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BGBl I 98/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbehindertengesetzes sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes
98. (NR: GP XXVII IA 4116/A AB 2698 S. 272 . BR: 11529 AB 11563 S. 969.)

98. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

2

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

  

Artikel 1

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesgesetz über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

§ 1. und § 1a. Ziel

ABSCHNITT I

KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN

§ 2. Koordinierung

§ 3. Geltungsbereich

§ 4. Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation

§ 5. Durchführung der Rehabilitation

§ 6. Zuständigkeit

§ 7. Kostentragung

ABSCHNITT II

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

§ 8. bis § 12.

ABSCHNITT IIa

BERICHT DER BUNDESREGIERUNG ÜBER DIE LAGE DER MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN IN ÖSTERREICH

§ 13.

ABSCHNITT IIb

BEHINDERTENANWALT ODER BEHINDERTENANWÄLTIN

§ 13a.

§ 13b. Aufgaben des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

§ 13c. Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

§ 13d. Funktionsdauer und Enthebung

§ 13e. Aufgaben und Bestellung des stellvertretenden Behindertenanwalts oder der stellvertretenden Behindertenanwältin

ABSCHNITT IIc

UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION – DURCHFÜHRUNG UND ÜBERWACHUNG

§ 13f. Koordinierung und Anlaufstelle

§ 13g. Monitoringausschuss

§ 13h.

§ 13i.

§ 13j. Bestellung der Mitglieder

§ 13k. Sitzungen des Ausschusses

§ 13l. Geschäftsführung

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

§ 14. Sozial-Service

§ 15. Maßnahmen der Hilfe

§ 16. Mitwirkung der Hilfesuchenden

§ 17. Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche

§ 18. Hilfsmittelberatung

§ 19. Organisation des Sozial-Service

§ 21. Zuweisung weiterer Aufgaben

ABSCHNITT IV

UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

§ 22. Fonds, Begünstigte

§ 24. bis § 26. Zuwendungen

§ 27. Zuständigkeit

§ 28. und § 29. Mittel

§ 30. Auskunftspflicht

§ 31. Verwaltung des Fonds

§ 32. Kostentragung

§ 33. Förderung von Teilhabeprojekten

ABSCHNITT Va

ASSISTENZHUNDE, THERAPIEBEGLEITHUNDE

§ 39a.

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40. bis § 47.

ABSCHNITT VII

FAHRPREISERMÄSSIGUNGEN

§ 48.

ABSCHNITT VIII

KOSTENERSATZ ÖSTERREICHISCHER BEHINDERTENRAT

§ 50.

ABSCHNITT IX

ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

§ 51. Gebührenfreiheit

§ 52. Mitwirkung

§ 53. Verarbeitung von Daten

§ 54. Inkrafttreten

§ 55.

§ 56. Vollziehung

Artikel IV

Inkrafttreten

Artikel V

Übergangsbestimmungen

Artikel VI

Vollziehung“

2. In § 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Maßnahmen gemäß den §§ 24 ff können im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage der nach § 24 Abs. 1 erlassenen Richtlinien von den Trägern der Rehabilitation gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vollzogen werden.“

3. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Arbeit und“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 3 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „der Bundesregierung“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „behinderter Menschen“ durch die Wortfolge „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Behindertenhilfe“ durch das Wort „Behindertenpolitik“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „2012-2020“.

7. In § 8 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 105/2016).“ durch die Wortfolge „vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 105/2016).“ ersetzt.

8. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenpolitik von der Bundesregierung zu hören. Beim Bundesbehindertenbeirat ist eine Kommission einzurichten, die zu den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 Vorschläge an den Bundesbehindertenbeirat erstatten kann. Die Vorschläge der Kommission sind vom Bundesbehindertenbeirat zu behandeln. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Österreichische Behindertenrat hat zur konstituierenden Sitzung der Kommission einzuladen. Die Einladung zur erstmaligen Sitzung hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.“

9. Dem § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind:

  1. 1. Vorname und Familienname,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Geschlecht sowie
  4. 4. Grad der Behinderung.

