OGH 9ObA123/90

OGH9ObA123/909.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier, sowie die fachkundigen Laienrichter Hon.Prof.Dr.Gottfried Winkler und Reinhold Ludwig als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eduard P***, Lehrer, Gratwein, Bahnhofstraße 8, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei L*** S***, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Josef K***, dieser vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 51.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Jänner 1990, GZ 7 Ra 101/89-10, womit infolge Rekurses (richtig: Berufung) der klagenden Partei der Beschluß (richtig: das Urteil) des Landesgerichtes Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.September 1989, GZ 36 Cga 159/89-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 617,70 USt.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen..

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 29.4.1982 bis 31.8.1983, vom 20.2. bis 6.7.1984 und vom 22.9. bis 31.12.1986 als Vertragslehrer des beklagten Bundeslandes beschäftigt. Das zuletzt genannte Dienstverhältnis war bis 13.9.1987 befristet worden, wurde aber vom Beklagten aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst (Entlassung aus einem Grund des § 34 VBG 1948). Der Kläger hat diese Entlassung seinerzeit (bei Gericht) nicht angefochten.

Der Kläger begehrt nunmehr (Klage vom 3.8.1989) die Feststellung, daß die mit Schreiben vom 23.12.1986 zum 31.12.1986 ausgesprochene Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei. Er begründet sein rechtliches Interesse an dieser Feststellung mit der Behauptung, seine Neuaufnahme als Lehrer bei diesem Bundesland komme lt Auskunft eines Beamten des beklagten Bundeslandes nur dann in Betracht, wenn feststehe, daß die Entlassung seinerzeit ungerechtfertigt ausgesprochen worden sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, den Kläger wegen schwerer Mängel seiner Dienstleistung gerechtfertigt entlassen zu haben. Außerdem fehle dem Kläger jeglilches rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil sein (letztes) Dienstverhältnis zur Beklagten längst beendet sei und der Kläger sein Begehren nach den Klagebehauptungen nur auf ein wirtschaftliches Interesse stütze.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Beschluß zurück, weil dem Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des von ihm behaupteten Rechtsverhältnisses fehle. Ein wirtschaftliches Interesse reiche für Feststellungsklagen nach § 228 ZPO nicht aus.

Das Berufungsgericht behandelte den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1963/253; SZ 45/141; JBl 1975, 607 u.a.) als Sachentscheidung und behandelte daher den Rekurs des Klägers als Berufung. Es gab dieser nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige. Der Kläger habe sein Feststellungsbegehren nur darauf gestützt, daß er im Falle des Obsiegens (eher) damit rechnen könne, wieder als Vertragslehrer des beklagten Bundeslandes aufgenommen zu werden. Er habe mit diesen Ausführungen kein rechtliches, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse behauptet, welches aber für die Durchsetzung eines Feststellungsbegehrens nach § 228 ZPO nicht ausreiche. Die vermögensrechtliche Sphäre des Klägers sei nicht berührt, weil er gegenüber der Beklagten selbst dann keinen Anspruch auf Abschluß eines neuen Dienstvertrages hätte, wenn die seinerzeitige Vertragsauflösung ungerechtfertigt gewesen wäre. Der Kläger könne sein Feststellungsinteresse auch nicht auf den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses (§ 31 VBG 1948) stützen. Dieses Vorbringen sei im übrigen als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seiner Berufung (gemeint: seinem Klagebegehren) stattgegeben werde. Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Feststellungsbegehren des Klägers scheitert schon daran, daß einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen nicht feststellungsfähig sind (Fasching, LB2 561 Rz 1093, ähnlich derselbe Komm III 60 f). Im Sinne dieser Auffassung fehlt daher für die Feststellung (der Vorfrage) der Wirksamkeit oder materiellen Berechtigung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses das nach § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse; feststellungsfähig ist nur der aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses (Fasching Komm III 61;

Arb 9839 = DRdA 1980, 395 ÄFirleiÜ = EvBl 1980/165; Arb 9860;

ähnlich Arb 9898 = DRdA 1982, 63). Feststellungsklagen auf

Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind unzulässig (SZ 23/64; Arb 9193; 9403; JBl 1979, 49; Arb 9746; Arb 9927 = SZ 53/171). Dasselbe muß für das Feststellungsbegehren gelten, daß die vom Dienstgeber ausgesprochene Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei, weil ein solcher Ausspruch auch nur ein einzelnes (qualifizierendes) Element eines Rechtsverhältnisses ist. Der zu Unrecht entlassene Dienstnehmer kann nur Kündigungsentschädigung geltend machen und bei Unwirksamkeit der Entlassung die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehren. Darauf zielt aber der Kläger, dessen letztes Dienstverhältnis zur Beklagten schon am 31.12.1986 geendet hat, gar nicht ab, so daß sein Klagebegehren auch nicht im Sinne der Entscheidung 9 Ob A 157/88 vom 31.8.1988 in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses umgedeutet werden kann. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, stützt der Kläger sein Feststellungsbegehren lediglich auf ein wirtschaftliches Interesse. Ein rechtliches Interesse vermag der Kläger auch nicht aus der Pflicht des Dienstgebers zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses (hier: § 31 VBG) abzuleiten, zumal der Arbeitnehmer nach geltendem Recht kraft Gesetzes nur Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis hat (Runggaldier/Eichinger, Arbeitszeugnis 85 ff).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

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