6. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) |
Artikel 2 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Verbraucherkreditgesetzes |
Artikel 1
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG)
Inhaltsverzeichnis
Paragraph | |
1. Hauptstück | |
§ 1. | Gegenstand |
§ 2. | Anwendungsbereich |
§ 3. | Begriffsbestimmungen |
2. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 4. | Allgemeine Anforderungen |
§ 5. | Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung |
§ 6. | Fähigkeit zum Halten von Mitteln |
§ 7. | Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern |
§ 8. | Entzug der Zulassung |
§ 9. | Verzeichnis der zugelassenen Kreditdienstleister |
§ 10. | Beziehung zu Kreditnehmern, Mitteilung zu Übertragungen und Folgemitteilungen |
§ 11. | Vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer |
§ 12. | Auslagerung durch einen Kreditdienstleister |
2. Abschnitt | |
§ 13. | Freiheit zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat |
§ 14. | Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleister |
3. Hauptstück | |
§ 15. | Recht auf Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag |
§ 16. | Pflichten von Kreditkäufern |
§ 17. | Inanspruchnahme von Kreditdienstleistern oder anderen Rechtsträgern |
§ 18. | Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat |
§ 19. | Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst durch einen Kreditkäufer und Meldung an die zuständige Behörde |
4. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 20. | Zuständige Behörde |
§ 21. | Aufsicht |
§ 22. | Zusammenarbeit |
§ 23. | Kosten |
§ 24. | Elektronische Übermittlung |
2. Abschnitt | |
§ 25. | Strafbestimmungen |
§ 26. | Strafbestimmungen betreffend juristische Personen |
§ 27. | Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen |
§ 28. | Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen |
3. Abschnitt | |
§ 29. | Beschwerden |
§ 30. | Schutz personenbezogener Daten |
5. Hauptstück | |
§ 31. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 32. | Verweise und Verordnungen |
§ 33. | Umsetzungshinweis |
§ 34. | Vollziehung |
§ 35. | Inkrafttreten |
1. Hauptstück
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Gegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz legt gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen fest für:
- 1. Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden;
- 2. Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Tätigkeit von
- 1. Kreditdienstleistern im Sinne von § 1 Z 1 und
- 2. Kreditkäufern im Sinne von § 1 Z 2
anzuwenden.
(2) Bei Kreditverträgen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, werden
- 1. weder die vertragsrechtlichen und zivilrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst
- 2. noch der Schutz von Verbrauchern oder Kreditnehmern, insbesondere durch
- a) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008,
- b) die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012,
- c) das Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979,
- d) das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010,
- e) das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, sowie
- f) sonstige einschlägige Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zu Kreditnehmerrechten,
von diesem Bundesgesetz berührt.
(3) Dieses Bundesgesetz lässt Beschränkungen für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, der nicht oder seit weniger als 90 Tagen fällig ist oder nicht gemäß dem nationalen Zivilrecht gekündigt wurde, unberührt.
(4) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen hinsichtlich der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 handelt, sofern
- 1. das durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Verbraucherschutzniveau nicht beeinträchtigt ist und
- 2. die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die erforderlichen Informationen von den Kreditdienstleistern erhalten hat.
Die FMA hat durch Verordnung die erforderlichen Informationen festzulegen und kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung auch bestimmte Gliederungen, Übermittlungswege und -modalitäten bestimmen.
(5) Dieses Bundesgesetz ist auf
- 1. die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst durch
- a) ein in der Europäischen Union niedergelassenes Kreditinstitut;
- b) einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), der gemäß dem Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zugelassen wurde oder registriert ist, oder eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011;
- c) ein Nichtkreditinstitut, das der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Art. 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegt, wenn es in diesem Mitgliedstaat tätig ist;
- 2. die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag, der nicht von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder des Kreditvertrags selbst, es sei denn, die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst werden durch einen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen Kreditinstitut gewährt wird;
- 3. den Kauf der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Kreditinstitut;
- 4. die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags selbst, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat
nicht anzuwenden.
(6) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erbringung von Kreditdienstleistungen in Bezug auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst, die von Notaren, Gerichtsvollziehern oder Rechtsanwälten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbracht werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 2. Kreditgeber: ein Kreditinstitut, das einen Kredit gewährt hat, sowie ein Kreditkäufer;
- 3. Kreditnehmer: eine juristische oder natürliche Person, die mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen hat, sowie seine Rechtsnachfolger oder Zessionare;
- 4. Kreditvertrag: ein Kreditvertrag gemäß § 988 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, sowie ein Vertrag, in dem ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt wird;
- 5. Kreditdienstleistungsvereinbarung: ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Kreditkäufer und einem Kreditdienstleister über die vom Kreditdienstleister im Namen des Kreditkäufers zu erbringenden Dienstleistungen;
- 6. Kreditkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut ist und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst nach geltendem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten kauft;
- 7. Kreditdienstleistungserbringer: ein Dritter, auf den ein Kreditdienstleister zurückgreift, um Kreditdienstleistungen zu erbringen;
- 8. Kreditdienstleister: eine juristische Person, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst im Namen des Kreditkäufers verwaltet und durchsetzt und mindestens eine Kreditdienstleistung erbringt;
- 9. Kreditdienstleistungen: eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:
- a) Eintreibung oder Beitreibung von fälligen Zahlungen vom Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst (Schuldeintreibung);
- b) Neuaushandlung der Bedingungen mit dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst entsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers, sofern der Kreditdienstleister kein Kreditvermittler gemäß Art. 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG oder Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2014/17/EU ist;
- c) Verwaltung von Beschwerden im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst;
- d) Unterrichtung des Kreditnehmers über jede Änderung der Zinssätze, Belastungen oder fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst;
- 10. Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem der Kreditdienstleister seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, sofern der Kreditdienstleister gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, sowie der Mitgliedstaat, in dem der Kreditkäufer oder sein Vertreter wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern der Kreditkäufer oder sein Vertreter gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
- 11. Aufnahmemitgliedstaat: ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Kreditdienstleister eine Zweigstelle hat oder Kreditdienstleistungen erbringt; jedenfalls der Mitgliedstaat, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
- 12. Verbraucher: ein Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG;
- 13. Notleidender Kreditvertrag: ein Kreditvertrag, der als notleidende Risikoposition gemäß Art. 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wird.
