8. Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027 geändert wird
Artikel I
Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2025 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2025)
§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2025 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2024 (BFG 2024), BGBl. I Nr. 148/2023.
(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2025 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2024, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).
§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 zu berücksichtigen.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 vorangeht.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages
- 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel II
Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2024 bis 2027
Das Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, BGBl. I Nr. 149/2023, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 153/2020“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 159/2024“ ersetzt.
Van der Bellen
Stocker
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