OGH 1Ob81/50 (RS0039019)

OGH1Ob81/5015.3.1950

Rechtssatz

Kündigungen entgegen § 6 MuttSchG sind wirkungslos. Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden, auch wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann.

Arbeitsverhältnis — Arbeitgeber — Arbeitnehmer

 

Normen

MuttSchG §10
ZPO §228 B3bb

1 Ob 81/50OGH15.03.1950

Veröff: SZ 23/64

4 Ob 171/55OGH13.12.1955
4 Ob 85/52OGH10.07.1952

Veröff: JBl 1953,158 = SozM IIB,81

4 Ob 131/54OGH26.10.1954
4 Ob 91/55OGH25.10.1955
4 Ob 45/56OGH24.04.1956

nur: Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden, auch wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann. (T1)

4 Ob 44/56OGH24.04.1956
4 Ob 124/56OGH06.11.1956

Veröff: Arb 6542

4 Ob 85/55OGH12.07.1955

Beisatz: Vgl aber die dadurch überholte Entscheidung vom 02.04.1947, 4 Ob 1/47 (Unzulässigkeit bei Möglichkeit einer Leistungsklage). (T2)

3 Ob 316/55OGH22.06.1955

Gegenteilig; Beisatz: Unzulässigkeit des Begehrens auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses und Unwirksamerklärung der Entlassung. (T3) Veröff: SZ 28/169 = JBl 1956,23 = Arb 6255

4 Ob 1/74OGH19.02.1974

nur T1; Veröff: Arb 9193

4 Ob 57/75OGH07.10.1975

nur T1; Veröff: EvBl 1976/37 S 75 = SozM IIIB,204 = Arb 9403 = ZAS 1977,61 (Kramer) = IndS 1976 H5/1006

4 Ob 150/77OGH07.02.1978

nur T1; Veröff: SozM MI/Ad,1191

4 Ob 9/78OGH25.04.1978

nur T1; Veröff: JBl 1979,49

4 Ob 61/78OGH04.07.1978

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes unkündbares Dienstverhältnis - Feststellung des Fortbestehens. (T4)

4 Ob 21/78OGH27.06.1978

nur T1

4 Ob 77/78OGH05.09.1978

Auch; Beis wie T4; Veröff: Arb 9715 = SozM IA/d,1167 = ZAS 1979,171 (mit Anmerkung von Schrank)

4 Ob 108/78OGH28.11.1978

Veröff: Arb 9746

4 Ob 49/79OGH10.07.1979

nur T1; Beisatz: Unwirksamkeit einer vorangehenden Kündigung bei nachfolgender Kündigung, die Dienstverhältnis bereits auflöste, nicht feststellungsfähig. (T5)

4 Ob 123/79OGH18.12.1979

nur T1; Veröff: SZ 52/191 = EvBl 1980/165 S 491 = Arb 9839 = SozM IIB,1106 = DRdA 1980,395 (mit Anmerkung von Firlei)

7 Ob 555/80OGH20.03.1980

Auch; Beisatz: Unwirksamkeit der Darlehenskündigung. (T6)

4 Ob 36/79OGH04.03.1980

Auch; nur T1; Veröff: Arb 9860 = IndS 1981 H5/1266

4 Ob 152/80OGH16.12.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/171 = Arb 9927

9 ObA 69/88OGH27.04.1988

Auch; nur T1

9 ObA 112/90OGH25.04.1990

nur T1; Veröff: RdW 1990,414

9 ObA 123/90OGH09.05.1990

nur: Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig. (T7); Beisatz: Dasselbe muss für das Feststellungsbegehren gelten, dass die vom Dienstgeber ausgesprochene Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei. Der zu Unrecht entlassene Dienstnehmer kann nur Kündigungsentschädigung geltend machen und bei Unwirksamkeit der Entlassung die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehren. Ein rechtliches Interesse vermag der Kläger auch nicht aus Pflicht des Dienstgebers zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses (hier: § 31 VBG) abzuleiten. (T8) Veröff: RdW 1991,55

9 ObA 140/94OGH14.09.1994

Auch; nur: Kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden, auch wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann. (T9); Beisatz: § 48 ASGG (T10)

8 ObA 310/94OGH27.10.1994

Auch; nur T7

4 Ob 573/94OGH22.11.1994

Vgl auch; nur T7; Beisatz: Hier: Keine Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Rücktrittserklärung; die auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung gerichtete Klage kann allerdings in eine solche auf Feststellung des aufrechten Bestehens des betroffenen Rechtsverhältnisses umgedeutet werden. (T11)

9 ObA 26/97gOGH09.04.1997

Auch; nur T9

8 ObA 11/01bOGH25.01.2001

nur T1

9 ObA 138/01mOGH05.09.2001

nur: Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden. (T12); Beis wie T11

9 ObA 97/02hOGH05.06.2002

Auch; nur: Wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden. (T13); Beisatz: Die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses ist dann zulässig, wenn mit der möglichen Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden könnten, das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers aber darüber hinausgeht und unter anderem auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft. (T14)

8 ObA 4/03aOGH13.02.2003

Vgl auch; nur T12

8 ObA 48/04yOGH27.05.2004

Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Ein rechtliches Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ist grundsätzlich zu bejahen. (T15)

9 ObA 63/06iOGH12.07.2006

Vgl auch; nur T12

8 ObA 26/08vOGH28.04.2008

Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein rechtliches Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses grundsätzlich zu bejahen ist, weil mit Leistungsklage nur einzelne, aus dem Dienstverhältnis entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können, das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers aber darüber hinausgeht und ua auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft. (T16)

9 ObA 53/08xOGH04.08.2009

Auch; nur T12

9 ObA 19/12bOGH20.06.2012

Auch; nur T12

Dokumentnummer

JJR_19500315_OGH0002_0010OB00081_5000000_001

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