2. Hauptstück
Kreditdienstleister
1. Abschnitt
Zulassung von Kreditdienstleistern
Allgemeine Anforderungen
§ 4. Ein Kreditdienstleister bedarf für die Erbringung seiner Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung
§ 5. (1) Die Zulassung gemäß § 4 ist unter folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erteilen:
- 1. Der Antragsteller ist eine juristische Person im Sinne von Art. 54 AEUV und hat seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in Österreich beantragt;
- 2. die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sind ausreichend gut beleumundet, indem Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers belegen, dass
- a) sie nicht wegen einschlägiger Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Eigentum, Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten, Geldwäsche, Wucher, Betrug, Steuerstraftaten und Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit sowie im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Konkurs-, Insolvenz- oder Verbraucherschutzrecht in das Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sind;
- b) sich die kumulativen Auswirkungen kleinerer Vorfälle nicht auf ihren guten Leumund auswirken;
- c) sie in ihrem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden stets transparent, offen und kooperativ waren;
- d) sie weder Gegenstand eines laufenden Insolvenzverfahrens noch zuvor in Konkurs gegangen sind, es sei denn, sie wurden nach nationalem Recht rehabilitiert;
- 3. das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan des Antragstellers verfügt als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen;
- 4. Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten, sind ausreichend gut beleumundet, was durch Erfüllung der Anforderungen der Z 2 lit. a und d nachgewiesen wird;
- 5. der Antragsteller verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und angemessene Verfahren der internen Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, mit denen die Achtung der Rechte von Kreditnehmern und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst sowie der Verordnung (EU) 2016/679 garantiert werden;
- 6. der Antragsteller verfügt über angemessene Grundsätze, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird und berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit, Kreditnehmer bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen;
- 7. der Antragsteller verfügt über angemessene und spezielle interne Verfahren, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird;
- 8. der Antragsteller hat die geltenden nationalen Berichterstattungs- und Offenlegungsvorschriften zu erfüllen.
(2) Wenn der Antragsteller die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die FMA die in § 4 genannte Zulassung mit Bescheid zu verweigern.
Fähigkeit zum Halten von Mitteln
§ 6. Kreditdienstleister dürfen bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen keine Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten.
Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz legt das Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern fest, so dass es einem Antragsteller ermöglicht einen Antrag zu stellen und alle Angaben vorzulegen, die von der FMA benötigt werden, um zu beurteilen, ob der Antragsteller alle im § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Der Antragsteller hat dem in Abs. 1 genannten Antrag auf Erteilung einer Zulassung eines Kreditdienstleisters folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
- 1. Einen Nachweis über die Rechtsform des Antragstellers sowie eine Kopie seines Gründungsakts und der Unternehmenssatzung;
- 2. die Anschrift der Hauptverwaltung, des satzungsmäßigen Sitzes oder des eingetragenen Sitzes des Antragstellers;
- 3. die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;
- 4. einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller die in § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;
- 5. einen Nachweis darüber, dass die Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, die in § 5 Abs. 1 Z 4 genannten Bedingungen erfüllen;
- 6. einen Nachweis über die in § 5 Abs. 1 Z 5 genannten Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle;
- 7. einen Nachweis über die in § 5 Abs. 1 Z 6 genannten Grundsätze;
- 8. einen Nachweis über die in § 5 Abs. 1 Z 7 genannten internen Verfahren;
- 9. jede etwaige in § 12 Abs. 1 genannte Auslagerungsvereinbarung.
(3) Die FMA hat einen Zulassungsantrag binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen. Weist die FMA den Antragssteller beim Zulassungsantrag auf offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so ist § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG nicht anzuwenden.
(4) Die FMA hat binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags oder im Fall eines unvollständigen Antrags nach Eingang der geforderten Informationen mit Bescheid zu entscheiden, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird, und hat die Gründe für die Verweigerung zu nennen.
(5) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der FMA über Zulassungsanträge gemäß § 5 Abs. 2 sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Abs. 4 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Entzug der Zulassung
§ 8. (1) Die FMA hat über die erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse gemäß § 21 zu verfügen, um einem Kreditdienstleister seine Zulassung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 zutrifft.
(2) Die FMA kann die Zulassung entziehen, wenn der Kreditdienstleister:
- 1. nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung von der Zulassung Gebrauch macht oder
- 2. seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr als Kreditdienstleister tätig ist.
(3) Die FMA hat die Zulassung zu entziehen, wenn der Kreditdienstleister:
- 1. ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet;
- 2. seine Zulassung aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt hat;
- 3. nicht mehr die in § 5 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Kreditdienstleister erfüllt;
- 4. einen schweren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder gegen andere Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, begangen hat.
(4) Wird eine Zulassung gemäß Abs. 1 entzogen, so hat die FMA für den Fall, dass der Kreditdienstleister Dienste gemäß § 13 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, zu unterrichten, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.
Verzeichnis der zugelassenen Kreditdienstleister
§ 9. (1) Die FMA hat über alle Kreditdienstleister, die in Österreich für die Erbringung von Dienstleistungen zugelassen sind und die in Österreich Dienste gemäß § 13 erbringen, ein Verzeichnis zu erstellen und zu führen.
