5. Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird und das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Sanktionengesetz 2024
Artikel 2 Änderung des Sanktionengesetzes 2024
Artikel 3 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 4 Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Artikel 5 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 6 Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes
Artikel 7 Änderung des Devisengesetzes 2004
Artikel 8 Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz über Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
§ 1. | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung |
§ 2. | Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen |
§ 3. | Vorschläge zur Listung und Entlistung an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union |
§ 4. | Verhängung, Durchführung und Aufhebung nationaler Sanktionsmaßnahmen |
§ 5. | Ausnahmen |
§ 6. | Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen |
§ 7. | Interne Organisation von Finanzmarktteilnehmern |
§ 8. | Kosten |
§ 9. | Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen und Schadenersatz |
§ 10. | Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch |
§ 11. | Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen |
2. Abschnitt | |
§ 12. | Überwachung und Amtshilfe |
§ 13. | Nationales Koordinationsgremium |
§ 14. | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 15. | Rechtsmittel |
3. Abschnitt | |
§ 16. | Gerichtliche Strafbestimmungen |
§ 17., 18. | Verwaltungsstrafbestimmungen |
4. Abschnitt | |
§ 19. | Übergangsbestimmungen |
§ 20. | Verweisungen |
§ 21. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 22. | Vollziehung |
§ 23. | In- und Außerkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt ferner
- 1. die Erstellung von Vorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in Sanktionslisten (Listung) und zur Streichung aus solchen Listen (Entlistung) und
- 2. die Verhängung und Durchführung nationaler Sanktionsmaßnahmen gegen Personen oder Einrichtungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Art. 14b Abs. 4 und 5 B-VG nicht anzuwenden.
(4) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, sowie die in § 4 Z 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, genannten Zahlungsinstitute.
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen
§ 2. (1) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderlich ist, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung oder Bescheid die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
- 1. das Einfrieren von Vermögenswerten von
- a) Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von sonstigen Personen oder Einrichtungen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union verhängt wurden,
- b) Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen oder Einrichtungen gemäß lit. a stehen,
- c) Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen gemäß lit. a oder Einrichtungen gemäß lit. a oder b handeln,
einschließlich solcher Vermögenswerte, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, welches unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder mit ihnen verbundener Personen oder Einrichtungen steht;
- 2. die Untersagung der direkten oder indirekten Bereitstellung von Vermögenswerten für Personen und Einrichtungen gemäß Z 1 oder zu deren Gunsten;
- 3. die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln, die sich mehrheitlich im Eigentum von Personen oder Einrichtungen gemäß Z 1 mit Sitz oder Tätigkeit in einem bestimmten Staat befinden oder von solchen Personen oder Einrichtungen kontrolliert werden;
- 4. den Verfall der unter Z 3 angeführten Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet wurden;
- 5. die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln sowie von diesen beförderten Waren, wenn der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet oder entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
- 6. den Verfall der unter Z 5 angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, dass sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet oder entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
- 7. das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat;
- 8. die Befreiung von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch völkerrechtlich verpflichtende Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union beeinträchtigt wurde;
- 9. die Ausnahme vom Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
- a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
- b) internationalen Organisationen,
- c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
- d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
- e) Organisationen und Agenturen, denen die Europäische Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
- f) spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
- g) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter lit. a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres Rechtsakte gemäß Abs. 1 aufzuheben, sobald die diesen zugrundeliegenden völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union aufgehoben wurden.
(3) Erfordert die Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen die unverzügliche Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 1, kann eine Verordnung gemäß Abs. 1 im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen kundgemacht werden. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website des Bundesministers für Finanzen mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.
Vorschläge zur Listung und Entlistung an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Listung (§ 1 Abs. 2 Z 1) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen, soweit
- 1. diese unter die Kriterien zur Verhängung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union fallen,
- 2. ein direkter örtlicher, sachlicher oder personeller Bezug zu Österreich besteht und
- 3. die Verhängung von Sanktionsmaßnahmen gegen diese Personen oder Einrichtungen zur Wahrung der außen- oder sicherheitspolitischen Interessen Österreichs erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union steht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht.
