OGH 2Ob251/49 (RS0016558)

OGH2Ob251/496.2.1950

Rechtssatz

Ein Vergütungsbetrag ist im Zweifel nur bei verschuldeter Nichterfüllung des Vertrages zu bezahlen. Der Verfall der Vertragsstrafe kann aber auch für den Fall vereinbart werden, dass kein allgemeiner Haftungsgrund vorliegt. Die Parteien müssen allerdings dann im Vertrag annähernd gleich behandelt werden, damit nicht Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten vorliegt.

Normen

ABGB §879 BIIb
ABGB §1336 E

2 Ob 251/49OGH06.02.1950

Veröff: JBl 1950,241

3 Ob 745/53OGH02.12.1953

Beisatz: Beweislast für Schuldlosigkeit trifft aber den Schuldner. (T1)

6 Ob 52/67OGH01.03.1967

nur: Ein Vergütungsbetrag ist im Zweifel nur bei verschuldeter Nichterfüllung des Vertrages zu bezahlen. (T2)

7 Ob 188/75OGH23.10.1975

Vgl aber; nur T2; Beisatz: Objektiver Verzug bereits Haftungsgrund. (T3)

7 Ob 591/76OGH01.07.1976

nur T2

4 Ob 587/76OGH19.10.1976

nur T2; Beisatz: Und bei verschuldeter Schlechterfüllung. (T4)

5 Ob 301/78OGH17.03.1978

nur: Ein Vergüterungsbetrag ist im Zweifel nur bei verschuldeter Nichterfüllung des Vertrages zu bezahlen. Der Verfall der Vertragsstrafe kann aber auch für den Fall vereinbart werden, dass kein allgemeiner Haftungsgrund vorliegt. (T5)

1 Ob 558/79OGH16.05.1979

nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Im besonderen Fall einer verspätete Erfüllung vereinbarten Vertragsstrafe. (T6) Veröff: SZ 52/83

6 Ob 622/79OGH11.07.1979

Beisatz: Die Vertragsstrafe ist nicht zu zahlen, wenn die Leistung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist (hier: keine Gleichbehandlung, wenn dem einen Teil unter keinen wie immer gearteten Umständen ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist. (T7)

5 Ob 683/79OGH23.10.1979

Beis wie T1

1 Ob 725/80OGH14.01.1981

nur T5; Beisatz: Kein Unterschied, ob die Erfüllung verspätet, oder wegen Aufhebung des Vertrages, überhaupt nicht erfolgt. (T8) Veröff: SZ 54/4 = EvBl 1982/38 S 127 = JBl 1982,431

1 Ob 40/81OGH06.11.1981

Auch; nur T2; Beis wie T1

7 Ob 503/82OGH21.01.1982

nur T2

5 Ob 796/81OGH20.04.1982

nur T2; Beis wie T1

6 Ob 675/82OGH01.09.1982

nur T2; Beis wie T1

7 Ob 817/82OGH27.01.1983

nur T2; Beis wie T1

1 Ob 520/84OGH02.05.1984

nur T2; Beis wie T1

7 Ob 559/84OGH10.05.1984

nur T2; Beis wie T1

5 Ob 531/84OGH26.02.1985

nur T2

6 Ob 798/83OGH03.10.1985

Auch; nur T2; Beisatz: Die Regel ist die verschuldensabhängige Konventionsstrafe, sodass es ausreichender Anhaltspunkte bedarf, um eine Vertragsstrafenvereinbarung dahin auslegen zu können, dass sie eine solche mit garantieähnlicher Funktion sei. (T9)

1 Ob 12/87OGH27.04.1987

Auch; Beisatz: Die Konventionalstrafe verfällt in Ermangelung einer anderen vertraglichen Vereinbarung nur, wenn die Leistungsstörung oder die sonstige Verletzung vertraglicher Pflichten nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu vertreten ist. (T10)

14 ObA 82/87OGH18.06.1987

nur T2; Beis wie T1; Veröff: WBl 1987,341 = ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = Arb 10669

8 Ob 511/87OGH08.07.1987

nur T2

8 Ob 1573/92OGH29.05.1992

Vgl; nur T5; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach ein Pönale auch bei objektivem Verzug verfällt, wenn die nicht zu vertretende Verzögerung nicht binnen bestimmter Frist dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt wird, ist zulässig. (T11)

9 ObA 160/94OGH14.09.1994

Auch; nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T12)

1 Ob 567/95OGH29.05.1995

Auch; nur T2

4 Ob 2017/96pOGH26.03.1996

Auch; nur T5

1 Ob 2069/96pOGH26.07.1996

Auch; nur T5; Veröff: SZ 69/78

7 Ob 348/97wOGH26.03.1998

Vgl; nur T2

10 Ob 47/08xOGH26.06.2008

Vgl; Beisatz: Die Vertragsstrafe ist im Zweifel nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung ein Verschulden trifft. Es ist jedoch prinzipiell auch zulässig, für den Fall einer schuldlos herbeigeführten Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe zu vereinbaren. (T13); Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer Klausel in AGB, durch die dem Bausparer die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgebürdet wird, obwohl diesen kein Verschulden an der Beendigung des Vertragsverhältnisses trifft und er überdies auch gar keine Vertragsverletzung begangen hat. (T14)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; nur T2<br/>Veröff: SZ 2012/20

9 Ob 36/12bOGH22.08.2012

Auch; Beis wie T1

2 Ob 9/14hOGH12.06.2014

Auch; nur T2; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19500206_OGH0002_0020OB00251_4900000_001

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