(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis hat die FMA der Öffentlichkeit auf der Internetseite der FMA zur Verfügung zu stellen und regelmäßig zu aktualisieren.
(3) Bei Entzug einer gemäß § 8 erteilten Zulassung hat die FMA das in Abs. 1 genannte Verzeichnis umgehend zu aktualisieren.
Beziehung zu Kreditnehmern, Mitteilung zu Übertragungen und Folgemitteilungen
§ 10. (1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern:
- 1. in gutem Glauben, redlich und professionell zu handeln;
- 2. Informationen zur Verfügung zu stellen, die weder irreführend, unklar noch falsch sind;
- 3. die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre der Kreditnehmer achten und zu schützen;
- 4. mit den Kreditnehmern in einer Weise zu kommunizieren, die weder eine Schikane, Nötigung noch ungebührliche Beeinflussung darstellt.
(2) Nach jeder Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf einen Kreditkäufer, hat dieser oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte Rechtsträger, wenn er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen beauftragt wurde, oder der Kreditdienstleister stets vor der ersten Schuldeneintreibung und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, diesem auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine Mitteilung zu übermitteln, die mindestens Folgendes enthält:
- 1. Informationen über die erfolgte Übertragung einschließlich des Tages der Übertragung;
- 2. den Namen und die Kontaktdaten des Kreditkäufers;
- 3. im Fall einer Benennung den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleisters oder des in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers;
- 4. im Fall einer Benennung einen Nachweis über die Zulassung eines Kreditdienstleisters gemäß § 7;
- 5. falls anwendbar, den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleistungserbringers;
- 6. an deutlich erkennbarer Stelle Angaben zu einem Ansprechpartner bei dem Kreditkäufer oder bei dem in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder beim Kreditdienstleister und, falls zutreffend, beim Kreditdienstleistungserbringer, bei dem bei Bedarf Informationen eingeholt werden können;
- 7. Informationen zu den Beträgen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Mitteilung schuldet, unter Angabe dessen, was als Kapital, Zinsen, Gebühren und sonstige zulässige Belastung geschuldet ist;
- 8. eine Erklärung, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere über die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte des Kreditnehmers und das Strafrecht, fortgelten;
- 9. die Bezeichnung, die Anschrift und die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger oder eingetragener Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen oder eingetragenen Sitz hat, des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, bei denen er eine Beschwerde einreichen kann.
(3) Die in Abs. 2 genannte Mitteilung ist in einer klaren und allgemein verständlichen Sprache abzufassen.
(4) Der Kreditkäufer oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder der Kreditdienstleister hat in alle nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Abs. 2 Z 6 festgelegten Angaben aufzunehmen, es sei denn, es handelt sich um die erste Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters; in diesem Fall sind die in Abs. 2 Z 3 und 4 festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.
(5) Etwaige zusätzliche Anforderungen an Mitteilungen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder des Bundes vorgesehen sind, bleiben unberührt.
Vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer
§ 11. (1) Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, hat der benannte Kreditdienstleister seine Dienste für die Verwaltung und Durchsetzung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf der Grundlage einer Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer zu erbringen.
(2) Die Kreditdienstleistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 muss Folgendes enthalten:
- 1. Eine detaillierte Beschreibung der vom Kreditdienstleister zu erbringenden Kreditdienstleistungen;
- 2. die Höhe der Vergütung des Kreditdienstleisters oder Angaben dazu, wie die Vergütung berechnet wird;
- 3. Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditkäufer gegenüber dem Kreditnehmer vertreten kann;
- 4. eine Erklärung der Parteien, in der sich diese zur Einhaltung der für die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten einschließlich aller einschlägigen Verbraucher- und Datenschutzvorschriften verpflichten;
- 5. eine Klausel, mit der die faire und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer vorgeschrieben wird.
(3) Die Kreditdienstleistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 hat eine Anforderung zu enthalten, wonach der Kreditdienstleister den Kreditkäufer vor jeder Auslagerung einer seiner Kreditdienstleistungen darüber zu unterrichten hat.
(4) Der Kreditdienstleister hat nach dem Tag der Beendigung der Kreditdienstleistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 die folgenden Aufzeichnungen für sieben Jahre zu führen und zu verwahren:
- 1. den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer;
- 2. relevante Anweisungen, die der Kreditdienstleister vom Kreditkäufer für die von ihm im Namen dieses Kreditgebers, unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts, verwalteten und durchgesetzten Ansprüche eines Kreditkäufers aus jedem der notleidenden Kreditverträge oder den von ihm im Namen dieses Kreditkäufers verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditvertrag selbst erhalten hat;
- 3. den Kreditdienstleistungsvertrag.
(5) Der Kreditdienstleister hat der FMA, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, die in Abs. 4 genannten Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Auslagerung durch einen Kreditdienstleister
§ 12. (1) Ein Kreditdienstleister, der für die Ausführung von Kreditdienstleistungen auf einen Kreditdienstleistungserbringer zurückgreift, bleibt in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass alle Pflichten aus diesem Bundesgesetz erfüllt werden. Für die Auslagerung solcher Kreditdienstleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer haben eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung geschlossen, mit der der Kreditdienstleistungserbringer dazu verpflichtet wird, die geltenden rechtlichen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst einzuhalten;
- 2. die gleichzeitige Auslagerung aller Kreditdienstleistungen an einen Kreditdienstleistungserbringer ist untersagt;
- 3. die vertragliche Beziehung zwischen dem Kreditdienstleister und dem Kreditkäufer sowie die Pflichten des Kreditdienstleisters gegenüber dem Kreditkäufer oder den Kreditnehmern werden durch die Auslagerungsvereinbarung mit dem Kreditdienstleistungserbringer nicht verändert;
- 4. durch die Auslagerung einiger seiner Kreditdienstleistungen wird die Einhaltung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 durch den Kreditdienstleister nicht beeinflusst;
- 5. die Auslagerung an den Kreditdienstleistungserbringer verhindert nicht, dass die FMA, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, den Kreditdienstleister gemäß § 14 und § 21 beaufsichtigen;
- 6. der Kreditdienstleister kann direkt auf alle maßgeblichen Angaben zu den Kreditdienstleistungen zugreifen, die auf den Kreditdienstleistungserbringer ausgelagert wurden;
- 7. der Kreditdienstleister verfügt auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung weiterhin über das Fachwissen und die Ressourcen, um die ausgelagerten Kreditdienstleistungen erbringen zu können.
