vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 99/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes
99. (NR: GP XXVII IA 4105/A AB 2699 S. 272 . BR: AB 11564 S. 970 .)

99. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 91 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Bund.“

2. Dem § 113a wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialministeriumservice oder dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der antragstellenden Partei beglichenen Barauslagen in Zusammenhang mit der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind dieser vom Bund zu refundieren.“

3. Dem § 115 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die §§ 91 und 113a Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8o wird folgender § 8p eingefügt:

§ 8p. § 113a Abs. 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden.“

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 8p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

  1. „(3a) 1. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 361/1975, folgende ermittelte personenbezogene Daten dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß §§ 1, 2, 8 und 12 zu übermitteln:
    1. a) Personen- und Adressdaten des antragstellenden Opfers, der Verdächtigen, Beschuldigten oder Zeugen der jeweiligen Tathandlung, deren Aussagen für die Beurteilung der Straftat nach § 1 Abs. 1 VOG notwendig sind,
    2. b) Daten betreffend die Opfereigenschaft, nämlich Bezeichnung, Ort und Zeitraum der Gewaltausübung,
    3. c) Gesundheitsdaten des Opfers und
    4. d) Daten über eine strafrechtliche Verurteilung in Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung.
  1. 2. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß Z 1 erfolgt auf Anforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und setzt voraus, dass diese für das Verfahren unbedingt erforderlich sind, weil ansonsten keine oder keine vorzeitige Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche erfolgen könnte. Nach Übermittlung von personenbezogenen Daten von Staatsanwaltschaften und Gerichten ist einer weiteren Anforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu entsprechen, sofern aufgrund des Standes des Strafverfahrens bei der ersten Übermittlung noch nicht alle Daten nach Z 1 lit. a bis d übermittelt werden konnten.“

2. In § 9 Abs. 5 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen. Zugriffs- wie auch Leserechte auf die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten übermittelte personenbezogenen Daten sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu gestalten und nur im zu bearbeitenden Einzelfall zulässig. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß §§ 1, 2, 8 und 12 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.“

3. Nach § 15q wird folgender § 15r eingefügt:

§ 15r. § 113a Abs. 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden.“

4. Dem § 16 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 15r in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

5. In § 17 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „§ 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz“ der Ausdruck „ , Abs. 3a“ eingefügt.

Van der Bellen

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)