(5) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und haben bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.“

10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a. (1) Die Kommission gemäß § 8 Abs. 3 setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 bis 9 zusammen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Bundesbehindertenbeirat endet auch die Mitgliedschaft zur Kommission. Die Kommission ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission wählen für die Dauer der Funktionsperiode der Kommission mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen. Die Namen der oder des gewählten Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretungen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unverzüglich zu nennen.

(3) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Über jede Sitzung der Kommission ist durch den Österreichischen Behindertenrat ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Kommission zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern sowie dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Die Kommission kann dem Bundesbehindertenbeirat die Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 vorschlagen.

(4) Die Kommission hat zur Sicherstellung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung beziehungsweise Änderungen der Geschäftsordnung sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu genehmigen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über

  1. 1. die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen,
  2. 2. die konkrete Ausgestaltung des Tätigkeitsberichtes,
  3. 3. die Wahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretungen,
  4. 4. dessen oder deren Abberufung sowie
  5. 5. die Anwesenheit und die Beschlussfassung in den Sitzungen

    zu enthalten.

(5) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Österreichischen Behindertenrat zu führen.

(6) Auf die Weiterführung der Geschäfte nach dem Ende der Funktionsperiode ist die Bestimmung des § 9 Abs. 4 anzuwenden. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und den gemäß § 8a Abs. 1 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Die Kommission hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesbehindertenbeirat zu legen sowie diesem mündlich zu berichten.“

11. § 9 lautet:

§ 9. (1) Dem Bundesbehindertenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1. der oder die Vorsitzende,
  2. 2. je eine Vertretung der im Nationalrat vertretenen Parteien,
  3. 3. je eine Vertretung der Bundesministerien,
  4. 4. drei Personen als Vertretung der Bundesländer,
  5. 5. eine Vertretung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
  6. 6. je drei Personen als Vertretung der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
  7. 7. Vertreter und Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertreter und Selbstvertreterinnen und der organisierten Kriegsopfer entsprechend der Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bundesministerien, der Bundesländer sowie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
  8. 8. der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (§ 13a),
  9. 9. der oder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13j),
  10. 10. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates.

(2) Den Vorsitz im Bundesbehindertenbeirat führt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder ein oder eine von ihm oder ihr aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellter Vertretung.

(3) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Bundesbehindertenbeirates beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu führen.“

12. In § 10 wird die bisherige Absatzbezeichnung „(3)“ durch die Absatzbezeichnung „(4)“ und die bisherige Absatzbezeichnung „(4)“ durch die Absatzbezeichnung „(5)“ ersetzt.

13. In § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „Z 9“ durch den Ausdruck „Z 10“ und die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

14. In § 10 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und Abs. 3“ und wird das Wort „Bundesministern;“ durch die Wortfolge „Bundesminister oder Bundesministerinnen;“ ersetzt.

15. In § 10 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Vertreters“ durch die Wortfolge „Vertreters oder einer Vertreterin“ ersetzt.

16. § 10 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;“

17. Nach § 10 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:

  1. „7. für das im § 9 Abs. 1 Z 10 genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.“

18. § 10 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Hinsichtlich des Vorschlags der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 hat der Österreichische Behindertenrat im Vorfeld darauf zu achten, Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, wie der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, den Selbstvertretungs-Organisationen sowie Betroffenenvereinigungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere jenen Organisationen, die nicht Mitglied des Österreichischen Behindertenrats sind, zu führen. Die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.

(3) Die gesamten Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Abs. 1 sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.“

19. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „des Beirates“ durch die Wortfolge „des Bundesbehindertenbeirates“ ersetzt.

20. In § 12 wird die bisherige Absatzbezeichnung „(5)“ durch die Absatzbezeichnung „(6)“ ersetzt und nach Abs. 4 folgender Abs. 5 (neu) eingefügt:

„(5) Die Beschlüsse des Bundesbehindertenbeirates sind der Bundesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.“

21. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden“ ersetzt.

22. In § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „14 Tage“ durch die Wortfolge „drei Wochen“ ersetzt.

23. In § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.

24. In § 12 Abs. 3 dritter Satz wird der Ausdruck „faßt“ durch den Ausdruck „fasst“ und in Abs. 3 vierter Satz die Wortfolge „des Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden“ ersetzt.

25. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern bei der Beschlussfassung vom Vorschlag der Kommission gemäß § 8a Abs. 3 letzter Satz abgewichen wird, muss dies im Sitzungsprotokoll des Bundesbehindertenbeirates vermerkt und die seitens der Kommission geschäftsordnungsgemäß beschlossene Empfehlung dem Sitzungsprotokoll des Bundesbehindertenbeirates angefügt werden.“

§ 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Protokoll zu führen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.“

27. In § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

28. Die Überschrift zu ABSCHNITT IIa lautet:

„BERICHT DER BUNDESREGIERUNG ÜBER DIE LAGE DER MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN IN ÖSTERREICH“

29. „§ 13a.“ erhält die Bezeichnung „§ 13“.

30. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „behinderten Menschen“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

31. In § 13 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Menschen mit Behinderung“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

32. In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „des Behindertenanwalts“ durch die Wortfolge „des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin“ ersetzt.

33. In § 13 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ getroffenen Maßnahmen“ durch die Wortfolge „des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 105/2006) getroffenen Maßnahmen“ ersetzt.

34. Die Überschrift zu ABSCHNITT IIb lautet:

„BEHINDERTENANWALT ODER BEHINDERTENANWÄLTIN“

35. „§ 13b“ erhält die Bezeichnung „§ 13a“.

36. § 13a lautet:

§ 13a. (1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die Funktion eines Anwalts oder einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin) einzurichten und sind der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin sowie eine Stellvertretung für den Anwalt oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (stellvertretender Behindertenanwalt:stellvertretende Behindertenanwältin) vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Bedarf in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Büro einzurichten.

(3) Für die sachlichen und personellen Erfordernisse des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin sowie der einzurichtenden Büros in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufzukommen, wobei die Grundsätze der Wirkungsorientierung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.

(4) Die den in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzurichtenden Büros zur Dienstleistung zugewiesenen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht durch den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin.“

37. „§ 13c“ erhält die Bezeichnung „§ 13b“.

38. § 13b samt Überschrift lautet:

„Aufgaben des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin“

§ 13b. (1) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er oder sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist in Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

(3) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder den sonst Verantwortlichen oder die sonst Verantwortliche zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Er oder sie kann auch weitere Auskünfte vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin, vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder von sonst Verantwortlichen oder von weiteren Auskunftspersonen einholen. Diese sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Vermutet der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung, kann er oder sie

  1. 1. um Auskunft und Mitwirkung der Bundesverwaltung ersuchen. Das Auskunftsersuchen hat den Sachverhalt der vermuteten Diskriminierung zu enthalten und ist zu begründen, weshalb um Stellungnahme ersucht wird. Die Stellungnahme der Bundesverwaltung hat schriftlich zu erfolgen, wobei der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin erforderlichenfalls weitere Auskünfte einholen kann.
  2. 2. die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist verpflichtet, über diese ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin diese ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffene Person weitergeben, wenn damit der von der Diskriminierung betroffene Mensch mit Behinderung die Diskriminierung verfolgen kann.

(5) Ist der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin der Auffassung, dass eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung vorliegt, so kann er oder sie ein Anbringen, mit dem die Schlichtung gemäß §§ 14 ff BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen.

(6) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann Verbandsklagen nach § 13 BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung einbringen.

(7) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

(8) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihm oder ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

  1. 1. Stammdaten der beratenen oder unterstützten Personen mit Behinderungen:
    1. a) Vornamen und Familiennamen,
    2. b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
    3. c) Geschlecht,
    4. d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
    5. e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
    6. f) Telefon- und Faxnummer,
    7. g) E-Mail-Adresse.
  1. 2. Personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
    1. a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
    2. b) unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
    3. c) Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist oder Pensionistin, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber oder Inhaberin einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
    4. d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partner- oder Partnerinneneinkommen, Haushaltseinkommen),
    5. e) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen.
  1. 3. Personenbezogene Daten einer Behinderung:
    1. a) Funktionseinschränkungen,
    2. b) Grad der Behinderung.
  1. 4. Allgemeine Kontaktdaten juristischer Personen und sonstiger Unternehmen:
    1. a) Rechtsform,
    2. b) Bezeichnung,
    3. c) Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung,
    4. d) Firmenbuchnummer,
    5. e) Kennzahl im Unternehmensregister (KUR),
    6. f) Einstufung als juristische Person im Unternehmensregister,
    7. g) Firmensitz,
    8. h) Kontaktinformation.
  1. 5. Angaben zu den bei der juristischen Person und bei sonstigen Unternehmen beschäftigten Personen:
    1. a) Arbeitsverträge,
    2. b) nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,
    3. c) Arbeitszeitaufzeichnungen,
    4. d) Abwesenheiten,
    5. e) Gehaltsbelege,
    6. f) Qualifizierungs- und Karriereschritte.

