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§ 11 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2021

Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen

§ 11.

(1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder 10 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist. Die Mitwirkung kann in der Befragung der Auskunftspflichtigen, in der Kontrolle von deren Angaben, in der Zusammenfassung und in der Weitergabe dieser Angaben bestehen. Andere Aufgaben, insbesondere die Auswertung statistischer Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht übertragen werden.

(2) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 durch Vertrag geeignete Personen mit Befragungs-, Zählungs- und Kontrollaufgaben beauftragen. Eine solche Beauftragung ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Die im Zuge dieses Auftrages zur Kenntnis gelangten Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden.

(3) Gemeinden haben das gesamte Erhebungsmaterial direkt der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Ist jedoch in der Anordnung gemäß § 4 die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften vorgesehen (§ 12), so haben anstatt dessen die Gemeinden, ausgenommen jene, denen ein eigenes Statut verliehen wurde (Art. 116 B-VG), das Erhebungsmaterial der Bezirkshauptmannschaft zuzuleiten.

(4) Die Bundesanstalt hat den Gemeinden die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden. Die Abfindung ist durch Verordnung in Form eines Pauschalbetrages nach Maßgabe des Umfanges der zu erhebenden Daten und des mit der Erhebung verbundenen Arbeitsaufwandes festzusetzen. Die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung richtet sich nach § 8, wobei zusätzlich das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Wird eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 oder 4 erlassen, hat die Festsetzung des Pauschalbetrages in dieser Verordnung zu erfolgen.

(5) Die Geltendmachung der Kostenabfindung gemäß Abs. 4 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

Schlagworte

Befragungsaufgabe, Zählungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239563

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