§ 18.
(1) Wer eine in § 5 oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer seinen in § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4 oder 5 oder in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union normierten Anzeigepflichten oder seinen Pflichten gemäß § 7 oder seinen in § 12 oder in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Übermittlung oder Meldung von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtsgewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt oder wer vorsätzlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.
(4) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.
(5) Zur Verfolgung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20012831
Dokumentnummer
NOR40268353
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