(9) Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin ist hauptberuflich auszuüben. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zur gewissenhaften Ausübung der Funktion verpflichtet. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortlicher oder Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist auf den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin, den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Büros nach § 13a Abs. 2 zu beschränken. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(10) Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.“

39. „§ 13d“ erhält die Bezeichnung „§ 13c“.

40. § 13c samt Überschrift lautet:

„Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

§ 13c. (1) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Durch die Bestellung zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin wird die dienstrechtliche Stellung eines oder einer öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert.

(2) Für die Dauer der Verwendung als Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin gebührt eine fixe Bezahlung

  1. 1. des oder der öffentlich-rechtlich beschäftigten Bundesbediensteten in der Höhe gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. des oder der vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten in der Höhe gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung.

    Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat Anspruch auf den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin wird ein auf die Dauer der Funktion gemäß Abs. 1 befristetes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund nach dem Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 Z 2 und ein Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des Abs. 2 letzter Satz gebührt.

(4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat vor Bestellung und vor Weiterbestellung eines Behindertenanwalts oder einer Behindertenanwältin die Funktion unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1 und 5 Abs. 2, 2a, 3, 4 und 8 sowie § 6 des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG), BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderungen sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen. Bei Weiterbestellung ist § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden; durch die Weiterbestellung wird, wenn in der vorangegangenen Funktionsperiode das Dienstverhältnis befristet war, neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.

(5) Zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin kann nur bestellt werden, wer volle Handlungsfähigkeit besitzt.

(6) Zur Beurteilung der Eignung für die Funktion des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin sind nachstehende Kriterien mit gleicher Gewichtung heranzuziehen:

  1. 1. besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen, wie insbesondere des Gleichbehandlungsrechts und des Arbeits- und Sozialrechts sowie Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin, der öffentlichen Verwaltung und Erfahrung mit Öffentlichkeitsarbeit;
  2. 2. Managementkompetenzen, wie insbesondere Führungs- und Managementerfahrung, Organisationstalent, strategisches Denken, Zielorientiertheit und Entscheidungsfähigkeit;
  3. 3. sozial-kommunikative Kompetenzen, wie insbesondere Eignung zur Menschenführung, Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit und Teamfähigkeit;

    Bei gleicher Eignung ist einem Menschen mit Behinderungen bei der Bestellung der Vorzug zu geben.

(7) Der Österreichische Behindertenrat hat mit denjenigen Bewerbern oder Bewerberinnen, die seitens des Österreichischen Behindertenrats in die engere Wahl gezogen werden, ein öffentliches Hearing durchzuführen. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, die Bewerbungsunterlagen einschließlich personenbezogener Daten an den Österreichischen Behindertenrat zu übermitteln. Zur Beurteilung der Eignung der Bewerber oder Bewerberinnen ist eine Kommission durch den Österreichischen Behindertenrat zu bilden. Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder ist seitens des Österreichischen Behindertenrats darauf hinzuwirken, dass ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich Geschlecht und Behinderungsform vorliegt. Der Österreichische Behindertenrat führt das öffentliche Hearing unabhängig und weisungsfrei durch. Nach Durchführung des öffentlichen Hearings ist dem Bundesminister:der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von drei Monaten, ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist, ein begründetes, barrierefreies Gutachten vorzulegen. Der Österreichische Behindertenrat ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(8) Das Gutachten hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Angabe, welche der Bewerber oder Bewerberinnen als nicht geeignet und welche Bewerber oder Bewerberinnen als geeignet anzusehen sind und
  2. 2. welche von den geeigneten Bewerber oder Bewerberinnen bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

(9) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in geeigneter Form zu veröffentlichen:

  1. 1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der im Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion als geeignet angesehenen Bewerber oder Bewerberinnen gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung,
  2. 2. die Vornamen und Familiennamen der Mitglieder der Kommission.

