses Rechtes durch die Gemeinde rechnen durfte (vgl. Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 200; SZ 46/94 = EvBl 1974/66).

Auf die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage der Projektidentität zwischen dem seinerzeitigen Bebauungsplan und der der nunmehrigen Enteignung zugrunde liegenden Stadtplanung ist bei dieser Rechtslage nicht einzugehen. Die Rechtslage ist nur deshalb nicht spruchreif, weil Feststellungen zum Verkehrswert des vom Antragsteller selbst iS des § 18 Abs 3 TirBO als nicht bebaubar bezeichneten Grundstücks fehlen. Dieser Wert wird im zweiten Rechtsgang zu ermitteln sein.

Da der Revisionsrekurswerber eine Änderung der dem Erstgericht von der zweiten Instanz überbundenen Rechtsansicht und damit einen "Begründungserfolg" erreicht hat, sind die Kosten des Revisionsrekursverfahren der Endentscheidung vorzubehalten (§ 52 ZPO).

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