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§ 32 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Entgeltlichkeit der Leistungen

§ 32.

(1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 Z 1 sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Abs. 3 Z 1, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.

(3) Der Bundesanstalt werden die Kosten

  1. 1. für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 und
  2. 2. für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 entsprechend Abs. 2

(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:

  1. 1. für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;
  2. 2. für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 bis 11 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
  3. 3. für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.

(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2023 jährlich 56,391 Millionen Euro.

(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes jährlich einen Pauschalbetrag

  1. 1. für die Führung des Unternehmensregisters (§ 25) im Jahr 2014 in der Höhe von 350 000 Euro und
  2. 2. für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank (§ 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009) im Jahr 2014 in der Höhe von 90 000 Euro
  1. zu leisten; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%.

(7) Die Bundesanstalt hat Anspruch auf einen jährlichen pauschalen Kostenersatz für die Bereitstellung der personellen und technischen Infrastruktur für den Fernzugriff gemäß § 31 Abs. 3 und § 31a ab dem Jahr 2022 in der Höhe von 505.000 Euro; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%. Den Kostenersatz hat der/die für Wissenschaft und Forschung jeweils zuständige Bundesminister/Bundesministerin zu leisten.

(Anm.: 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.

(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.

(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.

(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.

(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Schlagworte

Verwaltungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40248338

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