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§ 3 RW-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Aufsicht

§ 3.

Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 jederzeit berechtigt:

  1. 1. Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
  2. 2. von jeder Person, die an der Bereitstellung eines Referenzwertes beteiligt ist und dazu beiträgt, einschließlich der Dienstleister, an die Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgelagert wurden, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder anzufordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorzuladen und zu befragen;
  3. 3. in Bezug auf Rohstoff-Referenzwerte von Kontributoren Informationen über verbundene Spotmärkte und Transaktionsmeldungen in genormten Formdaten anzufordern und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
  4. 4. an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die im Wege der Amtshilfe für die FMA tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige durchzuführen;
  5. 5. durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
  6. 6. bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von beaufsichtigten Unternehmen anzufordern;
  7. 7. Vermögenswerte einzufrieren oder zu beschlagnahmen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich scheint, wobei § 5 Abs. 2 anzuwenden ist;
  8. 8. die Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 verstoßen;
  9. 9. ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen;
  10. 10. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über die Bereitstellung eines Referenzwertes informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung vergangener Beiträge zum Referenzwert oder zu den Referenzwert-Werten, einschließlich der Verpflichtung des jeweiligen Administrators oder einer Person, die den Referenzwert veröffentlicht oder verbreitet hat, oder beiden, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
  11. 11. einen Referenzwert nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 als signifikant einzustufen;
  12. 12. bei hinreichendem Grund für die Annahme, dass eine der in Titel III Kapitel 3A der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird, zu verlangen, dass ein Administrator höchstens zwölf Monate lang
  1. a) keine EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte mehr bereitstellt;
  2. b) im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr die Begriffe „EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel“ oder „Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte“ verwendet;
  3. c) im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr den Eindruck erweckt, dass die für diese Bereitstellung geltenden Anforderungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40276865

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