OGH 2Ob2024/96b

OGH2Ob2024/96b19.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gebhard K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Alfred S*****, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Mag.Martin Mennel und Dr.Rainer Welte, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 5.Dezember 1995, GZ 2 R 330/95-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 28.August 1995, GZ 2 C 652/94h-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.655,68 (darin enthalten S 609,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 nicht vor:

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, besteht nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre eine Bindung der Gerichte an rechtsgestaltende Bescheide der Verwaltungsbehörden, selbst wenn diese unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft sind, soferne sie nur nicht absolut nichtig sind (für viele: SZ 23/176; 57/23; 64/98 je mwN; 8 Ob 632/92; 4 Ob 45/95; Walter in ÖJZ 1996, 601 ff, 608 f). Ob diese Bindung auch dann besteht, wenn der Verwaltungsbehörde ein anderer Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet wurde, wie dem Gericht - was in der Entscheidung RdW 1989, 160 verneint wurde - kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil es sich hier wie dort um den Vertrag zwischen dem Vater des Klägers und dem Beklagten, handelt.

Zutreffend haben die Vorinstanzen auch dargelegt, daß der Bescheid des Vorarlberger Grundverkehrssenates vom 18.3.1994, mit dem die Berufung des Beklagten gegen den die Genehmigung des strittigen Vertrages versagenden Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 2.8.1993 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen wurde, keineswegs einen "absolut nichtigen" Verwaltungsakt darstellt; vielmehr handelt es sich dabei um die abschließende Sachentscheidung der nach dem Vlbg GVG (§ 15) zuständigen Behörde. Auf diese Behörde treffen die Bestimmungen des Art 133 Z 4 B-VG zu, sodaß sie als Tribunal ("Gericht") im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK qualifiziert ist (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 699, 1480; E. der EKMR in ÖJZ 1994, 525), bei dem der Beklagte (wie auch der Kläger) volle Parteirechte genoß.

Da die Bindungswirkung von den Vorinstanzen mit zutreffenden Verweisungen auf die Rechtsprechung bejaht wurde, muß (darf) auf die in der Revision zur Dartuung des Fortbestandes des Bestandvertrages als Rechtstitel für die Benützung der Bestandssache enthaltenen Ausführungen nicht eingegangen werden.

Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, ihm sind daher auch die gemäß § 50, 41 ZPO zweckentsprechenden Kosten der Revisionsbeantwortung vom Beklagten zu ersetzen.

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