(2) Führen Vorschläge gemäß Abs. 1 zur Listung von Personen oder Einrichtungen, so hat der Bundesminister, der den Vorschlag gemäß Abs. 1 erstellt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen, die dem Listungsvorschlag zu Grunde lagen, jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Entlistung (§ 1 Abs. 2 Z 1) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zu erstellen.
(4) Der Verkehr mit den Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.
Verhängung, Durchführung und Aufhebung nationaler Sanktionsmaßnahmen
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres jeweils durch Verordnung oder Bescheid eine der in § 2 Abs. 1 angeführten Maßnahmen als nationale Sanktionsmaßnahme gegen Personen oder Einrichtungen anzuordnen, wenn
- 1. im Zusammenhang mit geplanten völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Gefahr besteht, dass diese Maßnahmen vereitelt werden, oder
- 2. dies im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus, der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des illegalen Handels mit Waffen oder mit Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie deren Vorprodukten wie auch der Finanzierung dieser Tätigkeiten oder bei der Verhütung oder Bekämpfung von Korruption notwendig ist
und dies zur Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen Österreichs erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union steht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen von Verordnungen oder Bescheiden gemäß Abs. 1 jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Falls die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind die betreffenden Verordnungen oder Bescheide vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres aufzuheben.
(3) § 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Ausnahmen
§ 5. (1) Die Freigabe oder Bereitstellung von Vermögenswerten, Verkehrsmitteln und Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die durch einen Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 eingefroren, beschlagnahmt, für verfallen erklärt oder verboten wurden, kann im Einzelfall aufgrund eines begründeten Antrags, falls erforderlich unter Erteilung bestimmter Auflagen, genehmigt werden, wenn dies dem Ziel der Sanktionsmaßnahme nicht entgegensteht und die betreffenden Vermögenswerte, Verkehrsmittel, Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich bestimmt und erforderlich sind, um
- 1. die Grundbedürfnisse natürlicher oder juristischer Personen, die von den Sanktionsmaßnahmen betroffen sind, sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen betroffener natürlicher Personen zu befriedigen, insbesondere zur Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mietzinsen, Hypotheken, Arzneimitteln und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien oder Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation;
- 2. angemessene Honorare und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu bezahlen oder zurückzuerstatten;
- 3. angemessene Gebühren oder Kosten für die Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Vermögenswerte zu bezahlen;
- 4. Gläubiger zu befriedigen, die ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung an dem den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben;
- 5. außerordentliche Ausgaben im erforderlichen Umfang zu decken;
- 6. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießt, für deren amtliche Zwecke überwiesen zu werden;
- 7. eine schiedsgerichtliche Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts erlassen wurde, eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtskräftig ergangene gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung oder eine in einem solchen Mitgliedstaat vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zu erfüllen;
- 8. die humanitäre Sicherheit oder den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;
- 9. humanitäre Hilfe leisten zu können.
(2) Zahlungen an eine von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 betroffene Person oder Einrichtung dürfen durchgeführt werden, wenn
- 1. es sich bei diesen um Zinsen oder sonstige Erträge der eingefrorenen Konten handelt,
- 2. diese aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen erfolgen sollen, die vor Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts geschlossen oder eingegangen wurden und die Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Europäischen Union geleistet werden sollen, oder
- 3. diese aufgrund einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtskräftig ergangenen oder in diesem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, verwaltungsbehördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung erfolgen sollen,
sofern solche Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen eingefroren werden.
(3) Finanzmarktteilnehmer haben Eingänge, die von Dritten in Auftrag gegeben wurden, auf ein Konto oder Depot einer von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 betroffenen Person oder Einrichtung gutzuschreiben und diese Beträge ebenfalls einzufrieren. Der Finanzmarktteilnehmer hat den Eingang unverzüglich der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen.
Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen
§ 6. (1) Für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen gemäß § 5 sowie von Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind und für welche die Zuständigkeit nicht durch ein anderes Bundesgesetz einer anderen Behörde zugewiesen wird, ist zuständig:
- 1. die Oesterreichische Nationalbank
- a) zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte, die von Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen sowie
- b) zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten, sofern die Bereitstellung auf ein Konto oder Depot bei Finanzmarktteilnehmern erfolgt oder Vermögenswerte bereitgestellt werden, die von solchen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen,
- 2. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011,
- 3. die Bundesministerin für Justiz zur Erteilung von Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch
- a) öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018,
- b) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und
- c) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.
- 4. im Übrigen der Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, der Regelungsinhalt der Sanktionsmaßnahme vorwiegend fällt.
(2) Bei Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind, hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde nach diesen unionsrechtlichen Regelungen vorzugehen.
(3) Genehmigungsanträge sind bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge mit Bescheid.
(4) Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Vergabe bzw. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen für bestimmte Arten von Leistungen oder Konzessionen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Auftraggeber gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a bis c verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter diese Verordnung fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.
(5) Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Erbringung bestimmter Arten von Dienstleistungen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Dienstleistungserbringer verpflichtet werden, den Umstand, dass die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung unter diese Verordnung fällt, der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde andere Behörden zu informieren, sofern es für diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet. Die nach unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union bestehenden Mitteilungspflichten an die Europäische Union oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde zu erfüllen.
Interne Organisation von Finanzmarktteilnehmern
§ 7. Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union entsprechend den Voraussetzungen des § 23a des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, festzulegen.
Kosten
§ 8. (1) In einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 4 kann angeordnet werden, dass mit der Durchführung dieses Rechtsakts entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel, Waren oder sonstiger Vermögenswerte gehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Bescheid anordnen, dass Eigentümer, deren Vermögenswerte aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefrorenen sind, die mit der Durchführung dieser Sanktionsmaßnahmen entstehenden Kosten zu tragen haben. Eine Übergabe der Vermögenswerte nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen hat erst nach Begleichung der entstandenen Kosten zu erfolgen.
Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen und Schadenersatz
§ 9. (1) Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
(2) Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung aufgrund eines Rechtsakts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 nicht zu erfüllen war.
(3) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass aus fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 nicht oder nicht mehr erfasst ist, ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt wurde.
Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch
§ 10. (1) Sind im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich, die aufgrund eines Rechtsakts gemäß den §§ 2 oder 4 oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind, so hat der Bundesminister für Inneres diesen Umstand dem für die Liegenschaft oder den Rechtsträger zuständigen Gericht mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung, der Grund der Einfrierung (Eigentum oder Kontrolle) sowie der Vermögenswert bestimmt zu bezeichnen.
(2) Aufgrund einer Mitteilung im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht von Amts wegen im Grundbuch oder im Firmenbuch einzutragen, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist. Dabei ist auch der zugrundeliegende Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 oder die zugrundeliegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen.
(3) Wird der Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 oder die unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union in weiterer Folge aufgehoben, so hat der Bundesminister für Inneres das zuständige Gericht auch davon zu verständigen; in diesem Fall hat das Gericht die Eintragung von Amts wegen zu löschen.
Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen
§ 11. Soweit gegen Personen in völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Reise- oder Aufenthaltsbeschränkungen erlassen wurden, ist dies von den zuständigen Behörden bei Entscheidungen über die Ein- und Durchreise, den Aufenthalt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen oder Bescheinigungen zu berücksichtigen.
2. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
Überwachung und Amtshilfe
§ 12. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 6 handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen, sofern dafür nicht die Oesterreichische Nationalbank gemäß Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß § 7 durch Finanzmarktteilnehmer zu überwachen.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind die genannten Behörden berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und elektronische Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, sind die genannten Behörden berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat die Behörde auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen des § 14 zu erfolgen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Bundesministers für Finanzen an der Durchführung der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäß § 4 Abs. 1 sowie an der Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, mitzuwirken.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe des Zollamtes Österreich haben an der Vollziehung der §§ 16 bis 18 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(6) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der sonstigen Selbstverwaltung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches auf die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu achten und sind zur Amtshilfe und Informationsaustausch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Inneres und der Oesterreichischen Nationalbank, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig werden, verpflichtet.
