Ausnahmen
§ 5.
(1) Die Freigabe oder Bereitstellung von Vermögenswerten, Verkehrsmitteln und Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die durch einen Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 eingefroren, beschlagnahmt, für verfallen erklärt oder verboten wurden, kann im Einzelfall aufgrund eines begründeten Antrags, falls erforderlich unter Erteilung bestimmter Auflagen, genehmigt werden, wenn dies dem Ziel der Sanktionsmaßnahme nicht entgegensteht und die betreffenden Vermögenswerte, Verkehrsmittel, Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich bestimmt und erforderlich sind, um
- 1. die Grundbedürfnisse natürlicher oder juristischer Personen, die von den Sanktionsmaßnahmen betroffen sind, sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen betroffener natürlicher Personen zu befriedigen, insbesondere zur Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mietzinsen, Hypotheken, Arzneimitteln und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien oder Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation;
- 2. angemessene Honorare und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu bezahlen oder zurückzuerstatten;
- 3. angemessene Gebühren oder Kosten für die Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Vermögenswerte zu bezahlen;
- 4. Gläubiger zu befriedigen, die ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung an dem den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben;
- 5. außerordentliche Ausgaben im erforderlichen Umfang zu decken;
- 6. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießt, für deren amtliche Zwecke überwiesen zu werden;
- 7. eine schiedsgerichtliche Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts erlassen wurde, eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtskräftig ergangene gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung oder eine in einem solchen Mitgliedstaat vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zu erfüllen;
- 8. die humanitäre Sicherheit oder den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;
- 9. humanitäre Hilfe leisten zu können.
(2) Zahlungen an eine von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 betroffene Person oder Einrichtung dürfen durchgeführt werden, wenn
- 1. es sich bei diesen um Zinsen oder sonstige Erträge der eingefrorenen Konten handelt,
- 2. diese aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen erfolgen sollen, die vor Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts geschlossen oder eingegangen wurden und die Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Europäischen Union geleistet werden sollen, oder
- 3. diese aufgrund einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtskräftig ergangenen oder in diesem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, verwaltungsbehördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung erfolgen sollen,
- sofern solche Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen eingefroren werden.
(3) Finanzmarktteilnehmer haben Eingänge, die von Dritten in Auftrag gegeben wurden, auf ein Konto oder Depot einer von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 betroffenen Person oder Einrichtung gutzuschreiben und diese Beträge ebenfalls einzufrieren. Der Finanzmarktteilnehmer hat den Eingang unverzüglich der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20012831
Dokumentnummer
NOR40268340
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