Strafbestimmungen
§ 4.
(1) Wer ohne die nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderliche Zulassung oder Registrierung als Administrator tätig ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
- 1. im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro,
- 2. im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
- in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Administrators gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011
- 1. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Art. 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
- 2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a bis c sowie e, Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
- 3. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d oder Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
- 4. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
- 5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
- 6. gegen den Verhaltenskodex gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
- 6a. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
- 6b. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
- 7. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
- 8. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Art. 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
- 9. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
- 10. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Art. 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
- 11. gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011
- verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 1, 2 und 4 bis 11 mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Kontributors gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011
- 1. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
- 1a. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt oder
- 2. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011
- verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Art. 28 Abs. 2 oder Art. 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(5) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretung kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 3 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.
(6) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 4 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20009927
Dokumentnummer
NOR40239670
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