vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22a PassG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2021

Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen

§ 22a.

(1) Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises

  1. a) Namen,
  2. b) Geschlecht,
  3. c) akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
  4. d) Geburtsdatum,
  5. e) Geburtsort,
  6. f) Staatsbürgerschaft,
  7. g) Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 19a MeldeG),
  8. h) Größe,
  9. i) besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,
  10. j) Lichtbild,
  11. k) die Papillarlinienabdrücke zweier Finger,
  12. l) Unterschrift sowie
  13. m) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,
  1. des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Auftragsverarbeiter gemäß § 3 Abs. 6 zu übermitteln.

(2) Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Abs. 1 sowie die weiteren Daten nach § 22b Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Für eine Ermittlung der Daten nach Abs. 2 dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-GovG) verarbeitet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt. Gemäß Abs. 1 lit. k verarbeitete Papillarlinienabdrücke dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Passinhabers und die Prüfung der Authentizität des Dokuments in Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(4) Gemäß Abs. 2 verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verarbeitet werden.

(5) Die Verfahrensdaten nach Abs. 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.

(5a) Die Daten nach Abs. 1 lit. k sind spätestens 90 Tage ab Ausstellung des Dokuments (§ 3 Abs. 6) zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.

(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Schlagworte

Reisepassnummer, Zurückweisung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40235255

Stichworte