(7) Erhebungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können auch auf begründetes Ersuchen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Übermittlung der erhobenen Informationen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union im Zusammenhang mit völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union ist zulässig, soweit der Übermittlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union richtet sich nach § 14 Abs. 2.
(8) Finanzmarktteilnehmer haben Vermögenswerte von Personen und Einrichtungen, die von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 oder unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union betroffen sind, an die Oesterreichische Nationalbank zu melden.
(9) Die Oesterreichische Nationalbank kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 8 näher ausgestalten sowie vorsehen, dass Meldungen gemäß Abs. 8 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind. Die Übermittlung hat bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
Nationales Koordinationsgremium
§ 13. Zur Koordination von Fragen der Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen wird beim Bundesministerium für Inneres ein Nationales Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für Inneres. Alle Bundesministerien und sonstigen Behörden, die mit der Verhandlung oder Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen befasst sind, haben Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Anlassbezogen können auch Vertreterinnen und Vertreter internationaler Organisationen, anderer Staaten sowie weiterer Akteure für einen Austausch beigezogen werden. Jede gemäß § 6 für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das nationale Koordinationsgremium um eine Empfehlung ersuchen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 14. (1) Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sind die jeweils zuständigen Behörden berechtigt, personenbezogene Daten von Personen gemäß den §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 10 sowie von Personen, die im Verdacht stehen, Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der zuständigen innerstaatlichen Behörden nicht zu befolgen oder zu umgehen, im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten umfassen:
- 1. Daten zur Identität (insbesondere Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Reisepässe und sonstige Ausweise);
- 2. Kontaktdaten (Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, sonstige Internetapplikationen);
- 3. Daten über Aufenthaltsorte, Reisebewegungen und Transportmittel;
- 4. Bankdaten und Informationen über Vermögenswerte und finanzielle Transaktionen;
- 5. Unterlagen über geschäftliche Unternehmungen.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie an die Vereinten Nationen und die Europäische Union ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
(3) Bei der Unterbreitung von Listungsvorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union gemäß § 3 sowie bei der Verhängung von nationalen Sanktionsmaßnahmen gemäß § 4 hat die Information der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsakte zu erfolgen, um den Zweck der Sanktionsmaßnahmen nicht zu vereiteln.
(4) Die nach dieser Bestimmung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks gemäß Abs. 1 nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch fünfzig Jahre nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen. Eine durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung vorgesehene oder im Hinblick auf die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderliche längere Aufbewahrung oder Archivierung geht dieser Bestimmung vor. Auf Grundlage von Abs. 1 verarbeitete peronenbezogene Daten hat die Behörde mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie zu berichtigen oder zu löschen sind.
Rechtsmittel
§ 15. (1) Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie Vorlageanträge haben, außer in Verfahren gemäß § 18, keine aufschiebende Wirkung.
(2) Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der bescheiderlassenden Behörde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.
3. Abschnitt
Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 16. (1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft in Bezug auf Vermögensbestandteile in einem 100 000 Euro übersteigenden Wert durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 7 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 7 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen in einem 100 000 Euro übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 17. (1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 7 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 7 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.
(4) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.
§ 18. (1) Wer eine in § 5 oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer seinen in § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4 oder 5 oder in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union normierten Anzeigepflichten oder seinen Pflichten gemäß § 7 oder seinen in § 12 oder in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Übermittlung oder Meldung von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtsgewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt oder wer vorsätzlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.
(4) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.
