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§ 19 SanktG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2025

Abs. 4 und 5 sind letztmalig auf das Geschäftsjahr 2025 anwendbar

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 19.

(1) Die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 gilt als Verordnung nach § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen und Einrichtungen. Die Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 375/2022, gilt als Verordnung nach § 6 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.

(2) Auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie auf verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 anzuwenden. Verfahren, die bis Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig wurden, sind auf Grund der Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 bei diesem Gericht oder dieser Verwaltungsbehörde weiter zu führen. Alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig werden, sind vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde durchzuführen, die gemäß den §§ 16, 17 oder 18 dieses Bundesgesetzes zuständig ist.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dem Sanktionengesetz 2010 sind von der Oesterreichischen Nationalbank fortzuführen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Unterstützungshandlungen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben und Befugnisse ausdrücklich beauftragen. Zu diesem Zwecke sind die Oesterreichische Nationalbank und die Finanzmarktaufsichtsbehörde jederzeit berechtigt und verpflichtet, gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen bzw. Untersagungen und Verfahren sowie den Ressourcenbedarf und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst die Verarbeitung von Kundendaten und sonstiger personenbezogener Daten unter sinngemäßer Anwendung von § 14.

(5) Zur Finanzierung der Kosten aus den Unterstützungshandlungen gemäß Abs. 4 leistet der Bund einen zweckgewidmeten Beitrag an die Finanzmarktaufsichtsbehörde von 660 000 Euro für das Geschäftsjahr 2024 und von 2,775 Millionen Euro für das Geschäftsjahr 2025. Der den Unterstützungshandlungen zurechenbare Personal- und Sachaufwand ist ausschließlich aus dem Beitrag des Bundes zu bedecken; eine Zuordnung der Kosten zu den Rechnungskreisen der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 28 FM‑GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, findet nicht statt. Ein etwaiger Überschuss ist in dem auf das jeweilige Geschäftsjahr der Finanzmarktaufsichtsbehörde folgenden Kalenderjahr im Verhältnis zum Bund auszugleichen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268354

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