OGH 4Ob21/78

OGH4Ob21/7827.6.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedl und Dr. Resch sowie die Beisitzer Dipl.‑Ing. Otto Beer und Walter Geppert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Angestellte in *, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei C* O* KG, *, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 133.440,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 29. November 1977, GZ 2 Cg 59/77‑12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Graz vom 13. September 1977, GZ 2 Cr 207/77‑4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00021.78.0627.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 5.159,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 960,-- Barauslagen und S 311,04 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war durch mehr als zehn Jahre Angestellte der Beklagten. Mit einem ihr am 31. 1. 1977 zugekommenen Schreiben der Beklagten vom 28. 1. 1977 (Beilage В) wurde sie fristlos entlassen.

Die Klägerin hat diese Entlassung beim Einigungsamt G* zu Re 13/77 angefochten, weil es an einer wirksamen Zustimmung des Betriebsrates fehle. Um keine Frist zu versäumen, hat sie überdies beim Arbeitsgericht Graz zu 2 Cr 123/77 gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung von insgesamt S 117.255,24 an Kündigungsentschädigung bis einschließlich Juni 1977, Abfertigung in der Höhe von vier Monatsbezügen samt Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung und anteiligen Sonderzahlungen erhoben; dieser Rechtsstreit ist noch anhängig.

Mit Beschluß vom 30. 5. 1977 hat das Einigungsamt G* sein Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Arbeitsgericht Graz anhängigen Rechtsstreites ausgesetzt und gleichzeitig ausgesprochen, daß das Verfahren nur auf Antrag fortgesetzt werde; diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Noch vor Einleitung des Rechtsstreites 2 Cr 123/77 des Arbeitsgerichtes Graz hatte ein gegen die Klägerin beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingeleitetes Strafverfahren in der Hauptverhandlung vom 13. 4. 1977 mit einem rechtskräftigen Freispruch geendet.

Am 27. 7. 1977 ist der Klägerin ein – undatiertes – Schreiben der Beklagten vom Juli 1977 (Beilage C) mit folgendem Wortlaut zugekommen:

„Im Zuge der gegen Sie angestellten Erhebungen auf Grund des gegen Sie durchgeführten Strafverfahrens zu 5 Е Vr 140/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sind verschiedene Umstände zutage getreten, welche Ihre weitere Beschäftigung in unserem Unternehmen untragbar erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich Ihrer pauschalen Verdächtigung (von) Arbeitskollegen, wonach diese Waren unberechtigt an sich genommen haben sollen, ein Umstand der unhaltbar ist und von uns nunmehr auch der Kollegenschaft bekanntgegeben wurde.

Lediglich für den Fall, als im Verfahren zu GZ Re 13/77 vor dem Einigungsamt G*, die bereits mit Schreiben vom 28. 1. 1977 ausgesprochene Entlassung rechtskräftig unwirksam erklärt werden sollte, sprechen wir hiemit neuerlich die fristlose Entlassung aus.“

Außerdem weist dieser Brief folgenden, vom Betriebsratsobmann K* unterfertigten Zusatz auf:

„Der am 14. 3. 77 ordnungsgemäß gewählte Betriebsrat der Firma C* O* KG hat in seiner Sitzung vom 22. 7. 1977, in welcher die gegenständliche Entlassung einführlich besprochen wurde, zu dieser Entlassung seine ausdrückliche Zustimmung zu erteilen.“

Unbestritten ist, daß die in den beiden Entlassungsschreiben angeführten Entlassungsgründe nicht identisch sind.

Mit der Behauptung, daß die zweite Entlassungserklärung der Beklagten vom Juli 1977 rechtsunwirksam sei, weil die Klägerin nicht zweimal entlassen werden könne, daß eine bedingte Entlassung unzulässig sei, daß der Betriebsrat – welcher im übrigen für die Klägerin gar nicht mehr zuständig sei – dieser Entlassung nicht zugestimmt habe und daß die Entlassung überdies grundlos und verspätet ausgesprochen worden sei, begehrte die Klägerin in erster Instanz