(2) Die Auslagerung der Erbringung von Kreditdienstleistungen darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditdienstleisters, die Solidität oder Fortführung der Erbringung seiner Kreditdienstleistungen noch die Beaufsichtigung des Kreditdienstleisters durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Bundesgesetz beeinträchtigen.
(3) Der Kreditdienstleister hat die FMA und, falls zutreffend, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu informieren, bevor er die Erbringung seiner Kreditdienstleistungen gemäß Abs. 1 auslagert.
(4) Der Kreditdienstleister hat nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung für sieben Jahre die Aufzeichnungen über die relevanten Anweisungen an den Kreditdienstleistungserbringer unter den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen sowie zu der in Abs. 1 genannten Auslagerungsvereinbarung aufzubewahren und zu pflegen.
(5) Der Kreditdienstleister und der Kreditdienstleistungserbringer haben der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, die in Abs. 4 genannten Angaben auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6) Den Kreditdienstleistungserbringern ist verboten, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
2. Abschnitt
Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen
Freiheit zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat
§ 13. (1) Ein Kreditdienstleister, der in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erlangt hat, darf in der gesamten Europäischen Union die unter die Zulassung fallenden Dienste erbringen, wobei die Berechtigung für die grenzüberschreitende Erbringung für Kreditdienstleister aus Österreich die innerhalb offener Frist bestätigte oder säumig nicht bestätigte Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder die Berechtigung für Kreditdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten eine von der FMA bestätigte oder säumig nicht bestätigte Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates umfasst. Dies gilt unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die im nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt wurden, darunter gegebenenfalls das Verbot, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, und nicht mit anderen Zulassungsanforderungen der Kreditdienstleister verbunden sind, oder unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die für die Neuaushandlung der Bedingungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder dem Kreditvertrag selbst festgelegt wurden.
(2) Ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung gemäß § 4 erlangt hat und seine Dienste in einem Aufnahmemitgliedstaat erbringen will, hat der FMA die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1. Den Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Kreditdienstleister seine Dienste erbringen will, und, wenn diese Informationen dem Kreditdienstleister bereits bekannt sind, den Mitgliedstaat, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahmemitgliedstaat noch Österreich handelt;
- 2. falls vorhanden, die Anschrift der Zweigniederlassung des Kreditdienstleisters im Aufnahmemitgliedstaat;
- 3. falls vorhanden, den Namen und die Anschrift des Kreditdienstleistungserbringers im Aufnahmemitgliedstaat;
- 4. die Namen der Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zuständig sind;
- 5. gegebenenfalls detaillierte Angaben zu den Maßnahmen, die zur Anpassung der internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der Verfahren der internen Kontrolle beim Kreditdienstleister getroffen wurden, um deren Vereinbarkeit mit den für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen;
- 6. eine Beschreibung der Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet wurden, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt ist, dass Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind, wobei die FMA ausschließlich die Vollständigkeit der zu übermittelnden Angaben prüft und keine inhaltliche Bewertung der beschriebenen Verfahren vornimmt;
- 7. dass der Kreditdienstleister über geeignete Mittel verfügt, um in der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in der Sprache des Kreditvertrags zu kommunizieren;
- 8. Angaben dazu, ob der Kreditdienstleister in seinem Herkunftsmitgliedstaat befugt ist, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
(3) Binnen 45 Tagen nach Eingang aller in Abs. 2 genannten Angaben hat die FMA diese Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zur umgehenden Bestätigung weiterzuleiten. Die FMA hat gegenüber dem Kreditdienstleister darüber mit Bescheid abzusprechen und ihn zu unterrichten, an welchem Tag die Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt wurden und an welchem Tag diese zuständige Behörde den Eingang der Angaben bestätigt hat. Die FMA hat ebenfalls alle in Abs. 2 genannten Angaben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, zu übermitteln, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.
(4) Ein Kreditdienstleister darf mit der Erbringung der Dienstleistungen erst ab dem früheren der nachstehend genannten Zeitpunkte im Aufnahmemitgliedstaat beginnen:
- 1. sobald die Bestätigung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über den Empfang der in Abs. 3 genannten Mitteilung eingegangen ist;
- 2. bei Ausbleiben der unter Z 1 genannten Empfangsbestätigung nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung aller in Abs. 2 genannten Angaben bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.
(5) Ein Kreditdienstleister hat die FMA über jede spätere Änderung bei den Angaben zu unterrichten, die gemäß Abs. 2 zu übermitteln sind. In solchen Fällen müssen die in Abs. 3 und 4 genannten Verfahren eingehalten werden.
(6) Die FMA hat den Empfang von Angaben im Sinne von Abs. 2, die ihr als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates übermittelt worden sind, dieser Behörde gegenüber umgehend zu bestätigen. Die FMA hat die in Österreich zur Erbringung von Kreditdienstleistungen berechtigten Kreditdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten sowie Einzelheiten zum Herkunftsmitgliedstaat in dem in § 9 genannten Verzeichnis zu erfassen.
Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleister
§ 14. (1) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates hat Kreditdienstleister gemäß § 4, die in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig werden, laufend zu beaufsichtigen, ob sie hinsichtlich dieser Tätigkeit die Anforderungen dieses Bundesgesetzes einhalten.
(2) Die FMA darf Kreditdienstleister in Bezug auf die Anforderungen dieses Bundesgesetzes bei der Ausübung ihrer Kreditdienstleistungstätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat beaufsichtigen und ist in diesem Zusammenhang im Rahmen der ihr im 4. Hauptstück dieses Bundesgeestzes übertragenen Befugnisse berechtigt Untersuchungen durchführen, verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen und Abhilfemaßnahmen von ihnen verlangen.
(3) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, mitzuteilen, welche Maßnahmen sie gegenüber dem Kreditdienstleister getroffen hat.
(4) In Fällen, in denen ein Kreditdienstleister in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt, haben die FMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten eng zusammenzuarbeiten, was insbesondere für die Durchführung von Kontrollen, Untersuchungen und Prüfungen in den Geschäftsräumen gilt.
(5) Die FMA hat in Wahrnehmung ihrer in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Durchführung einer Prüfung in den Geschäftsräumen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung oder eines dort benannten Kreditdienstleistungserbringers um Amtshilfe zu ersuchen. Die Prüfung in den Geschäftsräumen einer Zweigniederlassung oder eines Kreditdienstleistungserbringers wird gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Prüfung vorgenommen wird.
(6) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen sie im Einzelfall zur Erfüllung des Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die geeignetsten hält.
(7) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beschließen, im Namen der FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Prüfungen in den Geschäftsräumen durchzuführen, setzen sie die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats umgehend von den Ergebnissen dieser Prüfungen in Kenntnis.
(8) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats dürfen Kreditdienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem in einem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditdienstleister erbracht werden, auf eigene Initiative Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen unterziehen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats stellen der FMA die Ergebnisse dieser Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen umgehend zur Verfügung.
(9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat, wenn ihr Nachweise dafür vorliegen, dass ein Kreditdienstleister, der gemäß § 13 in Österreich Kreditdienstleistungen erbringt, gegen geltende Vorschriften, darunter die aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erwachsenden Pflichten, verstößt, diese Nachweise an die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats weiterzuleiten und diese zur Einleitung angemessener Maßnahmen aufzufordern, unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse, die die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber dem Kreditdienstleister nach nationalem Recht, insbesondere nach dem für den Kredit oder den Kreditvertrag geltenden Recht, hat.
(10) Die FMA hat, wenn in Österreich der Kredit gewährt wurde und Österreich weder der Aufnahme- noch der Herkunftsmitgliedstaat ist und wenn ein Kreditdienstleister nachweislich gegen Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder sonstigen nationalen Vorschriften für den notleidenden Kredit oder den notleidenden Kreditvertrag verstößt, diese Nachweise der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu übermitteln und diese aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unbeschadet der eigenen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse.
(11) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die ihrerseits Nachweise gemäß Abs. 9 übermittelt haben, spätestens zwei Monate nach dem Tag einer Aufforderung gemäß Abs. 9 die Einzelheiten aller etwaigen Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, die aufgrund der vom Aufnahmemitgliedstaat gelieferten Nachweise eingeleitet wurden, oder aller etwaigen gegen den Kreditdienstleister verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen oder einer Begründung dafür, warum keine Maßnahmen getroffen wurden, mitzuteilen. Wurde ein Verfahren eingeleitet, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über dessen Stand zu unterrichten.
(12) Verstößt ein Kreditdienstleister weiterhin gegen die geltenden Vorschriften einschließlich seiner aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Pflichten, so hat nach entsprechender Unterrichtung der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Abs. 9 die FMA unbeschadet allfällig bereits durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aufgetragener Abhilfemaßnahmen und verhängter Sanktionen das Recht, gegen den Kreditdienstleister verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und geeignete Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, um für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu sorgen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
- 1. Der Kreditdienstleister hat keine angemessenen und wirksamen Schritte unternommen, um den Verstoß binnen einer angemessenen Frist zu beheben oder
- 2. der Fall hat Dringlichkeit und erfordert Sofortmaßnahmen, um einer erheblichen Bedrohung der kollektiven Interessen der Kreditnehmer abzuhelfen.
(13) Die FMA kann nach ihrem Ermessen ungeachtet aller von der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bereits verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen die in Abs. 12 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen verhängen.
(14) Darüber hinaus kann die FMA nach ihrem Ermessen die weitere Tätigkeit eines Kreditdienstleisters, der gegen die geltenden Vorschriften, darunter seine aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Pflichten, verstößt, untersagen, bis die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine angemessene Entscheidung trifft oder der Kreditdienstleister Abhilfemaßnahmen ergreift.
3. Hauptstück
Kreditkäufer
Recht auf Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag
§ 15. (1) Ein Kreditinstitut hat einem potenziellen Kreditkäufer die Informationen über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über einen notleidenden Kreditvertrag selbst und über die etwaigen Sicherheiten zur Verfügung zu stellen, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss eines Vertrags
- 1. über die Übertragung der Gläubigeransprüche aus dem notleidenden Kreditvertrag;
- 2. über die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags den Wert der Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder
- 3. den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Vertragswert wiedererlangt werden kann,
selbst beurteilen zu können, wobei der Schutz der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Informationen und die Vertraulichkeit der Geschäftsdaten sicherzustellen sind.