    Zusätzlich haben die Veröffentlichungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu erfolgen oder sind diese darauf zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungen haben nach Erstattung des Gutachtens an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erfolgen.

(10) Bewerber oder Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Bestellung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie haben keine Parteistellung. Nach der Vergabe der Funktion hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alle Bewerber oder Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

(11) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 9 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin bestellt wurde. Die Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat und maximal sechs Monate ersichtlich zu bleiben.

(12) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin nach Durchführung des Hearings durch den Österreichischen Behindertenrat den Bundesbehindertenbeirat (§ 8) anzuhören.“

41. „§ 13e“ erhält die Bezeichnung „§ 13d“.

42. § 13d samt Überschrift lautet:

„Funktionsdauer und Enthebung

§ 13d. (1) Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin endet

  1. 1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Weiterbestellung erfolgt,
  2. 2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
  3. 3. mit Ausscheiden aus dem Dienststand,
  4. 4. mit der Enthebung vom Amt,
  5. 5. mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin von seiner oder ihrer Funktion zu entheben, wenn er oder sie

  1. 1. schriftlich darum ersucht,
  2. 2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner oder ihrer Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre.“

43. Nach § 13d wird folgender § 13e samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben und Bestellung des stellvertretenden Behindertenanwalts oder der stellvertretenden Behindertenanwältin

§ 13e. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten oder eine Bedienstete seines oder ihres Ressorts als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin die Vertretungsfunktion so lange weiter auszuüben, bis ein neuer stellvertretender Behindertenanwalt oder eine neue stellvertretende Behindertenanwältin bestellt ist.

(2) Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin vertritt den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin in Fällen einer längerfristigen, durchgehenden Verhinderung. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin oder das Büro des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin hat seine oder ihre Verhinderung unverzüglich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitzuteilen.

(3) Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin steht im Falle der Vertretung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin unter Fortzahlung seiner oder ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu und gebührt ihm:ihr im Falle einer längerfristigen durchgehenden Vertretung gemäß §§ 36b und 37 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 74 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung eine Aufzahlung unter Berücksichtigung des § 13c Abs. 2 und der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 letzter Satz; die Inanspruchnahme ist dem oder der Dienst- und Fachvorgesetzten mitzuteilen.

(4) § 13b sowie § 13c Abs. 4 bis 12 sind für den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung ressortintern zu erfolgen hat, wobei in die gemäß § 13c Abs. 7 zu bildende Kommission des Österreichischen Behindertenrats der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied zu berufen ist.“

In § 13j Abs. 1 wird die Wortfolge „der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation“ durch die Wortfolge „dem Österreichischen Behindertenrat“ ersetzt.

45. In § 13l Abs. 1 wird der Betrag „320 000 Euro“ durch den Betrag „520 000 Euro“ ersetzt.

46. § 13l Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich gemäß § 108f des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“

47. In § 22 Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen,“ durch die Wortfolge „der Österreichische Behindertenrat“ ersetzt.

48. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mitteln werden zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts Mittel in Höhe von 50 Mio. Euro dem Fonds zugewiesen.“

49. In § 33 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

50. Nach § 33 wird das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „ABSCHNITT“ ersetzt.

51. Die Überschrift zu ABSCHNITT Va lautet:

„ASSISTENZHUNDE, THERAPIEBEGLEITHUNDE“

52. In § 39a Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Anschaffung ist“ die Wortfolge „eine Ausbildung des Assistenzhundes und des Assistenzhundehalters oder der Assistenzhundehalterin, sowie“ eingefügt.

53. In § 39a Abs. 8a erster Satz wird das Wort „und“ durch die Wortfolge „des Therapiebegleithundes und des Therapiebegleithundehalters oder der Therapiebegleithundehalterin, sowie“ ersetzt.

