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BGBl I 8/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

8. Bundesgesetz: Gesetzliches Budgetprovisorium 2025 sowie Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2024 bis 2027
8. (NR: GP XXVIII IA 71/A AB 32 S. 11 .)

8. Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert wird
Artikel I

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025)

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2025 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2024 (BFG 2024), BGBl. I Nr. 148/2023.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2025 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2024, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 zu berücksichtigen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 vorangeht.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2024 bis 2027

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, BGBl. I Nr. 149/2023, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 153/2020“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 159/2024“ ersetzt.

Van der Bellen

Stocker

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