а) die Feststellung, daß „die Erklärung der Beklagten in deren an die Klägerin gerichteten Schreiben ohne Datum, der Klägerin zugestellt am 27. 7. 1977, mit dem Firmenstempel Detailgeschäfte O*, *, den Unterschriften S*, R* und – unter einem Zusatz – K*, des Inhalts, ‘lediglich für den Fall, als im Verfahren zu GZ Re 13/77 vor dem Einigungsamt G*, die bereits mit Schreiben vom 28. 1. 1977 ausgesprochene Entlassung rechtskräftig unwirksam erklärt werden sollte, sprechen wir hiemit neuerlich die fristlose Entlassung aus’ rechtsunwirksam ist“;

b) in eventu die Feststellung, daß „die Beklagte der Klägerin Entgelte auf der Basis der Gehaltsansprüche wie sie der Klägerin gegenüber der Beklagten, bis zu der ihr am 31. 1. 1977 zugekommenen Entlassungserklärung der Beklagten zustand, auch künftighin und über den 27. 7. 1977 hinaus abzüglich etwaiger einrechnungsfähiger und einrechnungspflichtiger Einkommen der Klägerin zu leisten hat.“

Die Beklagte bezeichnete beide Begehren als unzulässig, weil weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis festgestellt werden sollte und der Klägerin überdies das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung fehle.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ohne Aufnahme von Beweisen ab. Die Unwirksamkeit einer Entlassungserklärung könne nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein; hinsichtlich des Eventualbegehrens der Klägerin fehle es aber im gegenwärtigen Zeitpunkt schon deshalb an dem nach § 228 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse, weil die Klägerin dann, wenn die zweite Entlassungserklärung jemals Bedeutung erlangen sollte, jederzeit die Leistungsklage auf Zahlung des laufenden Gehalts einbringen könnte.

In ihrer Berufung stellte die Klägerin ein neues Hauptbegehren auf Feststellung, daß „für den Fall, als im Verfahren Re 13/77 des Einigungsamtes G* die bereits mit Schreiben der Beklagten vom 28. 1. 1977, der Klägerin zugekommen am 31. 1. 1977, ausgesprochene fristlose Entlassung rechtskräftig unwirksam und ungerechtfertigt erklärt werden sollte, die mit Schreiben der Beklagten ohne Datum, der Klägerin zugestellt am 27. 7. 1977, mit dem Firmenstempel Detailgeschäfte O*, *, mit den Unterschriften S*, R* und – unter einem Zusatz – K* ausgesprochene fristlose Entlassung der Klägerin unberechtigt“ sei; gleichzeitig hielt sie die beiden bisherigen Begehren zu lit a und b als Eventualbegehren aufrecht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und wies sowohl das (neue) Hauptbegehren als auch die beiden Eventualbegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch, verneinte die von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängel und billigte auch die rechtliche Beurteilung des unbestrittenen Sachverhalts durch das Prozeßgericht: Da die Entlassung eines Dienstnehmers eine Rechtshandlung sei, welche nach dem Wortlaut des § 228 ZPO nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein könne, müsse das Hauptbegehren der Klägerin ebenso erfolglos bleiben wie ihr erstes Eventualbegehren (lit a). Da jede Entlassung – von den Fällen eines besonderen gesetzlichen Entlassungsschutzes abgesehen – das Dienstverhältnis beende, wäre das Dienstverhältnis der Klägerin dann, wenn die erste Entlassung für unwirksam erklärt werden sollte, mit der Zustellung des zweiten Entlassungsschreibens am 27. 7. 1977 als beendet anzusehen; die sich daraus ergebenden Rechtswirkungen träten aber erst mit der rechtskräftigen Aufhebung der ersten Entlassung durch das Einigungsamt ein. Daraus folge, daß der Klägerin derzeit ein rechtliches Interesse an der zu lit b begehrten Feststellung weiterer Entgeltforderungen gegenüber der Beklagten fehle. Besondere Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit einer solchen Feststellung ergäbe, seien weder von der Klägerin behauptet worden, noch der Aktenlage zu entnehmen. Der Klägerin sei zwar einzuräumen, daß auch bedingte Rechte oder Rechtsverhältnisse den Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO bilden könnten, doch bedürfe es auch hier eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung. Die Aufhebung der ersten Entlassung sei nicht bloß eine Bedingung für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, sondern eine rechtserzeugende Tatsache: Unterliege die Klägerin nämlich vor dem Einigungsamt G*, dann habe ihr Dienstverhältnis schon mit 31. 1. 1977 geendet, und sie könne über die bereits eingeklagten Ansprüche hinaus keine weiteren Forderungen gegenüber der Beklagten geltend machen. Sollte hingegen die erste Entlassung für unwirksam erklärt werden, dann lebe das Dienstverhältnis der Klägerin mit Wirkung ex tunc wieder auf; damit entstünden ihr unter Umständen neue, über die bereits geltend gemachten Forderungen hinausgehende Leistungsansprüche, welche sie aber dann sogleich mit Leistungsklage geltend machen könne. Da die Verjährung erst mit der Fälligkeit des Anspruches, also mit seiner Klagbarkeit, beginne, drohe der Klägerin auch in dieser Richtung keine Gefahr, die ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung begründen könnte.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes sowohl hinsichtlich des Hauptbegehrens als auch hinsichtlich der beiden Eventualbegehren jeweils S 30.000,-- übersteigt, wird von der Klägerin seinem ganzen Umfang nach mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Klägerin beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur „gesetzmäßigen Durchführung des Verfahrens“ und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

