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BGBl I 91/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Bundesgesetz: Grundbuchs-Novelle 2024
91. (NR: GP XXVII RV 2606 AB 2617 S. 274 . BR: AB 11567 S. 970 .)

91. Bundesgesetz, mit dem das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Rechtspflegergesetz und das Außerstreitgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2024 – GB-Nov 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6a werden folgende §§ 6b und 6c samt Überschriften eingefügt:

„Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 6b. (1) Eine Person, über die Daten des Privat- oder Familienlebens in einer Urkunde enthalten sind, die durch Speicherung in der Urkundendatenbank in die Urkundensammlung aufgenommen worden ist oder aufgenommen werden soll, kann begehren, dass die Einsicht in diese Urkunde (nicht bereinigte Urkunde) beschränkt wird. Der Antrag ist gebührenbefreit.

(2) Über einen Antrag nach Abs. 1 entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Liegenschaft liegt, im Verfahren außer Streitsachen. In dem Verfahren haben nur der Antragsteller und die zum Antrag auf Verbücherung der betroffenen Urkunde berechtigten Personen Parteistellung.

(3) Der Antragsteller hat in einem Antrag nach Abs. 1 ein berechtigtes Interesse darzulegen, dass bestimmt bezeichnete Daten des Privat- oder Familienlebens nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dem Antrag ist eine um die antragsgegenständlichen Daten bereinigte Fassung der Urkunde anzuschließen. In dieser Fassung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine vom Antragsteller vorgelegte bereinigte Fassung der Urkunde handelt.

(4) Für die Dauer des Verfahrens ist vorübergehend die nicht bereinigte Urkunde in der Urkundensammlung für die öffentliche Einsicht zu sperren und es ist zusätzlich die bereinigte Fassung der Urkunde nach Abs. 3 in die Urkundensammlung aufzunehmen. Das Entscheidungsorgan hat die dafür notwendigen Verfügungen vorzunehmen. Für die Einsicht in die nicht bereinigte Urkunde gilt Abs. 7.

(5) Das Gericht hat dem Antrag stattzugeben, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers das Interesse an der Richtigkeit, Genauigkeit und Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen überwiegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die bezeichneten Daten für öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechte oder Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der betroffenen Liegenschaft relevant sein können.

(6) Gibt das Gericht dem Antrag ganz oder teilweise statt, so hat es eine um die von der Entscheidung betroffenen Daten bereinigte Fassung der Urkunde herzustellen oder dem Antragsteller aufzutragen, eine solche bereinigte Fassung vorzulegen. Bei gänzlicher oder teilweiser Stattgabe ist diese bereinigte Fassung der Urkunde samt einem Hinweis auf den Beschluss, mit dem die Beschränkung der Einsicht angeordnet wurde, dauerhaft in die Urkundensammlung aufzunehmen. Die nicht bereinigte Urkunde ist dauerhaft für die öffentliche Einsicht zu sperren. Hat das Gericht den Antrag rechtskräftig abgewiesen, so ist die für die Dauer des Verfahrens vorgenommene Sperre nach Abs. 4 aufzuheben und die bereinigte Fassung der Urkunde nach Abs. 3 aus der Urkundensammlung zu entfernen.

(7) Jede Person kann in die für die öffentliche Einsicht gesperrte nicht bereinigte Urkunde Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften erhalten, wenn sie ein das Interesse an Geheimhaltung überwiegendes rechtliches Interesse glaubhaft macht. Über diesen Antrag ist die Partei, die die Beschränkung der Einsicht begehrt hat, zu hören.

Beschränkung der Aufnahme in die Urkundensammlung

§ 6c. (1) In die Urkundensammlung sind nur jene Urkunden aufzunehmen, auf Grund derer eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird. Bloße Bewilligungsurkunden, wie etwa Pass- oder Personalausweisdaten, Personenstandsurkunden oder Staatsbürgerschaftsnachweise, finden keinen Eingang in die Urkundensammlung.

(2) In den Fällen nach § 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4 AußStrG sind ausschließlich die gesonderten Ausfertigungen zur Urkundensammlung zu nehmen. Im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO ist die Exekutionsbewilligung und nicht der der Exekution zu Grunde liegende Titel zur Urkundensammlung zu nehmen.“

2. Dem § 30 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Die §§ 6b und 6c samt Überschriften in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 91/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.

(13) Die Aufnahme von Bewilligungsurkunden in die Urkundendatenbank (§ 2 Abs. 4), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, kann über pauschalen Auftrag der Bundesministerin für Justiz auch automationsunterstützt vom Status „öffentlich abfragbar“ auf den Status „nicht öffentlich abfragbar“ geändert werden.“

Artikel 2

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dem Richter bleibt die Erledigung von Anträgen nach § 6b GUG vorbehalten.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 93 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist ein Recht an einer bücherlich zu übertragenden Sache Gegenstand einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder einer Entscheidung in Eheangelegenheiten, so ist für die Eintragung im Grundbuch von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung über diese Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder über diese Entscheidung in Eheangelegenheiten herzustellen.“

2. Dem § 178 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Über eine Anordnung nach Abs. 2 Z 2 ist von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung herzustellen.“

3. Nach § 207q wird folgender § 207r samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024

§ 207r. § 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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