(5) Zur Verfolgung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 gilt als Verordnung nach § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen und Einrichtungen. Die Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 375/2022, gilt als Verordnung nach § 6 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie auf verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 anzuwenden. Verfahren, die bis Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig wurden, sind auf Grund der Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 bei diesem Gericht oder dieser Verwaltungsbehörde weiter zu führen. Alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig werden, sind vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde durchzuführen, die gemäß den §§ 16, 17 oder 18 dieses Bundesgesetzes zuständig ist.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dem Sanktionengesetz 2010 sind von der Oesterreichischen Nationalbank fortzuführen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Unterstützungshandlungen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben und Befugnisse ausdrücklich beauftragen. Zu diesem Zwecke sind die Oesterreichische Nationalbank und die Finanzmarktaufsichtsbehörde jederzeit berechtigt und verpflichtet, gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen bzw. Untersagungen und Verfahren sowie den Ressourcenbedarf und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst die Verarbeitung von Kundendaten und sonstiger personenbezogener Daten unter sinngemäßer Anwendung von § 14.
(5) Zur Finanzierung der Kosten aus den Unterstützungshandlungen gemäß Abs. 4 leistet der Bund einen zweckgewidmeten Beitrag an die Finanzmarktaufsichtsbehörde von 660 000 Euro für das Geschäftsjahr 2024 und von 2,775 Millionen Euro für das Geschäftsjahr 2025. Der den Unterstützungshandlungen zurechenbare Personal- und Sachaufwand ist ausschließlich aus dem Beitrag des Bundes zu bedecken; eine Zuordnung der Kosten zu den Rechnungskreisen der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 28 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, findet nicht statt. Ein etwaiger Überschuss ist in dem auf das jeweilige Geschäftsjahr der Finanzmarktaufsichtsbehörde folgenden Kalenderjahr im Verhältnis zum Bund auszugleichen.
Verweisungen
§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, nicht berührt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und hinsichtlich § 6 Abs. 4 und 5 die Bundesregierung betraut.
In- und Außerkrafttreten
§ 23. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, außer Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010, außer Kraft. § 7 tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Sanktionengesetzes 2024
„Das Bundesgesetz über Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024), BGBl. I Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 18 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 18a. | Veröffentlichungen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde“ |
2. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 25 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige.“
3. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Finanzmarktteilnehmer haben Eingänge, die von Dritten für eine von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 betroffene Person oder Einrichtung in Auftrag gegeben wurden, gutzuschreiben und diese Beträge ebenfalls einzufrieren. Der Finanzmarktteilnehmer hat den Eingang unverzüglich der Finanzmarktaufsichtsbehörde anzuzeigen.“
4. § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 lautet:
- „1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend Finanzmarktteilnehmer,
- a) zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte,
- aa) die von diesen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder
- bb) die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen sowie
- b) zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten,
- aa) sofern die Bereitstellung auf ein Konto oder Depot bei diesen Finanzmarktteilnehmern erfolgt oder
- bb) Vermögenswerte bereitgestellt werden, die von solchen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder
- cc) die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen,
- a) zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte,
- 2. der Bundesminister für Finanzen zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte und zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten, soweit dies nicht gemäß Z 1 in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde fällt,
- 3. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011,
- 4. die Bundesministerin für Justiz zur Erteilung von Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch
- a) öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018,
- b) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und
- c) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.
- 5. im Übrigen der Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, der Regelungsinhalt der Sanktionsmaßnahme vorwiegend fällt.“
5. In § 6 Abs. 4 wird der Verweis auf „Abs. 1 Z 3 lit. a bis c“ durch den Verweis auf „Abs. 1 Z 4 lit. a bis c“ ersetzt.
6. § 7 lautet:
„§ 7. Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union festzulegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu stehen haben. Diese sind von einem Leitungsorgan des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu genehmigen, einzurichten, falls erforderlich zu adaptieren und laufend anzuwenden. Die Anwendung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist bei Finanzmarktteilnehmern, die Teil einer Gruppe im Sinne des § 2 Z 11 FM-GwG sind, auf Einzel- und Gruppenebene sicherzustellen.“
7. In § 12 Abs. 1, 8 und 9 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „Oesterreichische Nationalbank“ durch das Wort „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ ersetzt.