I. Ziel des – in der Berufungsschrift ON 5 neu erhobenen – Hauptbegehrens (S 39) ist die Feststellung, daß die der Klägerin am 27. 7. 1977 zugestellte zweite Entlassungserklärung der Beklagten (Beilage C) für den Fall der rechtskräftigen Unwirksamerklärung der ersten Entlassung (Beilage B) durch das Einigungsamt G* unberechtigt sei. Was die Klägerin mit diesem – formal allerdings verfehlten, weil seinem Wortlaut nach nicht auf Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses im Sinne des § 228 ZPO gerichteten – Urteilsantrag tatsächlich erreichen will, ergibt sich aus dem ausdrücklichen Hinweis der Berufung auf Pkt 4 lit е und f der Klageerzählung:

Um bei einem der Klägerin günstigen Ausgang des Einigungsamtsverfahrens Re 13/77 auf Grund der – hier offenbar von der Klägerin selbst als rechtswirksam angenommenen – zweiten Entlassung vom Juli 1977 Ansprüche nach § 29 AngG gegen die Beklagte mit Erfolg geltend machen zu können, soll die mangelnde Berechtigung dieser neuerlichen Entlassungserklärung – wegen Fehlens wichtiger Gründe im Sinne des § 27 AngG wie auch wegen verspäteten Ausspruches der Entlassung – schon jetzt rechtskräftig festgestellt werden. Das Hauptbegehren der Klägerin ist also in Wahrheit auf eine vorweggenommene Entscheidung über den Grund eines in Zukunft allenfalls entstehenden (Schadenersatz-)Anspruches nach § 29 AngG gerichtet. Auch ein in diesem Sinn umformulierter Urteilsantrag müßte aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, im konkreten Fall am Fehlen des erforderlichen Feststellungsinteresses scheitern:

Gemäß § 228 ZPO muß das rechtliche Interesse des Klägers auf die alsbaldige Feststellung des den Gegenstand der Klage bildenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet sein; es bedarf also eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht (Fasching III 49 § 228 ZPO Anm 5, 67 Anm 24). Gerade daran fehlt es aber hier:

Ob der den Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildende Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte überhaupt existent wird, hängt von der Entscheidung des Einigungsamtes G* im – derzeit unterbrochenen – Verfahren Re 13/77 ab; nur dann, wenn die erste Entlassung vom 28. 1. 1977 dort rechtskräftig für unwirksam erklärt wird und damit das – durch diese Entlassungserklärung vorerst jedenfalls beendete – Dienstverhältnis der Klägerin rückwirkend wiederauflebt (siehe dazu Floretta in Floretta-Strasser, Komm zum ArbVG 693 §§ 105 bis 107 Pkt 11.5.7), kommt der zweiten Entlassungserklärung der Beklagten vom Juli 1977 die Wirkung einer (neuerlichen) Auflösung dieses Dienstverhältnisses zu, welche dann einen Ersatzanspruch der Klägerin gemäß § 29 AngG begründen könnte. Ein rechtliches Interesse der Klägerin, den Grund dieses in Zukunft möglicherweise entstehenden Anspruches schon jetzt vom Gericht feststellen zu lassen, obgleich noch gar nicht feststeht, ob und wann ein solcher Schaden überhaupt eintreten wird, ist jedoch nicht zu erkennen; die Klägerin wird vielmehr, wenn das Einigungsamtsverfahren zu ihren Gunsten entschieden und damit die zweite Entlassungserklärung rechtswirksam werden sollte, allfällige Ansprüche nach § 29 AngG immer noch rechtzeitig – und zwar mit Leistungsklage – geltend machen können.