54. § 39a Abs. 10 lautet:

„(10) Mit der Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden ist eine Institution zu beauftragen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung betreibt. Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung und Ausbildung, die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.“

55. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.“

56. In § 42 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „behinderten Menschen“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

57. Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.“

58. Nach § 45 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, personenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge

  1. 1. aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der jeweils geltenden Fassung),
  2. 2. aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung),
  3. 3. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung),
  4. 4. aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, in der jeweils geltenden Fassung)

    automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr. 111/1936, in der jeweils geltenden Fassung zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.

(1b) Sofern in den Beständen nach Abs. 1a Z 1 bis 4 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin verpflichtet, das Lichtbild dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beizubringen. Für die Anforderungen an die beizubringenden Lichtbilder gelten die Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, in der jeweils geltenden Fassung.

(1c) Die automationsunterstützte Übernahme der Lichtbilder gemäß Abs. 1a ist erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung kann vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, darf jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.“

59. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.“

60. § 45 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Österreichische Behindertenrat entsendet die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.“

61. Die Überschrift zu ABSCHNITT VIII lautet:

„KOSTENERSATZ ÖSTERREICHISCHER BEHINDERTENRAT“

62. § 50 lautet:

§ 50. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Österreichischen Behindertenrat aus allgemeinen Budgetmitteln jährlich 870 000 Euro für die ihm durch die Besorgung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch seine koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenpolitik und seine sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich ab dem Jahr 2025 gemäß § 108f des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß Abs. 1 ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zu den in Abs. 1 angeführten Zwecken zu verwenden und über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Wirtschaftsprüfer- oder Wirtschaftsprüferinnenbestätigung vorzulegen. Seitens des Österreichischen Behindertenrats ist zudem darauf hinzuwirken, dass bei den zur Entscheidung befugten Organen des Österreichischen Behindertenrats ein ausgewogenes Verhältnis sowohl hinsichtlich des Geschlechtes und der Behinderungsform als auch hinsichtlich des Hauptaufgabenbereichs der vertretenen Organisation vorliegt.

(3) Dem Bund oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind Organen des Bundes oder einer von diesem beauftragten Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben.

(4) Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 sind diese dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, in der jeweils geltenden Fassung pro Jahr zu verzinsen.

(5) Der Österreichische Behindertenrat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten.“

63. In § 53 wird die bisherige Absatzbezeichnung „(3)“ durch die Absatzbezeichnung „(2)“ ersetzt.

64. § 53 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:

„(3) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice sowie andere öffentliche Stellen dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt wissenschaftliche oder statistische Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister:die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt Statistik Austria erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Öffentliche Stellen nach Abs. 3 sind:

  1. 1. Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
  2. 2. Einrichtungen, die
    1. a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
    2. b) zumindest teilrechtsfähig sind und
    3. c) überwiegend vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von anderen Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen Einrichtungen ernannt worden sind,
  1. 3. Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Z 1 und 2 zusammensetzen.“

Dem § 54 werden folgende Abs. 25 und 26 angefügt:

„(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 8a, § 9, § 10, § 12, die Überschriften zu ABSCHNITT IIa und ABSCHNITT IIb, § 13, § 13a, § 13b samt Überschrift, § 13c samt Überschrift, § 13d samt Überschrift, § 13e samt Überschrift, § 13j, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 33, die Überschrift zu ABSCHNITT Va, § 39a Abs. 8 und Abs. 8a, § 39a Abs. 10, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1a, § 45 Abs. 1a bis 1c, § 45 Abs. 2 und Abs. 5, die Überschrift zu ABSCHNITT VIII, § 50 Abs. 2 bis Abs. 5, § 53 Abs. 3 und Abs. 4, § 55 Abs. 7 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(26) § 13l Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

66. Dem § 55 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in diesem Gesetz vorgesehenen befristeten Funktionsperioden anzuwenden, wobei die Zeit der bisherigen Funktionsperioden auf die neuen Funktionsperioden anzurechnen ist. Bei Bestellungen auf unbestimmte Zeit beginnt die Funktionsperiode mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 98/2024.“

67. In § 56 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „die Bundesregierung“ ersetzt.

68. In § 56 Z 3 werden die bisherigen Absatzbezeichnungen und Wortfolgen „§ 13a Abs. 3 und des § 13d Abs. 2“ durch die Absatzbezeichnung „§ 13 Abs. 3“ ersetzt.