8. § 12 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß § 7 im Bereich der Finanzmarktteilnehmer zu überwachen und deren Anwendung sicherzustellen. Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung stehen ihr in gleicher Art und im gleichen Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts des FM-GwG zur Verfügung, derer sie sich bei der Einhaltung und Durchsetzung der Pflichten nach dem FM-GwG bedienen kann.“
„(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und elektronische Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat der Bundesminister für Inneres auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen des § 14 zu erfolgen.“
9. In § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „§§ 16 bis 18“ durch den Ausdruck „§§ 16 bis 18a“ ersetzt.
10. In § 12 Abs. 6 und 9 zweiter Absatz wird jeweils die Wortfolge „Oesterreichischen Nationalbank“ durch das Wort „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ ersetzt.
11. In § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 18“ durch die Wortfolge „den §§ 18 und 18a“ ersetzt.
12. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 7 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 7 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.
(4) Gegen eine juristische Person kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 eine Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro verhängen, wenn:
- 1. eine Verletzung gemäß Abs. 1 oder 2 zu Gunsten der juristischen Person von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
- a) Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- b) Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- c) Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
- 2. mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Z 1 genannte Person die Begehung einer in Abs. 1 oder 2 genannten Verletzung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(5) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 bis 4 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.“
13. § 18 Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5 bis 8 ersetzt:
„(5) Zur Verfolgung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig.
(6) Die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(7) Gegen eine juristische Person kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 5 eine Geldstrafe verhängen, wenn:
- 1. eine Pflichtverletzung gemäß Abs. 1 oder 2 zu Gunsten der juristischen Person von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
- a) Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- b) Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- c) Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
- 2. mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Z 1 genannte Person die Begehung einer in Abs. 1 oder 2 genannten Verletzung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(8) Die Geldstrafe gemäß Abs. 7 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 bis zu 150 000 Euro und im Fall von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach § 35 Abs. 3 FM-GwG.“
14. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingfügt:
„Veröffentlichung durch die Finanzmarktaufsichtsberhörde
§ 18a. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 18 Abs. 1 oder 2 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Pflichtverletzungen gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 18 Abs. 1 oder 2 und rechtskräftige Maßnahmen wegen Verstößen gegen die in § 18 Abs. 1 oder 2 angeführten Pflichten mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Maßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
(3) Wenn die Finanzmarktaufsichtsbehörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Abs. 2 genannten betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält, die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Entscheidung:
- 1. erst dann zu veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
- 2. auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
- 3. nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
- a) dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder
- b) dass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde beantragen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder gemäß dem Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(5) Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen aus dem Internetauftritt entfernt werden.
(6) Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.“
15. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Mit 1. Jänner 2026 sind sämtliche bei der Oesterreichischen Nationalbank anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz von der Finanzmarktaufsichtsbehörde fortzuführen.“
16. § 19 Abs. 4 und 5 entfällt.
17. In § 22 wird der Verweis auf „§ 6 Abs. 1 Z 4“ durch den Verweis auf „§ 6 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.
18. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 7, § 12 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9, § 15 Abs. 1, § 17, § 18 Abs. 5 bis 8, § 18a, § 19 Abs. 3 sowie § 22 in der Fassung des Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 Abs. 4 und 5 außer Kraft und ist letztmalig auf das Geschäftsjahr 2025 anwendbar.“
Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im XV. Abschnitt die Wortfolge „und internationale Sanktionen“.
2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 78 die Wortfolge „und internationale Sanktionen“.
3. § 38 Abs. 2 Z 5 lautet:
- „5. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt; die Zustimmung muss ihre Anwendungsfälle deutlich umschreiben und entweder schriftlich oder mittels einer eindeutig bestätigenden Handlung elektronisch erfolgen;“
4. In § 38 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 wird angefügt:
- „16. hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Sanktionengesetzes 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025 und des Informationsaustausches gemäß § 12 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 SanktG 2024 jeweils zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen.“
5. In § 38 Abs. 2 Z 16 wird der Verweis „gemäß § 12 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 SanktG 2024“ durch den Verweis „gemäß § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 SanktG 2024“ ersetzt.
6. In der Überschrift des XV. Abschnitts entfällt die Wortfolge „und internationale Sanktionen“.
7. § 78 Abs. 7 entfällt.
