Refundierung von Abfertigungen
§ 32a.
Der Bund refundiert der Bundesanstalt jährlich die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2014, tatsächlich an die Vertragsbediensteten gemäß § 56 Abs. 1 ausgezahlten Abfertigungen bis zu der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehenen Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR40162360
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