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§ 12 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei den statistischen Erhebungen

§ 12.

Die Bezirkshauptmannschaften sind zur Überprüfung der Vollzähligkeit der von den Gemeinden gemäß § 11 vorgenommenen statistischen Erhebungen und zur Erstellung von Bezirksübersichten verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist. Nach Überprüfung des gemäß § 11 Abs. 3 von den Gemeinden zu diesem Zweck übermittelten Erhebungsmaterials ist dieses mit der Bezirksübersicht der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übersenden. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft dem Landeshauptmann eine Gleichschrift dieser Bezirksübersicht vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067244

alte Dokumentnummer

N4199914579O

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