69. § 56 Z 5 wird ersatzlos gestrichen.

70. In § 56 entfällt die Z 7 mit der Wortfolge „hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“.

Artikel 2

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lit. d lautet:

  1. „d) zu den Kosten von Maßnahmen beruflicher Assistenz, insbesondere Jugendcoaching, AusbildungsFit, Berufsausbildungsassistenz (§ 8b des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969), Arbeitsassistenz und Jobcoaching sowie anderer Assistenzmaßnahmen, insbesondere Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz, Betriebsservice und sonstige Beratungsleistungen für Unternehmen;“

2. In § 10 Abs. 7 lit. a wird die Wortfolge „Integration Behinderter“ durch die Wortfolge „Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 7 lit. b wird der Betrag „72 673 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 10a Abs. 1 lit. c wird das Wort „Wertschöpfung;“ durch die Wortfolge „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;“ ersetzt.

5. In § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „begünstigter Behinderter,“ durch die Wortfolge „und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen,“ und die Wortfolge „Schwere der Behinderung“ durch die Wortfolge „Schwere der Behinderungen“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Unter Menschen mit Behinderungen, die in den Integrativen Betrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt oder qualifiziert werden, sind begünstigt Behinderte sowie Menschen mit Behinderungen gemäß § 10a Abs. 2 lit. a und lit. b zu verstehen.“

7. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Integrative Betrieb muss es Menschen mit Behinderungen insbesondere im Rahmen der Qualifizierung ermöglichen, ihre Vermittlungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Im Rahmen der Beschäftigung verpflichtet sich der Integrative Betrieb, die Menschen mit Behinderungen entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen bestmöglich einzusetzen.“

8. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vertreter oder Vertreterin des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Förderung aus den Mitteln des Fonds für Arbeits- und Ausbildungsplätze in Integrativen Betrieben nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 6 lit. b Richtlinien zu erlassen.“

9. In § 11 Abs. 4 wird das Wort „einer“ durch das Wort „eines“ und das Wort „Werkstätte“ durch die Wortfolge „Integrativen Betriebes“ ersetzt.

10. In § 11 Abs. 4 lit. a wird die Wortfolge „begünstigten Behinderten“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

11. In § 11 Abs. 4 lit. c wird die Wortfolge „beschäftigten Behinderten“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen im Integrativen Betrieb“ ersetzt.

12. In § 11 Abs. 4 lit. g wird das Wort „Mindestwertschöpfung“ durch die Wortfolge „wirtschaftliche Mindestleistungsfähigkeit“ ersetzt.

13. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb, der Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team zu befassen, dem als Mitglieder je eine Vertretung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und die Geschäftsführung jenes Integrativen Betriebes angehören, in den der Mensch mit Behinderungen beschäftigt oder qualifiziert werden soll. Zum Zweck der Beratungen können folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderungen verarbeitet werden:

  1. 1. Stammdaten des Menschen mit Behinderungen:
    1. a) Vornamen und Familiennamen,
    2. b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
    3. c) Geschlecht,
    4. d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
    5. e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
    6. f) Telefonnummer,
    7. g) E-Mailadresse.
  1. 2. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung:
    1. a) Grad der Behinderung,
    2. b) Funktionseinschränkungen,
    3. c) Gesundheitseinschränkungen.
  1. 3. Personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
    1. a) Ausbildung und Status (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist oder Pensionistin, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert) und
    2. b) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen.

      Die Mitglieder des Teams gelten als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO. Das Team tagt am Sitz jenes Integrativen Betriebes, in den der Mensch mit Behinderungen aufgenommen werden soll, und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Aufnahme des Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen in den Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch. Die Befassung der Teammitglieder und Sachverständigen kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen.“

In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

14a. Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Von Integrativen Betrieben als gemäß §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, begünstigte Rechtsträger unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO zu behandeln, wenn die begünstigten Zwecke im Hinblick auf die Konzeption der Integrativen Betriebe nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind.

15. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.“

16. § 14 Abs. 7 lautet:

„(7) Vor der Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im § 10a Abs. 2, 3 und 3a genannten Menschen mit Behinderungen hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grundlage entsprechender Unterlagen und einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über Art und Ausmaß des voraussichtlichen Vorliegens der Behinderung von Amts wegen Kenntnis zu verschaffen. Bescheide sind hierüber nicht zu erteilen.“

17. In § 16 Abs. 6 entfällt das Wort „nachweislich“ und wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ sowie die Wortfolge „dem Dienstgeber“ durch die Wortfolge „dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin“ ersetzt.

18. § 19b Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vertretung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden von der Bundesarbeitskammer entsandt. Der Österreichische Behindertenrat entsendet die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jeden Vertreter und jede Vertreterin ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.“

19. § 19b Abs. 6 lautet:

„(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat ein Vertreter oder eine Vertreterin der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin mitzuwirken. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden. Für den Vertreter oder die Vertreterin ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.“

20. Die Einleitung des § 22 Abs. 4 lautet:

„Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffend Dienstgeber und Dienstgeberinnen, einschließlich deren Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, begünstigte Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3), Förderungswerber oder Förderwerberinnen (§ 10a), Integrative Betriebe (§ 11) sowie Ausbildungseinrichtungen (§ 11a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§§ 1, 6, 7k, 7l, 7m, 7n, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§§ 2 und 14), der Schlichtungsverfahren (§§ 7k, 7l, 7m, 7n), der Zustimmung zur Kündigung (§ 8) sowie der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Zusammenhang stehenden statistischen Auswertungen (§§ 6, 10a, 11, 11a und 15) verarbeitet werden. Für Zwecke der Angelegenheiten der Überprüfung der Beschäftigungspflicht (§§ 1, 9, 9a, 16 bis 18) und der Beratung und Sensibilisierung (§§ 6, 10a) dürfen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die personenbezogenen Daten im Sinne der Z 3 betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und unternehmensbezogene Daten im Sinne der Z 5 verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.“

21. Nach § 22b werden folgende §§ 22c bis 22h samt Überschriften eingefügt:

„Barrierefreiheitsbeauftragte

§ 22c. (1) Alle Bundesministerien einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen, der Präsident oder die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates, die Volksanwaltschaft sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben in ihrem Zuständigkeitsbereich Barrierefreiheitsbeauftragte sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen einzurichten.

Aufgaben

§ 22d. (1) Die Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.

  • Insbesondere sollen sie
  1. a) Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;
  2. b) den regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;
  3. c) mit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere
    1. 1. im baulichen Bereich,
    2. 2. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
    3. 3. bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen,
    4. 4. bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,
    5. 5. bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,
    6. 6. bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie
    7. 7. in Vergabeverfahren;
  1. d) sich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie
  2. e) mit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.

Bestellung

§ 22e. (1) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die oder der Bedienstete dem Personalstand der in § 22c aufgezählten Stellen angehört.

(2) Die für die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragte und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen geeignete Personen sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.

Rechtsstellung

§ 22f. (1) Die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragter oder Barrierefreiheitsbeauftragte (Stellvertretung) ist ehrenamtlich neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

(2) Den Barrierefreiheitsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die für die erforderliche Aus-, Weiter- und Fortbildung notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 22g. Die Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 22h. Die §§ 22c bis 22g, mit Ausnahme von § 22d Abs. 1 lit. d, gelten sinngemäß auch für Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen.“

Dem § 25 werden folgende Abs. 28 und 29 angefügt:

„(28) § 6 Abs. 2 lit. d, § 10 Abs. 7 lit. a und b, § 10a Abs. 1 lit. c, § 11 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 4 lit. a, c und g, Abs. 5, Abs. 6 und 8, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 19b Abs. 3 und 6, die Einleitung des § 22 Abs. 4, § 22c samt Überschrift, § 22d samt Überschrift, § 22e samt Überschrift, § 22f samt Überschrift, § 22g samt Überschrift sowie § 25a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 14 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 31. Juli 2016 in Kraft.

(29) § 22h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

23. In § 25a Abs. 2 wird die Wortfolge „Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024“ ersetzt und nach der Wortfolge „rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten,“ die Wortfolge „die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit und die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates,“ eingefügt.

Van der Bellen

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