8. § 79 Abs. 3 Z 5 lautet:
- „5. Gemäß § 12 Abs. 3 des Sanktionengesetzes 2024 ermittelte und verarbeitete institutsbezogene Daten;“
9. § 79 Abs. 4a erster und zweiter Satz lautet:
„Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Daten gemäß § 77 Abs. 4, bankaufsichtliche Daten gemäß § 14 FKG, Berichte der Staatskommissäre, institutsbezogene Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem FM-GwG und nach dem Sanktionengesetz 2024, Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen.“
10. Dem § 107 wird folgender Abs. 116 angefügt:
„(116) In der Fassung des Art. 3 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, treten in Kraft:
- 1. die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des XV. Abschnitts und zu § 78, § 38 Abs. 2 Z 5, § 38 Abs. 2 Z 15 und 16 in der Fassung der Z 4, die Überschrift des XV. Abschnitts und § 79 Abs. 3 Z 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; gleichzeitig tritt § 78 Abs. 7 außer Kraft;
- 2. § 38 Abs. 2 Z 16 in der Fassung der Z 5 und § 79 Abs. 4a erster und zweiter Satz mit 1. Jänner 2026; gleichzeitig tritt § 79 Abs. 3 Z 5 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Das Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz 2010), BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird der Verweis „das Sanktionengesetz, BGBl. I Nr. 36/2010,“ durch den Verweis „das Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025,“ ersetzt.
2. Dem § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl. Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 1 Z 23 wird folgende Z 24 eingefügt:
- „24. im Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025,“
2. Nach § 2 Abs. 2 Z 11 wird folgende Z 12 eingefügt:
- „12. im Sanktionengesetz 2024,“
3. Nach § 2 Abs. 3 Z 24 wird folgende Z 25 eingefügt:
- „25. im Sanktionengesetz 2024,“
4. Dem § 28 wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) § 2 Abs. 1 Z 23, Abs. 2 Z 12 und Abs. 3 Z 25 in der Fassung des Art. 5 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes
Das Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG), BGBl. I Nr. 35/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Abs. 7 Z 3 lautet:
- „3. aufgrund völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union sowie aufgrund nationaler Sanktionsmaßnahmen gemäß den §§ 2 oder 4 des Sanktionengesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025.“
2. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 23 Abs. 7 Z 3 in der Fassung des Art. 6 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Devisengesetzes 2004
Das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Wendung „§§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes“ durch die Wendung „in den gesetzlich ausdrücklich“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 wird der Verweis auf „Art. 64 Abs. 2 und 3, Art. 66, 75 und 215 AEUV“ durch den Verweis auf „Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 66 AEUV“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß § 4 treffen.“
4. In § 3 Abs. 3 wird der Verweis auf das „Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010,“ durch den Verweis auf das „Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024), BGBl. I Nr. 5/2025;“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 4 entfällt.
6. In § 8 Abs. 1 wird der Verweis auf „Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV“ durch den Verweis auf „Art. 64 bis 66 AEUV“ ersetzt.
7. In § 9 wird die Wortfolge „einer gemäß erlassenen unmittelbar Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV anwendbarer Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „einer gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift“ ersetzt.
8. In § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 wird der Verweis auf das „Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010“ jeweils durch den Verweis auf das „Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025,“ ersetzt.
9. In § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“.
10. In § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 wird der Verweis auf „Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV“ jeweils durch den Verweis auf „den Art. 64 bis 66 AEUV“ ersetzt.
11. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 7 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 4 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Z 4 wird der Verweis „§ 11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010“ durch den Verweis „§ 16 Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025“ ersetzt.
2. Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 6 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Art. 8 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG), BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „Oesterreichischen Nationalbank“ die Wortfolge „ , der Finanzmarktaufsichtsbehörde“ eingefügt.
2. In § 4 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „Oesterreichischen Nationalbank, der“.
3. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) In der Fassung des Art. 9 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, treten in Kraft:
- 1. § 4 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Z 1 mit 30. Dezember 2024;
- 2. § 4 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Z 2 mit 1. Jänner 2026.“
Van der Bellen
Schallenberg
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