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§ 8 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Anordnungen durch Verordnung

§ 8.

(1) Die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(2) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, die die Erhebung von personenbezogenen Daten vorsehen, ist der Datenschutzrat zu hören.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40202886

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