Im übrigen wäre es auch mit dem Gebot einer ökonomischen Prozeßführung nicht zu vereinbaren, ein – möglicherweise recht aufwendiges – Verfahren über den Grund eines künftigen Schadenersatzanspruches durchzuführen, von dem sich dann später herausstellt, daß er mangels Eintrittes eines Schadens überhaupt nicht entstanden ist. Ein „gegenwärtiger Eingriff“ in die rechtliche Interessensphäre der Klägerin, wie er in der Revision mehrfach behauptet wird, ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.

Entgegen der Meinung der Klägerin kann ihr Feststellungsinteresse im konkreten Fall auch nicht mit dem Hinweis auf die Frist des § 34 AngG begründet werden: Gewiß beginnt nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle die sechsmonatige Ausschlußfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen (ua) nach § 29 AngG mit dem Ablauf des Tages, „an dem …… die Entlassung stattfand“; dabei darf aber nicht übersehen werden, daß sich diese Bestimmung bei vernünftiger, am Regelungszweck orientierter Auslegung nur auf sofort fällige Ansprüche beziehen kann; bei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, beginnt der Lauf der sechsmonatigen Fallfrist erst mit dem Tag ihrer jeweiligen Fälligkeit (Jud 49 neu = SZ 16/240 = Arb 4516; Arb 8255 ua; vgl Martinek-Schwarz, AngG3, 538 f § 34 Anm 7). Allfällige Ansprüche der Klägerin aus der zweiten Entlassungserklärung vom Juli 1977 werden nun sicherlich nicht vor dem Zeitpunkt fällig, in welchem feststeht, daß diese Erklärung tatsächlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin geführt hat; erst mit diesem Tag können Ersatzansprüche nach § 29 AngG erhoben werden, und erst dann kann die Ausschlußfrist des § 34 Abs 1 AngG – ebenso wie übrigens auch die allgemeine Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB – zu laufen beginnen. Die Gefahr einer möglichen Präklusion oder Verjährung allfälliger Ersatzansprüche kann daher im konkreten Fall ein rechtliches Interesse der Klägerin, diese Ansprüche schon jetzt dem Grunde nach festgestellt zu wissen, gleichfalls nicht begründen.

II. Mit ihrem – ursprünglich als Hauptbegehren erhobenen (ON 1 S 7 f) – ersten Eventualbegehren strebt die Klägerin die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der zweiten Entlassungserklärung der Beklagten vom Juli 1977 an. Die von ihr in dieser Richtung vorgebrachten Gründe erweisen sich jedoch samt und sonders als nicht stichhältig:

Daß ein bereits entlassener Dienstnehmer „nicht noch einmal entlassen werden kann“, ist an sich ebenso richtig wie der Hinweis auf die grundsätzliche Unzulässigkeit bedingter Entlassungserklärungen (vgl dazu Mayer-Maly, Österr. Arbeitsrecht 136 f; Kuderna, Das Entlassungsrecht 20). Ein solcher Fall ist aber hier nicht gegeben: Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß die erste Entlassungserklärung der Beklagten vom Jänner 1977 Gegenstand eines von der Klägerin anhängig gemachten Einigungsamtsverfahrens ist, welches möglicherweise zur Rechtsunwirksamerklärung dieser Entlassung und damit zum (rückwirkenden) Wiederaufleben des vorerst beendeten Dienstverhältnisses führen kann; nur für diesen Fall hat aber die Beklagte im Juli 1977 die – unstreitig auf andere Entlassungsgründe gestützte – nochmalige Entlassung der Klägerin ausgesprochen. Gegen die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens bestehen umso weniger Bedenken, als die Wirksamkeit der zweiten Entlassungserklärung hier nicht vom Eintritt einer (echten) Bedingung abhängig gemacht, sondern diese Erklärung lediglich unter der (selbstverständlichen) Voraussetzung ausgesprochen wurde, daß das Dienstverhältnis der Klägerin nicht schon durch die erste Entlassung rechtswirksam beendet sein sollte (Kuderna aaO 17, 20). Da sich diese Rechtsfolge schon aus dem Gesetz ergibt – weil ja bei Rechtswirksamkeit der ersten Entlassung das Dienstverhältnis ohnehin schon aufgelöst wäre und daher nicht noch einmal aufgelöst werden könnte –, liegt diesfalls überhaupt keine Bedingung im eigentlichen Sinn, sondern nur eine sogenannte „Rechtsbedingung“ (conditio juris) vor, deren an sich überflüssige Beifügung auch bei bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften, wie es eine Entlassungserklärung ist, unschädlich ist und daher die Entlassung vom Juli 1977 nicht rechtsunwirksam macht (Gschnitzer in Klang2 III 659 f, Koziol‑Welser 4 I 127; Kuderna aaO).