(2) Kreditinstitute und in Österreich tätige Zweigstellen von Kreditinstituten aus dem EWR, die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen, haben der FMA sowie den gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres, sofern nicht aufgrund von Abs. 3 ein kürzeres Intervall festgelegt wird, folgende Informationen mitzuteilen:
- 1. Die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters gemäß § 18, oder, falls eine solche Kennung nicht vorhanden ist,
- a) den Namen des Kreditkäufers oder die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, und
- b) die Anschrift des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß § 18 benannten Vertreters sowie
- c) sonstige zur sicheren Identifikation der in lit. a und b genannten Personen erforderlichen Angaben;
- 2. den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
- 3. die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
- 4. Angaben, ob die Übertragung die Ansprüche eines Kreditgebers aus den mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder die notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditverträge selbst umfasst, und Angaben, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
(3) Die FMA kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 2 sowie ein vierteljährliches Meldeintervall für die Übermittlung festlegen und vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erfolgen hat, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.
(4) Die FMA hat alle wesentlichen Informationen gemäß den Umsetzungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes zu Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 , die sie als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates erhält, ohne zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates des Kreditkäufers zu sein, und alle anderen etwaigen Informationen, die sie für die Aufgaben- und Pflichtenwahrnehmung nach der genannten Richtlinie für notwendig erachtet, unverzüglich an die zuständige Behörde des Kreditkäufers weiterzuleiten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 anzuwenden.
(6) Kreditinstitute haben die von der Kommission gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 1093/2010 erlassenen technischen Durchführungsstandards auf die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf andere Kreditinstitute anzuwenden. Die Kreditinstitute haben die Datenvorlagen für die Übermittlung von Informationen zwischen Kreditinstituten dann zu verwenden, wenn die Ansprüche nur eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder der notleidende Kreditvertrag selbst übertragen werden.
Pflichten von Kreditkäufern
§ 16. (1) Ein Kreditkäufer, der
- 1. in der Europäischen Union wohnhaft ist oder
- 2. über einen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder
- 3. über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, aber seine Hauptverwaltung in der Europäischen Union hat,
hat einen Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c oder einen Kreditdienstleister zu benennen, um Kreditdienstleistungen für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder für den notleidenden, mit Verbrauchern geschlossenen Kreditvertrag selbst durchzuführen.
(2) Bei einem Kreditkäufer, der
- 1. nicht in der Europäischen Union wohnhaft ist oder
- 2. über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder
- 3. sofern er gemäß seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Europäischen Union hat,
hat sein gemäß § 18 benannter Vertreter einen Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c oder einen Kreditdienstleister zu benennen, es sei denn, der Vertreter ist selbst ein in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannter Rechtsträger oder ein Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, welcher mit einer natürlichen Person, einschließlich Verbrauchern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Selbständigen, oder mit Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, geschlossen wurde.
(3) Ein Kreditkäufer unterliegt beim Kauf von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst keinen anderen Anforderungen als den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- oder Strafrechts. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis gemäß § 38 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 und das Strafrecht betreffen, gelten nach der Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst an den Kreditkäufer auch für diesen. Das Schutzniveau, das Verbrauchern und sonstigen Kreditnehmern nach dem Recht der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gewährt wird, sowie die Insolvenzvorschriften dürfen unbeschadet der nationalen und internationalen Vorschriften zu Schuldscheinen und Wechseln durch die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf den Kreditkäufer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Befugnisse im Zusammenhang mit Kreditregistern, einschließlich der Befugnis, von Kreditkäufern Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag selbst sowie dessen Erfüllung anzufordern, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
(5) Der bestellte Kreditdienstleister oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte, bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer hat die Verpflichtungen eines Kreditkäufers gemäß Abs. 3 und die Anforderungen gemäß den §§ 17 und 19 zu erfüllen. Wird kein Kreditdienstleister oder kein in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannter Rechtsträger bestellt, so unterliegen der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.
Inanspruchnahme von Kreditdienstleistern oder anderen Rechtsträgern
§ 17. (1) Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß § 18 benannter Vertreter einen in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen für die übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, so hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter der FMA spätestens mit dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers oder des Kreditdienstleisters mitzuteilen.
(2) Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß § 18 benannter Vertreter einen anderen Rechtsträger als den gemäß Abs. 1 gemeldeten Rechtsträger, so hat der Kreditkäufer der FMA spätestens am Tag dieser Änderung den Namen und Anschrift des neuen Rechtsträgers mitzuteilen, den er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den übertragenden Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst beauftragt hat.
(3) Die FMA hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditdienstleisters ohne unangemessene Verzögerung weiterzuleiten.
Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat
§ 18. (1) Ein Kreditkäufer, der
- 1. nicht in der Europäischen Union wohnhaft ist,
- 2. über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder,
- 3. sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Europäischen Union hat,
hat bei Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, schriftlich einen Vertreter zu benennen, der in der Europäischen Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Europäischen Union hat.
(2) Der Vertreter gemäß Abs. 1 ist neben dem Kreditkäufer oder an dessen Stelle Ansprechpartner der zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 in allen die laufende Einhaltung dieser Richtlinie betreffenden Fragen und vollumfänglich für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erwachsen.
Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst durch einen Kreditkäufer und Meldung an die zuständige Behörde
§ 19. (1) Ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein Vertreter gemäß § 18, hat bei der Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst der FMA halbjährlich die Rechtsträgerkennung (LEI) des neuen Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen Vertreter gemäß § 18, oder bei fehlender Kennung Folgendes mitzuteilen:
- 1. den Namen des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, dessen Vertreters gemäß § 18 oder die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters gemäß § 18 sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am neuen Kreditkäufer oder an dessen Vertreter gemäß § 18 im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;
- 2. die Anschrift des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters gemäß § 18 sowie
- 3. sonstige zur sicheren Identifikation der in lit. a und b genannten Personen erforderlichen Angaben.
