Rechtssatz
Kündigungen entgegen § 6 MuttSchG sind wirkungslos. Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden, auch wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann.
Arbeitsverhältnis — Arbeitgeber — Arbeitnehmer
4 Ob 85/52 | OGH | 10.07.1952 |
Veröff: JBl 1953,158 = SozM IIB,81 |
4 Ob 45/56 | OGH | 24.04.1956 |
nur: Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden, auch wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann. (T1) |
4 Ob 124/56 | OGH | 06.11.1956 |
Veröff: Arb 6542 |
4 Ob 85/55 | OGH | 12.07.1955 |
Beisatz: Vgl aber die dadurch überholte Entscheidung vom 02.04.1947, 4 Ob 1/47 (Unzulässigkeit bei Möglichkeit einer Leistungsklage). (T2) |
3 Ob 316/55 | OGH | 22.06.1955 |
Gegenteilig; Beisatz: Unzulässigkeit des Begehrens auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses und Unwirksamerklärung der Entlassung. (T3) Veröff: SZ 28/169 = JBl 1956,23 = Arb 6255 |
4 Ob 1/74 | OGH | 19.02.1974 |
nur T1; Veröff: Arb 9193 |
4 Ob 57/75 | OGH | 07.10.1975 |
nur T1; Veröff: EvBl 1976/37 S 75 = SozM IIIB,204 = Arb 9403 = ZAS 1977,61 (Kramer) = IndS 1976 H5/1006 |
4 Ob 150/77 | OGH | 07.02.1978 |
nur T1; Veröff: SozM MI/Ad,1191 |
4 Ob 9/78 | OGH | 25.04.1978 |
nur T1; Veröff: JBl 1979,49 |
4 Ob 61/78 | OGH | 04.07.1978 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes unkündbares Dienstverhältnis - Feststellung des Fortbestehens. (T4) |
4 Ob 21/78 | OGH | 27.06.1978 |
nur T1 |
4 Ob 77/78 | OGH | 05.09.1978 |
Auch; Beis wie T4; Veröff: Arb 9715 = SozM IA/d,1167 = ZAS 1979,171 (mit Anmerkung von Schrank) |
4 Ob 108/78 | OGH | 28.11.1978 |
Veröff: Arb 9746 |
4 Ob 49/79 | OGH | 10.07.1979 |
nur T1; Beisatz: Unwirksamkeit einer vorangehenden Kündigung bei nachfolgender Kündigung, die Dienstverhältnis bereits auflöste, nicht feststellungsfähig. (T5) |
4 Ob 123/79 | OGH | 18.12.1979 |
nur T1; Veröff: SZ 52/191 = EvBl 1980/165 S 491 = Arb 9839 = SozM IIB,1106 = DRdA 1980,395 (mit Anmerkung von Firlei) |
7 Ob 555/80 | OGH | 20.03.1980 |
Auch; Beisatz: Unwirksamkeit der Darlehenskündigung. (T6) |
4 Ob 36/79 | OGH | 04.03.1980 |
Auch; nur T1; Veröff: Arb 9860 = IndS 1981 H5/1266 |
9 ObA 123/90 | OGH | 09.05.1990 |
nur: Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig. (T7); Beisatz: Dasselbe muss für das Feststellungsbegehren gelten, dass die vom Dienstgeber ausgesprochene Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei. Der zu Unrecht entlassene Dienstnehmer kann nur Kündigungsentschädigung geltend machen und bei Unwirksamkeit der Entlassung die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehren. Ein rechtliches Interesse vermag der Kläger auch nicht aus Pflicht des Dienstgebers zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses (hier: § 31 VBG) abzuleiten. (T8) Veröff: RdW 1991,55 |
9 ObA 140/94 | OGH | 14.09.1994 |
Auch; nur: Kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden, auch wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann. (T9); Beisatz: § 48 ASGG (T10) |
4 Ob 573/94 | OGH | 22.11.1994 |
Vgl auch; nur T7; Beisatz: Hier: Keine Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Rücktrittserklärung; die auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung gerichtete Klage kann allerdings in eine solche auf Feststellung des aufrechten Bestehens des betroffenen Rechtsverhältnisses umgedeutet werden. (T11) |
9 ObA 138/01m | OGH | 05.09.2001 |
nur: Feststellungsklagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig, wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden. (T12); Beis wie T11 |
9 ObA 97/02h | OGH | 05.06.2002 |
Auch; nur: Wohl aber kann auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden. (T13); Beisatz: Die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses ist dann zulässig, wenn mit der möglichen Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden könnten, das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers aber darüber hinausgeht und unter anderem auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft. (T14) |
8 ObA 48/04y | OGH | 27.05.2004 |
Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Ein rechtliches Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ist grundsätzlich zu bejahen. (T15) |
8 ObA 26/08v | OGH | 28.04.2008 |
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein rechtliches Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses grundsätzlich zu bejahen ist, weil mit Leistungsklage nur einzelne, aus dem Dienstverhältnis entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können, das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers aber darüber hinausgeht und ua auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19500315_OGH0002_0010OB00081_5000000_001
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