Entgegen der Meinung der Klägerin kann die Rechtsunwirksamkeit der zweiten Entlassungserklärung aber auch nicht aus dem Fehlen einer mit qualifizierter Mehrheit zu beschließenden Zustimmung des Betriebsrates der Beklagten abgeleitet werden. Daß die Entlassung eines Dienstnehmers ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates ex lege unwirksam wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach § 106 Abs 2 ArbVG kann zwar eine Entlassung beim Einigungsamt angefochten werden, wenn ihr der Betriebsrat nicht fristgerecht zugestimmt hat, ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und der betroffene Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat; die Rechtsunwirksamkeit einer solchen Entlassung tritt aber gemäß § 106 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 105 Abs 6 ArbVG erst rückwirkend durch den – insoweit rechtsgestaltenden – Bescheid des Einigungsamtes ein (Floretta aaO 693 Pkt 11.5.7). Da das Vorliegen eines solchen Bescheides hier nicht einmal behauptet worden ist, könnte auch die – angeblich – fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur zweiten Entlassungserklärung vom Juli 1977 der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Auch die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob der Betriebsrat der Beklagten vor Rechtsunwirksamerklärung der ersten Entlassung überhaupt berechtigt wäre, Rechtshandlungen in Bezug auf die Klägerin zu setzen, kann aus dem gleichen Grund auf sich beruhen.

Soweit die Klägerin ihr Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der zweiten Entlassungserklärung schließlich auch darauf stützt, daß sie keinen Entlassungsgrund im Sinne des § 27 AngG gesetzt habe und die Entlassungserklärung überdies verspätet ausgesprochen worden sei, hat ihr schon das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß nach herrschender Lehre und Rechtsprechung – von den Fällen eines besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes abgesehen – auch die ungerechtfertigte Entlassung das Dienstverhältnis beendet und der Dienstnehmer in einem solchen Fall auf die Ansprüche nach § 29 AngG verwiesen bleibt (SZ 28/169 = JBl 1956, 23; EvBl 1977/127 = ZAS 1978, 15 mit weiteren Hinweisen; Floretta in Floretta‑Spielbüchler‑Strasser, Arbeitsrecht I 209 f; Mayer‑Maly aaO 144; Martinek‑Schwarz aaO 509 § 29 Anm 6). Ein Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entlassung – richtig: auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses (SZ 23/64 = Arb 5164; Arb 9193; Arb 9403 = EvBl 1976/37 = SozM III В 204 = ZAS 1977, 61 mit weiteren Hinweisen; 4 Ob 150/77, 4 Ob 9/78) – kann daher aus diesen Umständen keinesfalls abgeleitet werden.

III. Die gleichen rechtlichen Erwägungen müssen auch zur Abweisung des zweiten Eventualbegehrens der Klägerin (ON 3 S 21 f) führen. Aus welchem Rechtsgrund die Klägerin den hier erhobenen Anspruch auf Zahlung von Entgelten in der bis 31. 1. 1977 zustehenden Höhe „auch künftighin und über den 27. 7. 1977 hinaus“ ableitet, ist der Formulierung dieses Urteilsantrages nicht eindeutig zu entnehmen. Einer Klärung dieser Frage bedarf es aber deshalb nicht, weil einem Feststellungsbegehren, wie es hier erhoben wird, unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte ein Erfolg beschieden sein könnte: Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das Dienstverhältnis der Klägerin durch die erste Entlassungserklärung der Beklagten vom 28. 1. 1977 – vorerst – aufgelöst worden; da die daraus allenfalls resultierenden Ersatzansprüche nach § 29 AngG bereits zu 2 Cr 123/77 des Arbeitsgerichtes Graz eingeklagt worden sind, kann sich das zweite Eventualbegehren der Klägerin – ungeachtet seiner insoweit recht undeutlichen Formulierung – sinnvollerweise nur auf solche Ansprüche beziehen, die der Klägerin im Fall der Unwirksamerklärung der ersten Entlassung durch das Einigungsamt G* entstehen könnten. Einer Feststellung solcher Ansprüche schon im gegenwärtigen Zeitpunkt steht aber aus den bereits dargelegten rechtlichen Erwägungen der Mangel des notwendigen Feststellungsinteresses entgegen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Ansprüche aus dem aufrechten Fortbestehen des Dienstverhältnisses bis 27. 7. 1977 (§ 1155 ABGB) oder aus der mit diesem Tag jedenfalls wirksam gewordenen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 29 AngG) handelt.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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