(2) Darüber hinaus hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter gemäß § 18 der FMA Folgendes mitzuteilen:
- 1. den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
- 2. die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
- 3. Angaben, ob die Übertragung die Ansprüche eines Kreditgebers aus den mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder die notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditverträge selbst umfasst, und Angaben, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
(3) Die FMA kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sowie ein vierteljährliches Meldeintervall für die Übermittlung festlegen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.
(4) Die FMA hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditkäufers ohne unangemessene Verzögerung weiterzuleiten.
4. Hauptstück
Aufsicht, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen
1. Abschnitt
Aufsicht
Zuständige Behörde
§ 20. (1) Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- 1. durch die Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß § 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden;
- 2. hinsichtlich der Einhaltung des § 10 und der in den §§ 16 bis 19 festgelegten Anforderungen durch Kreditkäufer oder durch dessen Vertreter gemäß § 18;
- 3. hinsichtlich der Einhaltung des § 15 durch die Kreditinstitute
zu überwachen.
(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde beschlossene Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
Aufsicht
§ 21. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
- 1. die Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;
- 2. Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu befragen und
- 3. Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Sachverständige vornehmen zu lassen.
(2) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß § 20 Abs. 1 hat die FMA folgende Befugnisse:
- 1. Die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung gemäß § 5;
- 2. den Entzug einer Zulassung gemäß § 8;
- 3. die Untersagung bestimmter Kreditdienstleistungen;
- 4. die Einsichtnahme in Bücher, Schriftstücke und Datenträger sowie die Durchführung von angekündigten oder unangekündigten Ermittlungen einschließlich Vor-Ort-Prüfungen durch die FMA;
- 5. die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger Maßnahmen gemäß § 27;
- 6. die Überprüfung von Auslagerungsvereinbarungen, die zwischen Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern gemäß § 12 geschlossen wurden;
- 7. dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans abzuberufen, wenn diese die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen;
- 8. dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, seine internen Regelungen für die Unternehmensführung und seine Verfahren der internen Kontrolle zu ändern oder zu aktualisieren, um die Achtung der Rechte von Kreditnehmern gemäß den für den Kreditvertrag geltenden Rechtsvorschriften wirksam sicherzustellen;
- 9. dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, seine Vorkehrungen zur Gewährleistung einer fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sowie der Aufzeichnung und Bearbeitung ihrer Beschwerden zu ändern oder zu aktualisieren;
- 10. die Anforderung weiterer Informationen über die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst;
- 11. dem Kreditdienstleister, Kreditdienstleistungserbringer oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist.
Die Befugnisse, die der FMA auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zukommen, bleiben unberührt.
(3) Im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes hat die FMA mindestens einmal jährlich zu bewerten, inwieweit ein von ihr als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde beaufsichtigter Kreditdienstleister die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 5 bis 8 erfüllt.
Zusammenarbeit
§ 22. (1) Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich ist.
(2) Die FMA hat auf Anfrage den zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich sind. Unter denselben Bedingungen und zu denselben Zwecken kann die FMA auch auf eigene Initiative Informationen von den zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 anderer Mitgliedstaaten anfragen.
(3) Die Übermittlung von Informationen an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist soweit erforderlich für diese Aufgaben zulässig, soweit die übermittelten Informationen bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen oder diese Behörden sich zur Einhaltung eines solchen Berufsgeheimnisses verpflichtet haben und die Übermittlung der Informationen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.
(4) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß der vorstehenden Absätze, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt, die den Aufgaben der FMA entsprechen, erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit gegenüber juristischen und natürlichen Personen Gebrauch machen.
Kosten
§ 23. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des gemäß § 69a Abs. 1 BWG zu bildenden Subrechnungskreises im Rechnungskreis Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001). Kostenpflichtig sind inländische Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß § 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden. § 69a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern 5000 Euro vorzuschreiben sind.
Elektronische Übermittlung
§ 24. (1) Die FMA kann
- 1. durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 5 sowie § 17 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben;
- 2. nach Anhörung der OeNB durch Verordnung vorschreiben, dass Anzeigen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.
(2) Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Einbringer oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Einbringungen vergewissern können.
2. Abschnitt
Verfahrens- und Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 25. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Kreditdienstleisters
- 1. gegen die Anforderungen in Bezug auf die vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer gemäß § 11 verstößt;
- 2. gegen die Voraussetzungen und Anforderungen in Bezug auf die Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß § 12 verstößt;
- 3. über keine oder keine soliden Regeln für die Unternehmensführung und über keine oder keine angemessenen Verfahren der internen Kontrolle gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 verfügt;
- 4. gegen die Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 zur Abgabe einer Erklärung zur Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verstößt;
- 5. über keine oder keine angemessenen Grundsätze gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt;
- 6. über keine oder keine angemessenen und speziellen internen Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 Z 7, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt;
- 7. Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans bestellt, die die in § 5 Abs. 1 Z 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen;
- 8. keine oder keine wirkungsvollen, angemessenen und transparenten Verfahren zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden gemäß § 29 Abs. 1 eingerichtet haben;
- 9. gegen das Verbot der Entgegennahme und des Haltens von finanziellen Mitteln gemäß § 6 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditdienstleistungserbringers, an den Kreditdienstleistungsaufgaben ausgelagert wurden, gegen die Anforderungen in Bezug auf Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß § 12 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts, eines Kreditkäufers oder seines Vertreters gemäß § 18 die Anforderungen oder Pflichten gemäß den §§ 15 bis 19 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditkäufers, Kreditdienstleisters oder eines in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers die Anforderungen oder Pflichten gemäß § 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(5) Wer Kreditdienstleistungen gemäß § 3 Z 9 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 Euro zu bestrafen.
(6) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 26. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und die – wenngleich ihnen nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG zukommen muss – eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 25 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen verstoßen haben.
