Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit die klagende Partei in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel Aktenwidrigkeiten (im erstinstanzlichen Urteil) rügt, bekämpft er damit vergeblich die vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen, die einer Anfechtung in dritter Instanz nicht zugänglich sind.
Die umfangreiche Mängelrüge wendet sich ausschließlich gegen angebliche dem Erstgericht unterlaufene Verfahrensmängel, die er schon mit der Berufung geltend gemacht, die aber das Gericht zweiter Instanz verneint hat; solche Mängel können jedoch nicht auch noch in dritter Instanz gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3 mwN), sodaß sie erst recht nicht zum Gegenstand einer außerordentlichen Revision gemacht werden können.
Soweit die klagende Partei die schon in ihrer Berufung vorgetragene Rechtsauffassung wiederholt, die Beklagten hätten durch die Erteilung von Zusatzaufträgen auf ihre Vertragsstrafenberechtigung verzichtet, übersieht sie, daß die selbst im Wortlaut übereinstimmenden, darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der Rechtsrüge schon vom Gericht zweiter Instanz unter Hinweis auf § 467 Z 3 ZPO damit abgetan wurden, daß sich die Rechtsmittelwerberin insoweit vom Boden der erstinstanzlichen Feststellungen entfernt habe, sodaß die Rechtsrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit nicht weiter beacthlich sei. Hat aber das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung abgelehnt, so muß dies in der Revision als dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensmangel gerügt werden; andernfalls ist dem Obersten Gerichtshof die meritorische Überprüfung verwehrt. Trotz der umfangreichen Ausführungen in ihrer Mängelrüge geht die klagende Partei indes auf dieses Problem mit keinem Wort ein.
Deshalb kann auf die Frage, welches rechtliche Schicksal eine Vertragsstrafenabrede nimmt, wenn der pönalisierte Zeitplan durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände wesentlich beeinflußt wird - zu dieser Frage des materiellen Rechts fehlt, soweit überblickbar, oberstgerichtliche Rechtsprechung (vgl dementgegen jedoch BGH in NJW 1966, 971; Knütel in AcP 175, 44, insbesondere 66
ff) - nicht eingegangen werden.
Die Vertragsstrafe verfällt im Zweifel nur bei verschuldeter Überschreitung des Fertigstellungstermins, kann jedoch auch für zufällige Nichteinhaltung vereinbart werden (SZ 54/4 mwN unter ausdrücklicher Ablehnung von EvBl 1976/194). Doch obliegt dem Schuldner auch im ersteren Fall der Nachweis der Schuldlosigkeit an der mangelhaften oder verspäteten Erfüllung (§ 1298 ABGB). Da nach den vorinstanzlichen Feststellungen die klagende Partei diesen Nachweis nicht erbrachte - festgestellt ist lediglich, daß "bisher noch nicht berücksichtigte Arbeiten notwendig wurden, aber auch daß andere Arbeiten nicht notwendig waren", - sind die darauf abzielenden Ausführungen in der Rechtsrüge nicht weiter beachtlich.
Daß der Anspruch auf Entrichtung der Vertragsstrafe nicht vom Nachweis des Eintritts eines Schadens abhängt, die Konventionalstrafe deshalb auch dann verfällt, wenn dem Gläubiger aus der verspäteten oder mangelhaften Erfüllung überhaupt kein Schaden entstanden ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (JBl 1992, 663 uva).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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