vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 SanktG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2025

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 17.

(1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 7 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 7 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.

(4) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268352

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)