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 25 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglich hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt
- 1. bis zu 150 000 Euro,
- 2. bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder
- 3. bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4,
je nachdem welcher Betrag höher ist.
(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 3 bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtnettoumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
§ 27. Die FMA kann nach ihrem Ermessen bei einem der in § 25 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit Bescheid ergreifen:
- 1. den Entzug der Zulassung als Kreditdienstleister (§ 8);
- 2. die Anordnung, dass der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen
§ 28. Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- 1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
- 2. den Grad der Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- 3. die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ergibt;
- 4. die Höhe der von den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
- 5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
- 6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen zur Zusammenarbeit mit der FMA;
- 7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
- 8. alle tatsächlichen oder potentiellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
3. Abschnitt
Schutzmaßnahmen
Beschwerden
§ 29. (1) Die Kreditdienstleister haben wirkungsvolle, angemessene und transparente Verfahren zur Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden einzurichten. Die Kreditdienstleister haben Beschwerden der Kreditnehmer in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. Der Kreditdienstleister darf für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden kein Entgelt einheben.
(2) Die Kreditnehmer können bei der FMA Beschwerde gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditdienstleistungserbringer wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einreichen. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren für die zügige Bearbeitung hat die FMA auf ihrer Internetseite bekanntzugeben. Die FMA hat Kreditnehmer auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß § 4 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu verweisen.
Schutz personenbezogener Daten
§ 30. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 zulässig.
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 31. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweise und Verordnungen
§ 32. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 04.07.2008 S. 6;
- 2. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/281, ABl. Nr. L 54 vom 25.02.2015 S. 1;
- 3. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557 , ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 1;
- 4. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52;
- 5. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35;
- 6. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1114 , ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40;
- 7. Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG , ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 39.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
- 1. Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG , ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167 , ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1;
- 2. Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 , ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167 , ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1;
- 3. Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1640 , ABl. Nr. L 284 vom 19.06.2024 S. 1;
- 4. Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU , ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1;
- 5. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2024/1306 , Abl. Nr. L 1306 vom 08.05.2024 S. 1.
Umsetzungshinweis
§ 33. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025 wird die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU , ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, umgesetzt.
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 6 die Bundesministerin für Justiz und
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Kreditdienstleister, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Kreditdienstleistungen erbracht haben, sind zu dieser Tätigkeit im Inland ohne Zulassung gemäß § 4 längstens für fünf Monate ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt, wenn sie binnen zweier Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag stellen und soweit über ihren Antrag nicht vor Ablauf von fünf Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig entschieden wurde.
Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 5 wird jeweils nach dem Ausdruck „gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994“ der Ausdruck „, der Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359“ eingefügt.
2. § 21b Abs. 1 lautet:
„(1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3 und 5 bis 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 1a und 2, Art. 125 Abs. 3, Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 3, Art. 147 Abs. 5, Art. 164 Abs. 6, Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe d, Art. 298 Abs. 4, Art. 311 Abs. 3, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 Buchstabe a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1, Art. 495e und Art. 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 394, Art. 415 und Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.“
3. § 33 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 HIKrG und gemäß § 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren müssen den Umständen der Verbraucher Rechnung tragen und können insbesondere Folgendes umfassen:
- 1. eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;
- 2. eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
- a) eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
- b) eine Änderung der Art des Kreditvertrags;
- c) einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
- d) eine Änderung des Zinssatzes;
- e) ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;
- f) anteilige Rückzahlungen;
- g) Währungsumrechnungen;
- h) einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.“
4. In § 69 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021“ der Ausdruck „, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359“ eingefügt.
5. In § 79 Abs. 3 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
- „7. Meldungen gemäß § 15 Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025.“
6. § 98 Abs. 5d lautet:
„(5d) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts gegen die Bestimmungen der §§ 137 bis 138 GewO 1994, einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“
7. § 105 Abs. 5 Z 2 lautet:
- „2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024 S. 1.“
8. Dem § 105 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:
„(24) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257, ABl. Nr. L 277 vom 02.08.2021 S. 18, anzuwenden.
(25) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 8, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257, ABl. Nr. L 277 vom 02.08.2021 S. 18, anzuwenden.“
9. Dem § 107 wird folgender Abs. 117 angefügt:
„(117) § 21 Abs. 5, § 21b Abs. 1, § 33 Abs. 6, § 69 Abs. 1, § 79 Abs. 3 Z 7, § 98 Abs. 5d und § 105 Abs. 5 Z 2, Abs. 24 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 erhält die (zweite) Z 24 die Ziffernbezeichnung „25“, nach Z 25 (neu) wird folgende Z 26 angefügt:
- „26. im Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025,“
2. In § 22b Abs. 1 und § 22d Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 RW-VG und § 329 VAG 2016“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 RW-VG, § 25 Abs. 5 KKG und § 329 VAG 2016“ ersetzt.
3. Dem § 28 wird folgender Abs. 55 angefügt:
„(55) § 2 Abs. 1 Z 25 (neu) und 26, § 22b Abs. 1 und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2023, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
§ 17a. Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:
- 1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
- 2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;
- 3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
- 4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
- 5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.“
2. In § 30 Z 3 wird die Wendung „§ 10 oder § 14 Abs. 2 und 3“ durch die Wendung „§ 10, § 14 Abs. 2 und 3 oder § 17a“ ersetzt.
3. Dem § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 17a und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
Das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
§ 11a. Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:
- 1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
- 2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;
- 3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
- 4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
- 5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.“
2. In § 28 Z 2 wird die Wortfolge „die Informationspflichten gemäß § 6 oder § 19“ durch die Wortfolge „die Informationspflichten gemäß § 6, § 11a oder § 19“ ersetzt.
3. Dem § 29 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 11a und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker
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