Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sahen die im Pachtvertrag der Parteien geregelte Verpflichtung des Pächters zur Zahlung des dreifachen Benützungsentgelts bei verzögerter Räumung zutreffend als Pönale (Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB) an. Diese soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen (2 Ob 215/10x; RIS‑Justiz RS0032013, RS0032072 ua). In welchen Fällen die Pönale zu entrichten ist, hängt von der Auslegung der ihr zugrundeliegenden Vertragsbestimmung ab. Dabei ist vom Wortlaut ausgehend, die Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont, zu erforschen (RIS‑Justiz RS0044358 ua). Im Zweifel ist eine Pönale nur bei Verschulden zu zahlen (vgl RIS‑Justiz RS0016558, RS0017471 ua).
Das Berufungsgericht gelangte unter Zugrundelegung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze zu dem Ergebnis, dass die Beklagte als Pächterin keine verzögerte Räumung des Pachtobjekts zu verantworten habe, sodass der Klägerin als Verpächterin keine Pönale zustehe. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS‑Justiz RS0042776, RS0042936 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Dass die Pönale nicht fällig wurde, solange die Beklagte das Pachtobjekt mit dem ihr erkennbaren Willen der Klägerin weiternutzte, ist nach der Lage des Falls, insbesondere auch unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien bei Pachtbeginn besprochenen Ziels der Pönaleregelung und der langwierigen, letztlich gescheiterten Verhandlungen der Parteien über eine allfällige Vertragsverlängerung, vertretbar. Eine erhebliche Rechtsfrage, der über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zukäme, liegt insoweit nicht vor.
Die Revisionswerberin zeigt auch im Zusammenhang mit der Bemessung des monatlichen Benützungsentgelts ab Oktober 2007 keine erhebliche Rechtsfrage auf. Auch die Bemessung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, denen keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine unvertretbare Auslegung des Berufungsgerichts liegt auch insoweit nicht vor.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen (§ 508a Abs 2 ZPO). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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