Rechtssatz
Nach Übergabe und erfolgter Annahme der Leistung können keine Ansprüche nach § 918 ABGB, sondern allenfalls Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. (Siehe SZ 3,123).
7 Ob 475/55 | OGH | 26.10.1955 |
Beisatz: Bezüglich bäuerlichen Übergabsvertrages. (T1) |
3 Ob 305/53 | OGH | 17.06.1953 |
Beisatz: Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass der Gläubiger die mangelhafte Sache als Erfüllung angenommen hat. (T2) |
7 Ob 128/55 | OGH | 06.04.1955 |
Beisatz: Der Käufer einer Sache kann diese rechtswirksam als Erfüllung auch dann annehmen, wenn er sich dessen bewusst ist, dass die Sache mangelhaft ist und noch einer Verbesserung oder einer Nachlieferung von Bestandteilen bedarf. Hat er die noch fertigzustellende Sache als Erfüllung angenommen, verliert er das Recht, vom Vertrage gemäß § 918 ABGB zurückzutreten, unbeschadet seines Rechtes, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. wohl aber könnte seine Kenntnis von der Unfertigkeit des gelieferten Gegenstandes von Bedeutung sein für die Frage, ob er im Sinne des § 377 HGB sein Recht, Gewährleistungsansprüche zu stellen, verloren hat. (T3) |
8 Ob 51/62 | OGH | 13.02.1962 |
Veröff: EvBl 1962/509 S 659 |
4 Ob 519/63 | OGH | 30.09.1963 |
Beisatz: Der Gläubiger begibt sich aber seines Rücktrittsrechtes nach § 918 ABGB nur dann, wenn er die Leistung vorbehaltlos als Erfüllung angenommen hat. (T4) |
5 Ob 131/64 | OGH | 14.05.1964 |
Veröff: JBl 1964,565 |
8 Ob 241/68 | OGH | 15.10.1968 |
Beisatz: Verlust des Rücktrittsrechtes nur bei vorbehaltloser Annahme der Leistung; nicht zB dann, wenn ausdrücklich "Einschulung" an der gekauften Maschine vorgesprochen wurde, diese aber dann versagt. Die Lieferung kann hier wegen Nichterfüllung zurückgewiesen werden. (T5) |
5 Ob 97/71 | OGH | 28.04.1971 |
Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei teilbaren Leistungen gemäß § 918 Abs 2 ABGB. (T6) |
6 Ob 254/73 | OGH | 24.01.1974 |
Auch |
5 Ob 625/77 | OGH | 04.10.1977 |
Vgl |
7 Ob 684/77 | OGH | 10.11.1977 |
Beisatz: Werkvertrag (T7) |
2 Ob 571/79 | OGH | 06.11.1979 |
Beisatz: Vorbehaltslose Übernahme in Unkenntnis der Mangelhaftigkeit. (T8) Veröff: SZ 52/157 |
5 Ob 601/80 | OGH | 13.05.1980 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kaufpreisminderung. Hiebei ist es gleichgültig, ob ein Doppelverkauf oder ein Tausch vorliegt. (T9) |
5 Ob 675/80 | OGH | 16.09.1980 |
Veröff: EvBl 1981/125 S 389 |
8 Ob 522/81 | OGH | 18.01.1982 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fünf Monate nach Annahme der verspätet gelieferten Ware kein Recht auf Verweigerung der Bezahlung (HS VII/16). (T10) |
7 Ob 617/82 | OGH | 13.05.1982 |
Auch |
5 Ob 675/81 | OGH | 09.11.1982 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7 |
1 Ob 534/84 | OGH | 02.05.1984 |
Beis wie T2 |
6 Ob 526/88 | OGH | 05.05.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Erklärt ein Vertragsteil (hier: Kräne in vertragswidriger Ausführung) nicht zu übernehmen kommen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur Nichterfüllungsansprüche, nicht aber Gewährleistungsansprüche in Betracht. (T11) |
5 Ob 66/90 | OGH | 11.09.1990 |
Auch; Beisatz: Hier: Erfüllung des Vorvertrags durch Abschluss des Kaufvertrages und Wohnungseigentumsvertrages. (T12) |
7 Ob 288/98y | OGH | 24.11.1998 |
Vgl; Beisatz: Ob ein Beanstanden des Werks dessen Zurückweisen bedeutet oder bloß das Aufzeigen eines Mangels, ist durch Auslegung zu klären. Eine Übernahme unter Vorbehalt ist möglich, aber nur beschränkt wirksam. Der Vorbehalt der Verbesserung ist nur unter Hinweis auf konkrete Mängel zulässig. (T13) |
1 Ob 60/99a | OGH | 27.04.1999 |
Auch; nur: Nach Übergabe und erfolgter Annahme der Leistung können keine Ansprüche nach § 918 ABGB geltend gemacht werden. (T14); Beis wie T4 |
9 Ob 81/04h | OGH | 03.08.2005 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Gewährleistungsrecht greift ein, wenn der Vertrag in das Erfüllungsstadium getreten ist, wozu es regelmäßig der vorbehaltlosen Entgegennahme der vom Schuldner als Vertragserfüllung angebotenen Leistung bedarf. (T15); Veröff: SZ 2005/109 |
3 Ob 295/05m | OGH | 26.04.2006 |
Auch; Beisatz: Voraussetzung der Gewährleistung ist die vorbehaltlose Entgegennahme der vom Schuldner als Vertragserfüllung angebotene Leistung durch den Gläubiger. (T16) |
2 Ob 176/10m | OGH | 22.06.2011 |
Vgl; Auch Beis wie T15; Auch Beis wie T16 |
Dokumentnummer
JJR_19530304_OGH0002_0010OB00183_5300000_001
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